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Ren­ten­punk­te kau­fen: Wann sich die Aus­gleichs­zah­lung an die Ren­ten­kas­se lohnt

Rentenpunkte kaufen: Wann sich die Ausgleichszahlung an die Rentenkasse lohnt

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Die Alters­gren­ze von 50 Jah­ren und die Zuläs­sig­keit von Teil­zah­lun­gen sind gegen § 187a SGB VI abge­gli­chen, das vor­läu­fi­ge Durch­schnitts­ent­gelt von 51.944 Euro und die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze gegen die Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­grö­ßen­ver­ord­nung 2026, der aktu­el­le Ren­ten­wert von 42,52 Euro gegen die Deut­sche Rentenversicherung.

Ren­ten­punk­te im Wort­sinn kau­fen kann nie­mand – man zahlt zusätz­li­che Bei­trä­ge an die Ren­ten­kas­se, die dar­aus Ent­gelt­punk­te errech­net. Der rech­ne­ri­sche Grund­wert liegt 2026 bei rund 9.662 Euro je Ent­gelt­punkt. Wer vor­zei­tig in Ren­te gehen will, kann damit Abschlä­ge aus­glei­chen – gere­gelt in § 187a SGB VI. Ob sich das lohnt, hängt weni­ger von der Ren­di­te ab als von zwei Fra­gen: Wie lan­ge bezie­hen Sie die Ren­te, und wie hoch ist Ihr Steu­er­satz im Einzahlungsjahr?

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Ein Ent­gelt­punkt kos­tet 2026 rech­ne­risch rund 9.662 Euro (vor­läu­fi­ges Durch­schnitts­ent­gelt 51.944 Euro × Bei­trags­satz 18,6 Prozent).
  • Ein Ent­gelt­punkt bringt seit dem 1. Juli 2026 monat­lich 42,52 Euro Brut­to­ren­te – rein rech­ne­risch also knapp 19 Jah­re bis zum Break-even.
  • Die Aus­gleichs­zah­lung nach § 187a SGB VI setzt eine beson­de­re Ren­ten­aus­kunft vor­aus; ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an besteht erst nach Voll­endung des 50. Lebensjahres.
  • Teil­zah­lun­gen sind aus­drück­lich zuläs­sig – Sie müs­sen die Sum­me nicht auf einen Schlag aufbringen.
  • Eine Erstat­tung gezahl­ter Bei­trä­ge fin­det nicht statt. Wer sei­ne Ruhe­stands­pla­nung ändert, kommt an das Geld nicht mehr heran.

Zwei Wege, die oft ver­wech­selt werden

In der Bera­tung höre ich fast immer den­sel­ben Satz: „Ich wür­de gern Ren­ten­punk­te nach­kau­fen.” Gemeint sind zwei völ­lig ver­schie­de­ne Instru­men­te, die auch für ver­schie­de­ne Men­schen gedacht sind:

  • Aus­gleichs­zah­lung nach § 187a SGB VI: für Pflicht­ver­si­cher­te, die vor der Regel­al­ters­gren­ze in Ren­te gehen wol­len und die Abschlä­ge ganz oder teil­wei­se aus­glei­chen möch­ten. Vor­aus­set­zung ist die Erklä­rung, eine sol­che vor­zei­ti­ge Ren­te auch tat­säch­lich in Anspruch neh­men zu wollen.
  • Frei­wil­li­ge Bei­trä­ge nach § 7 SGB VI: für Men­schen ohne Ver­si­che­rungs­pflicht – etwa Selbst­stän­di­ge –, die ihr Ren­ten­kon­to über­haupt erst auf­fül­len oder War­te­zei­ten erfül­len wol­len. Nach oben begrenzt durch die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, die 2026 bei 101.400 Euro im Jahr liegt.

Wie aus Bei­trä­gen über­haupt Ent­gelt­punk­te wer­den und war­um ein Durch­schnitts­ver­die­ner genau einen Punkt pro Jahr sam­melt, habe ich in der Ren­ten­be­rech­nung mit Ent­gelt­punk­ten aus­führ­lich her­ge­lei­tet. Die­ser Bei­trag setzt dort an, wo die Grund­la­gen aufhören.

