Suche

Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung und Erb­schaft­steu­er: Das Bezugs­recht entscheidet

Risikolebensversicherung und Erbschaftsteuer: Bezugsrecht im Vertrag

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Die Frei­be­trä­ge und Steu­er­sät­ze sind gegen §§ 16, 17 und 19 ErbStG abge­gli­chen, die Steu­er­bar­keit des Bezugs­rechts gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und die Steu­er­klas­sen gegen § 15 ErbStG.

Ob das Finanz­amt an der Todes­fall­sum­me einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung mit­ver­dient, ent­schei­det nicht die Höhe der Sum­me, son­dern die Fra­ge, wer den Ver­trag abge­schlos­sen hat. Das klingt nach einer For­ma­lie und ist in Wahr­heit der Punkt, an dem in der Bera­tungs­pra­xis die meis­ten Ver­trä­ge schief lie­gen. Die Poli­ce läuft, die Sum­me stimmt, der Part­ner ist als Bezugs­be­rech­tig­ter ein­ge­tra­gen – und im Todes­fall zieht das Finanz­amt bei unver­hei­ra­te­ten Paa­ren einen erheb­li­chen Teil ab. Wer die drei Rol­len im Ver­trag von Anfang an rich­tig ver­teilt, ver­mei­det das vollständig.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Todes­fall­leis­tung unter­liegt nicht der Ein­kom­men­steu­er, kann aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erb­schaft­steu­er­pflich­tig sein.
  • Ent­schei­dend ist, wer Ver­si­che­rungs­neh­mer ist – nicht, wer stirbt und nicht, wie hoch die Sum­me ist.
  • Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner haben 500.000 Euro Frei­be­trag, Kin­der 400.000 Euro, unver­hei­ra­te­te Paa­re nur 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).
  • In Steu­er­klas­se III beginnt der Steu­er­satz bei 30 Pro­zent – ab dem ers­ten Euro über dem Frei­be­trag (§ 19 ErbStG).
  • Die Gestal­tung „über Kreuz“ hält die Aus­zah­lung aus dem Erb­schaft­steu­er­recht her­aus, weil nie­mand etwas von einem Ver­stor­be­nen erwirbt.

War­um die Aus­zah­lung über­haupt steu­er­bar ist

Ein ver­brei­te­ter Irr­tum in der Bera­tung lau­tet: Die Ver­si­che­rungs­sum­me fließt am Nach­lass vor­bei direkt an den Bezugs­be­rech­tig­ten, also kann sie nicht besteu­ert wer­den. Der ers­te Teil stimmt, der zwei­te nicht. Das Erb­schaft­steu­er­ge­setz erfasst in § 3 Abs. 1 Nr. 4 aus­drück­lich „jeden Ver­mö­gens­vor­teil, der auf Grund eines vom Erb­las­ser geschlos­se­nen Ver­trags bei des­sen Tode von einem Drit­ten unmit­tel­bar erwor­ben wird“. Genau das ist ein Bezugs­recht aus einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung. Die Leis­tung lan­det zwar nie beim Nach­lass­ge­richt, steu­er­lich wird sie aber wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt.

Von der Ein­kom­men­steu­er bleibt die Sum­me dage­gen unbe­rührt. Wer eine Aus­zah­lung erhält, muss sie nicht in der Anla­ge KAP ange­ben – das betrifft nur Kapi­tal­le­bens- und Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit Spar­an­teil, nicht die rei­ne Risi­ko­ab­si­che­rung. Die Details dazu ste­hen auf unse­rer Sei­te zur Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung.

Die drei Rol­len im Ver­trag – und was sie auslösen

Jeder Ver­trag kennt drei Betei­lig­te: den Ver­si­che­rungs­neh­mer, der den Ver­trag hält und die Bei­trä­ge zahlt, die ver­si­cher­te Per­son, auf deren Leben der Ver­trag läuft, und den Bezugs­be­rech­tig­ten, der im Todes­fall das Geld bekommt. Fal­len Ver­si­che­rungs­neh­mer und ver­si­cher­te Per­son zusam­men, ent­steht der steu­er­ba­re Erwerb. Sind sie getrennt, ent­steht er nicht.

