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Ries­ter-Ren­te kün­di­gen oder ruhen las­sen? Was sich wann lohnt

Sparschwein als Symbol für angesparte Altersvorsorge

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Die Fol­gen einer Kün­di­gung sind gegen § 93 und § 22 Nr. 5 EStG abge­gli­chen, Ruhen­las­sen, Wech­sel­frist und die 150-Euro-Kos­ten­gren­ze gegen § 1 Alt­ZertG, die Wech­sel­mög­lich­kei­ten ab 2027 gegen die FAQ des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zur Reform der pri­va­ten Altersvorsorge.

Einen Ries­ter-Ver­trag zu kün­di­gen, ist fast immer die teu­ers­te Lösung: Der Anbie­ter zieht alle erhal­te­nen Zula­gen und die Steu­er­vor­tei­le vom Gut­ha­ben ab, und die Erträ­ge wer­den zusätz­lich ver­steu­ert. Wer nicht mehr ein­zah­len will oder kann, lässt den Ver­trag bes­ser ruhen – die För­de­rung bleibt dann erhal­ten. Wer mit dem Anbie­ter unzu­frie­den ist, wech­selt, statt zu kün­di­gen. Und seit der Reform der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge gibt es ab 2027 einen wei­te­ren Aus­weg. Stand: Sep­tem­ber 2026.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Kün­di­gen und aus­zah­len las­sen gilt als „schäd­li­che Ver­wen­dung“: Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le wer­den zurück­ge­for­dert (§ 93 EStG).
  • Jeder Ries­ter-Ver­trag muss sich ruhen las­sen – das ist ein gesetz­li­cher Anspruch, kein Ent­ge­gen­kom­men des Anbieters.
  • Beim Ruhen­las­sen bleibt die bis­he­ri­ge För­de­rung voll­stän­dig im Ver­trag, es flie­ßen nur kei­ne neu­en Zulagen.
  • Ein Anbie­ter­wech­sel ist för­de­run­schäd­lich; der alte Anbie­ter darf dafür höchs­tens 150 Euro berechnen.
  • Bestehen­de Ver­trä­ge haben Bestands­schutz. Ab 2027 ist ein Wech­sel in die neue För­de­rung oder das Alters­vor­sor­ge­de­pot mög­lich, ohne die För­de­rung zurückzuzahlen.

Was bei einer Kün­di­gung tat­säch­lich passiert

Vie­le gehen davon aus, dass sie bei einer Kün­di­gung ihr ein­ge­zahl­tes Geld zurück­be­kom­men. Das stimmt nur zum Teil. Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz behan­delt die Aus­zah­lung des Ries­ter-Gut­ha­bens vor Ren­ten­be­ginn als schäd­li­che Ver­wen­dung. Die Fol­gen sind dreifach:

  • Zula­gen zurück: Alle Grund- und Kin­der­zu­la­gen, die in den Ver­trag geflos­sen sind, gehen an die Zula­gen­stel­le zurück. Der Anbie­ter behält sie direkt vom Gut­ha­ben ein.
  • Steu­er­vor­teil zurück: Wer die Bei­trä­ge zusätz­lich als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht hat, muss auch die­se Steu­er­erspar­nis zurückzahlen.
  • Erträ­ge steu­er­pflich­tig: Was der Ver­trag an Zin­sen oder Wert­zu­wachs erwirt­schaf­tet hat, wird im Aus­zah­lungs­jahr mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz versteuert.

Dazu kommt ein Effekt, der mit dem Steu­er­recht nichts zu tun hat: Die Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten wer­den bei Ries­ter-Ver­trä­gen auf min­des­tens die ers­ten fünf Ver­trags­jah­re ver­teilt. Wer nach weni­gen Jah­ren kün­digt, hat einen gro­ßen Teil die­ser Kos­ten bereits bezahlt, ohne dass das Geld lan­ge arbei­ten konn­te. Der aus­ge­zahl­te Betrag liegt dann nicht sel­ten unter der Sum­me der eige­nen Einzahlungen.