Was ein Ent­gelt­punkt 2026 kos­tet – und was er einbringt

Grö­ße Wert 2026 Bedeu­tung für die Rechnung
Vor­läu­fi­ges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro Basis für den Preis je Entgeltpunkt
Bei­trags­satz all­ge­mei­ne Rentenversicherung 18,6 Pro­zent Mul­ti­pli­ka­tor auf das Durchschnittsentgelt
Rech­ne­ri­scher Grund­wert je Entgeltpunkt rund 9.662 Euro 51.944 Euro × 18,6 Prozent
Aktu­el­ler Ren­ten­wert (ab 1.7.2026) 42,52 Euro monat­li­che Brut­to­ren­te je Entgeltpunkt
Jah­res­ren­te je Entgeltpunkt 510,24 Euro 42,52 Euro × 12
Rech­ne­ri­scher Break-even knapp 19 Jahre brut­to, ohne Steu­er und Rentenanpassungen

Ein wich­ti­ger Vor­be­halt: Bei der Aus­gleichs­zah­lung teilt die Ren­ten­ver­si­che­rung die­sen Grund­wert durch den Zugangs­fak­tor. Je frü­her Sie in Ren­te gehen wol­len, des­to nied­ri­ger ist die­ser Fak­tor – und des­to höher fällt der Betrag je aus­ge­gli­che­nem Punkt aus. Die ver­bind­li­che Sum­me steht aus­schließ­lich in Ihrer beson­de­ren Ren­ten­aus­kunft, nicht in einer Tabel­le im Netz. Wann Ihr frü­hest­mög­li­cher Ren­ten­be­ginn liegt, lässt sich vor­ab mit dem Ren­ten­be­ginn-Rech­ner eingrenzen.

Wann sich die Zah­lung rech­net – und wann nicht

Knapp 19 Jah­re Break-even klingt zunächst ernüch­ternd. Zwei Effek­te ver­schie­ben die Rech­nung aber deut­lich zuguns­ten der Einzahlung:

  • Steu­er­wir­kung im Ein­zah­lungs­jahr. Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zäh­len zu den Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und sind im Rah­men des Höchst­be­trags – 2026 rund 30.826 Euro für Allein­ste­hen­de, das Dop­pel­te bei Zusam­men­ver­an­la­gung – als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Je höher Ihr Grenz­steu­er­satz im Berufs­le­ben, des­to klei­ner der tat­säch­li­che Net­to­auf­wand. Wie das in Ihrem Fall aus­geht, gehört in die Hän­de einer Steu­er­be­ra­tung oder eines Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins – Steu­er­be­ra­tung darf ich als Ver­si­che­rungs­mak­ler nicht leisten.
  • Ren­ten­an­pas­sun­gen. Der Ren­ten­wert ist zum 1. Juli 2026 um 4,24 Pro­zent gestie­gen. Jede künf­ti­ge Anpas­sung wirkt auch auf die zusätz­lich erwor­be­nen Punk­te. Garan­tie­ren lässt sich das nicht, aber es ist der Grund, war­um die rei­ne Brut­to­rech­nung den Wert eher unterschätzt.

Dage­gen steht: Die Leis­tung ist an Ihre Lebens­zeit gebun­den. Wer die Ren­te nur weni­ge Jah­re bezieht, holt die Ein­zah­lung nicht her­aus – Hin­ter­blie­be­ne erhal­ten allen­falls über die Wit­wen- oder Wit­wer­ren­te einen Teil zurück. Wer statt­des­sen Kapi­tal ver­er­ben oder fle­xi­bel dar­auf zugrei­fen will, ist mit einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung oder einem Depot oft bes­ser bedient. Bei­des ist kein Ersatz für das ande­re: Die gesetz­li­che Zah­lung lie­fert eine lebens­lan­ge, dyna­mi­sier­te Ren­te ohne Kurs­ri­si­ko, die pri­va­te Lösung Fle­xi­bi­li­tät und Ver­erb­bar­keit. Wer bei­des gegen­ein­an­der abwägt, soll­te auch den rest­li­chen Absi­che­rungs­be­darf im Blick behal­ten – ein kos­ten­lo­ser Ver­si­che­rungs­ver­gleich zeigt schnell, ob das Geld an ande­rer Stel­le drin­gen­der gebraucht wird.

Die drei häu­figs­ten Feh­ler in der Praxis

  • Zu spät ange­fan­gen. Vor dem 50. Geburts­tag gibt es die nöti­ge Aus­kunft nicht. Wer erst mit 62 anfragt, hat kaum noch Zeit, die Sum­me über meh­re­re Steu­er­jah­re zu ver­tei­len – und ver­schenkt damit Steuerwirkung.
  • Alles auf ein­mal über­wie­sen. Teil­zah­lun­gen sind zuläs­sig. Eine gro­ße Ein­mal­zah­lung kann den Son­der­aus­ga­ben-Höchst­be­trag eines Jah­res über­schrei­ten; der über­stei­gen­de Teil ver­pufft steuerlich.
  • Pla­nung geän­dert, Geld gebun­den. Sobald die vor­zei­ti­ge Ren­te nicht in Anspruch genom­men wird oder eine abschlags­freie Ren­te mög­lich ist, sind wei­te­re Zah­lun­gen auf Basis die­ser Aus­kunft nicht mehr zuläs­sig. Erstat­tet wird nichts. Wenn sich Ihre Pla­nung ändert, las­sen Sie sich von der Ren­ten­ver­si­che­rung schrift­lich bestä­ti­gen, wie sich die bereits gezahl­ten Bei­trä­ge auf Ihre Ren­te auswirken.

Häu­fig gestell­te Fragen

Kann ich Ren­ten­punk­te ein­fach kau­fen wie ein Produkt?

Nein. Sie zah­len Bei­trä­ge, die die Ren­ten­ver­si­che­rung nach fes­ten Regeln in Ent­gelt­punk­te umrech­net. Einen frei­en Zukauf belie­bi­ger Punkt­zah­len gibt es nicht – der Rah­men ergibt sich aus Ihrer Ren­ten­aus­kunft oder aus der Beitragsbemessungsgrenze.

Ab wel­chem Alter ist die Aus­gleichs­zah­lung möglich?

Die beson­de­re Ren­ten­aus­kunft nach § 109 SGB VI, ohne die kei­ne Zah­lung nach § 187a SGB VI läuft, kön­nen Sie nach Voll­endung des 50. Lebens­jah­res ver­lan­gen. So steht es in § 187a Absatz 1a SGB VI.

Muss ich den vol­len Betrag auf ein­mal zahlen?

Nein, Teil­zah­lun­gen sind gesetz­lich zuge­las­sen. In der Pra­xis ver­tei­len die meis­ten die Sum­me über meh­re­re Jah­re – schon wegen des steu­er­li­chen Höchstbetrags.

Was pas­siert, wenn ich doch bis zur Regel­al­ters­gren­ze arbeite?

Wei­te­re Zah­lun­gen auf Grund­la­ge der erteil­ten Aus­kunft sind dann nicht mehr zuläs­sig, und eine Erstat­tung bereits gezahl­ter Bei­trä­ge sieht das Gesetz nicht vor. Las­sen Sie sich in die­sem Fall von Ihrem Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger kon­kret aus­rech­nen, wie die geleis­te­ten Bei­trä­ge in Ihrem Ren­ten­kon­to berück­sich­tigt werden.

Kann mein Arbeit­ge­ber die Aus­gleichs­zah­lung übernehmen?

Das kommt vor, etwa im Rah­men von Alters­teil­zeit- oder Abfin­dungs­mo­del­len. Die steu­er­li­che und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Behand­lung unter­schei­det sich dabei von der pri­va­ten Ein­zah­lung – das gehört vor­ab geklärt, nicht nachträglich.

Lohnt sich die Ein­zah­lung mehr als eine pri­va­te Vorsorge?

Das lässt sich pau­schal nicht beant­wor­ten. Die gesetz­li­che Zah­lung lie­fert eine lebens­lan­ge, an die Ren­ten­an­pas­sung gekop­pel­te Leis­tung ohne Kurs­ri­si­ko, bin­det das Geld aber unwi­der­ruf­lich. Pri­va­te Lösun­gen blei­ben fle­xi­bel und ver­erb­bar, tra­gen dafür Markt- oder Kos­ten­ri­si­ken. Wer bereits nahe an der Ren­te steht und einen hohen Steu­er­satz hat, fährt mit der Aus­gleichs­zah­lung häu­fig gut – wer 20 Jah­re Zeit hat und Kapi­tal auf­bau­en will, eher nicht.

Alle Rechen­grö­ßen: Stand 2026.

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