Kon­stel­la­ti­on Ver­si­che­rungs­neh­mer Ver­si­cher­te Person Erb­schaft­steu­er?
Klas­si­scher Ein­zel­ver­trag, Part­ner als Bezugsberechtigter Per­son A Per­son A Ja – Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Ver­trag über Kreuz Per­son B Per­son A Nein – B erhält Geld aus dem eige­nen Vertrag
Kind als Bezugsberechtigter Per­son A Per­son A Ja – Frei­be­trag 400.000 Euro
Ver­bun­de­ne Poli­ce auf zwei Leben A und B gemeinsam A und B Antei­lig – der Anteil des Ver­stor­be­nen ist steuerbar

Frei­be­trä­ge: wo es in der Pra­xis eng wird

Wie viel vom Erwerb steu­er­frei bleibt, rich­tet sich nach dem Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis. § 16 ErbStG staf­felt die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge so:

Begüns­tig­te Person Steu­er­klas­se Frei­be­trag
Ehe­gat­te, ein­ge­tra­ge­ner Lebenspartner I 500.000 Euro
Kin­der, Stiefkinder I 400.000 Euro
Enkel I 200.000 Euro
Eltern und Groß­el­tern (Erwerb von Todes wegen) I 100.000 Euro
Geschwis­ter, Nich­ten, Neffen II 20.000 Euro
Unver­hei­ra­te­ter Part­ner, Freun­de, sons­ti­ge Dritte III 20.000 Euro

Über­le­ben­de Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner erhal­ten zusätz­lich einen beson­de­ren Ver­sor­gungs­frei­be­trag von 256.000 Euro nach § 17 ErbStG. Er wird aller­dings um den Kapi­tal­wert steu­er­frei­er Hin­ter­blie­be­nen­be­zü­ge gekürzt – wer eine Wit­wen- oder Wit­wer­ren­te bezieht, hat davon in der Regel deut­lich weni­ger übrig.

Für unver­hei­ra­te­te Paa­re wird es unan­ge­nehm kon­kret. Bei einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro blei­ben 20.000 Euro frei, die rest­li­chen 280.000 Euro fal­len in Steu­er­klas­se III. Dort beginnt der Tarif nach § 19 ErbStG nicht sanft, son­dern sofort bei 30 Pro­zent. Rund 84.000 Euro gehen also ans Finanz­amt – von einer Sum­me, die eigent­lich das Dar­le­hen für die gemein­sa­me Woh­nung ablö­sen soll­te. Stand 2026 gel­ten die­se Wer­te unverändert.

Über Kreuz: die Gestal­tung, die das Pro­blem auflöst

Statt eines Ver­trags schlie­ßen bei­de Part­ner je einen eige­nen ab – aber jeder auf das Leben des ande­ren. Per­son A ist Ver­si­che­rungs­neh­me­rin des Ver­trags, der das Leben von Per­son B absi­chert, und ist auf die­sen Ver­trag selbst bezugs­be­rech­tigt. Stirbt B, erhält A Geld aus dem eige­nen Ver­trag. Es liegt kein Erwerb von einem Ver­stor­be­nen vor, und damit auch kein erb­schaft­steu­er­ba­rer Vor­gang. Wie die Kon­struk­ti­on im Detail funk­tio­niert, erklä­ren wir in unse­rer Ant­wort zur über Kreuz ver­si­cher­ten Lebens­ver­si­che­rung.

Wor­auf es dabei ankommt:

  • Zwei getrenn­te Ver­trä­ge. Eine ver­bun­de­ne Poli­ce auf zwei Leben löst das Pro­blem nicht, weil der Anteil des Ver­stor­be­nen steu­er­lich zuge­rech­net bleibt.
  • Bei­trä­ge vom eige­nen Kon­to. Zahlt in der Pra­xis durch­ge­hend der ande­re Part­ner, kann das Finanz­amt dar­in eine Schen­kung sehen – dann ist die Gestal­tung ihren Zweck los.
  • Bezugs­recht auf sich selbst. Klingt selbst­ver­ständ­lich, wird aber bei Antrags­for­mu­la­ren regel­mä­ßig falsch ausgefüllt.
  • Wider­ruf­lich oder unwi­der­ruf­lich. Ein unwi­der­ruf­li­ches Bezugs­recht gibt Sicher­heit, lässt sich nach einer Tren­nung aber nur mit Zustim­mung des Begüns­tig­ten ändern.
  • Bestands­ver­trä­ge nicht vor­schnell umschrei­ben. Ein Wech­sel des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist mög­lich, kann aber selbst eine Schen­kung aus­lö­sen. Das gehört vor­her auf den Tisch, nicht hinterher.