Kün­di­gen, ruhen las­sen oder wech­seln im Vergleich

Opti­on Bis­he­ri­ge Förderung Neue Zula­gen Geld ver­füg­bar? Typi­scher Anlass
Kün­di­gen und auszahlen wird zurück­ge­for­dert kei­ne ja, abzüg­lich För­de­rung und Steuer aku­ter Geld­be­darf ohne Alternative
Ruhen las­sen (bei­trags­frei) bleibt erhal­ten kei­ne, solan­ge nichts ein­ge­zahlt wird nein Ein­kom­men sinkt, Eltern­zeit, Selbstständigkeit
Anbie­ter­wech­sel bleibt erhal­ten ja, beim neu­en Vertrag nein hohe Kos­ten, schwa­che Rendite
Wech­sel in neue För­de­rung (ab 2027) bleibt erhal­ten nach neu­em Modell nein neue Zula­gen­staf­fel ist günstiger

Ruhen las­sen: der Nor­mal­fall, wenn das Geld knapp wird

Das Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­setz schreibt vor, dass jeder zer­ti­fi­zier­te Ver­trag bis zum Beginn der Aus­zah­lungs­pha­se ruhen gelas­sen wer­den kann. Prak­tisch bedeu­tet das: Sie stel­len die Zah­lun­gen ein, und der Ver­trag läuft bei­trags­frei wei­ter. Das ange­spar­te Kapi­tal samt Zula­gen bleibt ste­hen, die Garan­tie auf die bis dahin ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge und Zula­gen ebenfalls.

Zwei Din­ge soll­ten Sie dabei im Blick behal­ten. Ers­tens lau­fen Ver­wal­tungs­kos­ten wei­ter, auch wenn nichts mehr ein­ge­zahlt wird. Bei sehr klei­nen Gut­ha­ben kann das über Jah­re spür­bar wer­den. Zwei­tens gibt es für die Ruhe­zeit kei­ne Zula­gen. Wer spä­ter wie­der ein­steigt, bekommt die För­de­rung ab dann wie­der, für die Lücke aber nicht rückwirkend.

In der Bera­tung sehe ich häu­fig, dass ein ruhen­der Ver­trag ein­fach ver­ges­sen wird. Des­halb lohnt es sich, ein­mal im Jahr die Stand­mit­tei­lung anzu­schau­en: Wächst das Gut­ha­ben noch, oder frisst die Kos­ten­sei­te den Ertrag auf? Dann ist eher ein Wech­sel das Thema.

Anbie­ter­wech­sel: wenn nicht die För­de­rung, son­dern der Ver­trag das Pro­blem ist

Hohe lau­fen­de Kos­ten und mage­re Ver­zin­sung sind der häu­figs­te Grund, war­um Kun­den ihren Ries­ter-Ver­trag los­wer­den wol­len. Dafür gibt es einen för­de­run­schäd­li­chen Weg: Sie kün­di­gen mit drei Mona­ten Frist zum Quar­tals­en­de und las­sen das Kapi­tal direkt auf einen ande­ren Ries­ter-Ver­trag über­tra­gen, der auf Ihren Namen läuft. Die För­de­rung wan­dert dabei mit.

Der bis­he­ri­ge Anbie­ter darf für die Über­tra­gung höchs­tens 150 Euro berech­nen. Beim neu­en Ver­trag fal­len aller­dings in der Regel wie­der Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten an. Ein Wech­sel rech­net sich also nur, wenn der neue Ver­trag bei den lau­fen­den Kos­ten deut­lich güns­ti­ger ist und noch genug Zeit bis zum Ren­ten­be­ginn bleibt.

Was die Reform ab 2027 ändert

Ries­ter-Neu­ab­schlüs­se sind nur noch bis Ende 2026 mög­lich. Ab dem 1. Janu­ar 2027 dür­fen Anbie­ter die neu­en geför­der­ten Pro­duk­te anbie­ten, dar­un­ter das Alters­vor­sor­ge­de­pot mit der neu­en Zula­gen­staf­fel. Für bestehen­de Ver­trä­ge gilt Bestands­schutz – nie­mand muss etwas tun.

Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gibt es zwei Wege, die bis­he­ri­ge För­de­rung mit­zu­neh­men, ohne sie zurückzuzahlen:

  • Nur die För­de­rung umstel­len: Per Erklä­rung gegen­über dem Anbie­ter wech­selt der bestehen­de Ver­trag in die neue steu­er­li­che För­de­rung, die übri­gen Kon­di­tio­nen bleiben.
  • In ein neu­es Pro­dukt wech­seln: Das Gut­ha­ben geht in einen Neu­ver­trag nach neu­em Recht. Dabei kön­nen Wechsel‑, Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten anfallen.

Für vie­le, die gera­de mit dem Gedan­ken an eine Kün­di­gung spie­len, ist das der wich­tigs­te Punkt: Wer 2026 kün­digt, ver­liert die För­de­rung end­gül­tig. Wer den Ver­trag ruhen lässt, hält sich die Mög­lich­keit offen, 2027 in Ruhe zu vergleichen.

Wann eine Kün­di­gung trotz­dem ver­tret­bar sein kann

Es gibt Fäl­le, in denen die Rech­nung anders aus­fällt. Wer nie Zula­gen bean­tragt und kei­ne Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht hat, muss auch nichts zurück­zah­len – dann bleibt nur die Steu­er auf die Erträ­ge. Und wer das Geld wirk­lich drin­gend braucht und kei­ne ande­re Reser­ve hat, muss die Ver­lus­te gegen die Alter­na­ti­ve abwä­gen, etwa einen teu­ren Dis­po. Vor einer sol­chen Ent­schei­dung soll­ten Sie sich vom Anbie­ter schrift­lich geben las­sen, wel­cher Betrag nach allen Abzü­gen tat­säch­lich aus­ge­zahlt würde.

Wer eine selbst genutz­te Immo­bi­lie kauft, baut oder ent­schul­det, kann das Gut­ha­ben unter Umstän­den för­de­run­schäd­lich als Alters­vor­sor­ge-Eigen­heim­be­trag ent­neh­men. Das ist kei­ne Kün­di­gung im eigent­li­chen Sinn und hat eige­ne Vor­aus­set­zun­gen. Wie groß Ihre Ver­sor­gungs­lü­cke ohne den Ries­ter-Ver­trag wäre, kön­nen Sie mit dem Ren­ten­be­ginn-Rech­ner über­schla­gen. Wel­che Bau­stei­ne dane­ben für die Alters­vor­sor­ge infra­ge kom­men, zeigt unse­re Sei­te zur pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung.

Häu­fig gestell­te Fragen

Muss ich bei einer Ries­ter-Kün­di­gung alle Zula­gen zurückzahlen?

Ja. Bei einer Aus­zah­lung vor Ren­ten­be­ginn wer­den alle Zula­gen und die geson­dert fest­ge­stell­ten Steu­er­vor­tei­le zurück­ge­for­dert. Der Anbie­ter behält den Betrag direkt vom Gut­ha­ben ein. Zusätz­lich wer­den die Erträ­ge versteuert.

Was ist der Unter­schied zwi­schen ruhen las­sen und bei­trags­frei stellen?

Im All­tag mei­nen bei­de Begrif­fe das­sel­be: Sie zah­len nichts mehr ein, der Ver­trag bleibt bestehen. Das Gesetz spricht vom Ruhen­las­sen, vie­le Anbie­ter von Beitragsfreistellung.

Ver­lie­re ich beim Ruhen­las­sen mei­ne bis­he­ri­gen Zulagen?

Nein. Die bereits gezahl­ten Zula­gen blei­ben im Ver­trag. Sie erhal­ten nur für die Zeit ohne Ein­zah­lung kei­ne neuen.

Kann ich einen ruhen­den Ries­ter-Ver­trag spä­ter wie­der besparen?

Ja. Sobald Sie wie­der ein­zah­len, besteht auch wie­der Anspruch auf Zula­gen, sofern Sie wei­ter­hin för­der­be­rech­tigt sind. Für die Ruhe­zeit wird nichts nachgezahlt.

Was kos­tet ein Wech­sel zu einem ande­ren Riester-Anbieter?

Der bis­he­ri­ge Anbie­ter darf für die Über­tra­gung höchs­tens 150 Euro ver­lan­gen. Beim neu­en Anbie­ter kön­nen erneut Abschluss- und Ver­triebs­kos­ten anfallen.

Soll­te ich mei­nen Ries­ter-Ver­trag wegen der Reform 2027 kündigen?

Nein. Bestehen­de Ver­trä­ge haben Bestands­schutz. Ab 2027 ist ein Wech­sel in die neue För­de­rung oder in ein neu­es Pro­dukt mög­lich, ohne die bis­he­ri­ge För­de­rung zurück­zu­zah­len. Eine Kün­di­gung wür­de genau die­sen Vor­teil verspielen.

Was pas­siert mit dem Ries­ter-Ver­trag, wenn ich sterbe?

För­de­run­schäd­lich ist die Über­tra­gung auf einen Alters­vor­sor­ge­ver­trag des Ehe- oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners oder eine Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Erhal­ten ande­re Erben das Kapi­tal, wer­den Zula­gen und Steu­er­vor­tei­le zurückgefordert.

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