Die Gestal­tung kos­tet kei­nen Cent extra: Zwei Ver­trä­ge über je 150.000 Euro kos­ten zusam­men etwa so viel wie einer über 300.000 Euro. Wer ohne­hin gera­de absi­chert, soll­te die Rol­len­ver­tei­lung des­halb gleich beim Antrag klä­ren – ein kos­ten­lo­ser Ver­si­che­rungs­ver­gleich zeigt die Bei­trä­ge für bei­de Vari­an­ten neben­ein­an­der. Geht es Ihnen zusätz­lich um die rei­ne Kos­ten­de­ckung im Todes­fall, lohnt der Blick auf die Abgren­zung in unse­rem Bei­trag zur Bestat­tungs­vor­sor­ge.

Ein Hin­weis zur Ein­ord­nung: Die­ser Bei­trag beschreibt die all­ge­mei­ne Sys­te­ma­tik des Erb­schaft­steu­er­rechts. Eine Steu­er­be­ra­tung im Ein­zel­fall darf und will er nicht erset­zen – bei grö­ße­ren Sum­men, Patch­work-Kon­stel­la­tio­nen oder Betriebs­ver­mö­gen gehört ein Steu­er­be­ra­ter dazu.

Häu­fig gestell­te Fragen

Muss ich die Aus­zah­lung einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung in der Steu­er­erklä­rung angeben?

In der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung nicht – die Todes­fall­leis­tung einer rei­nen Risi­ko­ver­si­che­rung ist kein steu­er­pflich­ti­ger Ertrag. Fällt Erb­schaft­steu­er an, ist der Erwerb dem Finanz­amt aber inner­halb von drei Mona­ten anzu­zei­gen. Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men mel­det die Aus­zah­lung ohnehin.

Zählt die Ver­si­che­rungs­sum­me zum Nachlass?

Zivil­recht­lich nein: Mit einem wirk­sa­men Bezugs­recht fließt das Geld direkt an den Begüns­tig­ten, vor­bei an Erben und Nach­lass­gläu­bi­gern. Steu­er­recht­lich wird es nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG trotz­dem wie ein Erwerb von Todes wegen behan­delt. Die­se Unter­schei­dung sorgt für die meis­ten Missverständnisse.

Wir sind ver­hei­ra­tet – muss ich mich über­haupt damit befassen?

Bei Sum­men bis 500.000 Euro meist nicht, weil der Frei­be­trag greift. Sobald aber wei­te­res Ver­mö­gen ver­erbt wird – Immo­bi­lie, Depot, Betriebs­an­tei­le –, zählt alles zusam­men. Dann kann die Ver­si­che­rungs­sum­me den Frei­be­trag über­schrei­ten, und die Über-Kreuz-Gestal­tung wird auch für Ehe­paa­re interessant.

Kann ich das Bezugs­recht spä­ter ein­fach ändern?

Ein wider­ruf­li­ches Bezugs­recht kön­nen Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer jeder­zeit ändern. Das ändert an der steu­er­li­chen Zurech­nung aber nichts, solan­ge Sie selbst die ver­si­cher­te Per­son sind. Wer die Steu­er­fol­ge ver­mei­den will, muss den Ver­si­che­rungs­neh­mer wech­seln, nicht den Bezugsberechtigten.

Was gilt bei unver­hei­ra­te­ten Paa­ren mit gemein­sa­men Kindern?

Die Kin­der haben je 400.000 Euro Frei­be­trag, der Part­ner nur 20.000 Euro. Wer die Kin­der als Bezugs­be­rech­tig­te ein­setzt, löst das Steu­er­pro­blem – schafft aber ein neu­es, weil min­der­jäh­ri­ge Kin­der das Geld nicht ver­wal­ten kön­nen und das Fami­li­en­ge­richt mit­re­det. Über Kreuz ist hier in aller Regel der sau­be­re­re Weg.

Gilt das auch für die Berufs­un­fä­hig­keits- oder Unfallversicherung?

Nein. Leis­tun­gen, die zu Leb­zei­ten an die ver­si­cher­te Per­son selbst flie­ßen, sind kein Erwerb von Todes wegen. Rele­vant wird die Fra­ge nur bei Todes­fall­leis­tun­gen – also auch bei der Unfall­ver­si­che­rung mit Todesfallsumme.

Wie hoch soll­te die Sum­me sein?

In der Bera­tung hat sich als Aus­gangs­punkt bewährt: offe­ne Dar­le­hen voll­stän­dig plus das drei- bis fünf­fa­che Brut­to­jah­res­ein­kom­men für die Über­gangs­zeit. Bei unver­hei­ra­te­ten Paa­ren kommt der Steu­er­an­teil oben­drauf, falls die Gestal­tung nicht über Kreuz läuft – sonst bleibt am Ende weni­ger übrig als gerechnet.

Diesen Beitrag teilen:

Aktuellste Beiträge

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen