Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewO Fachlich geprüft · Mehr über den Experten
Fachlich geprüft von Andreas Quast. Die Freibeträge und Steuersätze sind gegen §§ 16, 17 und 19 ErbStG abgeglichen, die Steuerbarkeit des Bezugsrechts gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und die Steuerklassen gegen § 15 ErbStG.
Ob das Finanzamt an der Todesfallsumme einer Risikolebensversicherung mitverdient, entscheidet nicht die Höhe der Summe, sondern die Frage, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Das klingt nach einer Formalie und ist in Wahrheit der Punkt, an dem in der Beratungspraxis die meisten Verträge schief liegen. Die Police läuft, die Summe stimmt, der Partner ist als Bezugsberechtigter eingetragen – und im Todesfall zieht das Finanzamt bei unverheirateten Paaren einen erheblichen Teil ab. Wer die drei Rollen im Vertrag von Anfang an richtig verteilt, vermeidet das vollständig.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Todesfallleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer, kann aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig sein.
- Entscheidend ist, wer Versicherungsnehmer ist – nicht, wer stirbt und nicht, wie hoch die Summe ist.
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag, Kinder 400.000 Euro, unverheiratete Paare nur 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).
- In Steuerklasse III beginnt der Steuersatz bei 30 Prozent – ab dem ersten Euro über dem Freibetrag (§ 19 ErbStG).
- Die Gestaltung „über Kreuz“ hält die Auszahlung aus dem Erbschaftsteuerrecht heraus, weil niemand etwas von einem Verstorbenen erwirbt.
Warum die Auszahlung überhaupt steuerbar ist
Ein verbreiteter Irrtum in der Beratung lautet: Die Versicherungssumme fließt am Nachlass vorbei direkt an den Bezugsberechtigten, also kann sie nicht besteuert werden. Der erste Teil stimmt, der zweite nicht. Das Erbschaftsteuergesetz erfasst in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ausdrücklich „jeden Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird“. Genau das ist ein Bezugsrecht aus einer Risikolebensversicherung. Die Leistung landet zwar nie beim Nachlassgericht, steuerlich wird sie aber wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt.
Von der Einkommensteuer bleibt die Summe dagegen unberührt. Wer eine Auszahlung erhält, muss sie nicht in der Anlage KAP angeben – das betrifft nur Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Sparanteil, nicht die reine Risikoabsicherung. Die Details dazu stehen auf unserer Seite zur Risikolebensversicherung.
Die drei Rollen im Vertrag – und was sie auslösen
Jeder Vertrag kennt drei Beteiligte: den Versicherungsnehmer, der den Vertrag hält und die Beiträge zahlt, die versicherte Person, auf deren Leben der Vertrag läuft, und den Bezugsberechtigten, der im Todesfall das Geld bekommt. Fallen Versicherungsnehmer und versicherte Person zusammen, entsteht der steuerbare Erwerb. Sind sie getrennt, entsteht er nicht.
| Konstellation | Versicherungsnehmer | Versicherte Person | Erbschaftsteuer? |
|---|---|---|---|
| Klassischer Einzelvertrag, Partner als Bezugsberechtigter | Person A | Person A | Ja – Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Vertrag über Kreuz | Person B | Person A | Nein – B erhält Geld aus dem eigenen Vertrag |
| Kind als Bezugsberechtigter | Person A | Person A | Ja – Freibetrag 400.000 Euro |
| Verbundene Police auf zwei Leben | A und B gemeinsam | A und B | Anteilig – der Anteil des Verstorbenen ist steuerbar |
Freibeträge: wo es in der Praxis eng wird
Wie viel vom Erwerb steuerfrei bleibt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. § 16 ErbStG staffelt die persönlichen Freibeträge so:
| Begünstigte Person | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 Euro |
| Enkel | I | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen | II | 20.000 Euro |
| Unverheirateter Partner, Freunde, sonstige Dritte | III | 20.000 Euro |
Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 ErbStG. Er wird allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt – wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, hat davon in der Regel deutlich weniger übrig.
Für unverheiratete Paare wird es unangenehm konkret. Bei einer Versicherungssumme von 300.000 Euro bleiben 20.000 Euro frei, die restlichen 280.000 Euro fallen in Steuerklasse III. Dort beginnt der Tarif nach § 19 ErbStG nicht sanft, sondern sofort bei 30 Prozent. Rund 84.000 Euro gehen also ans Finanzamt – von einer Summe, die eigentlich das Darlehen für die gemeinsame Wohnung ablösen sollte. Stand 2026 gelten diese Werte unverändert.
Über Kreuz: die Gestaltung, die das Problem auflöst
Statt eines Vertrags schließen beide Partner je einen eigenen ab – aber jeder auf das Leben des anderen. Person A ist Versicherungsnehmerin des Vertrags, der das Leben von Person B absichert, und ist auf diesen Vertrag selbst bezugsberechtigt. Stirbt B, erhält A Geld aus dem eigenen Vertrag. Es liegt kein Erwerb von einem Verstorbenen vor, und damit auch kein erbschaftsteuerbarer Vorgang. Wie die Konstruktion im Detail funktioniert, erklären wir in unserer Antwort zur über Kreuz versicherten Lebensversicherung.
Worauf es dabei ankommt:
- Zwei getrennte Verträge. Eine verbundene Police auf zwei Leben löst das Problem nicht, weil der Anteil des Verstorbenen steuerlich zugerechnet bleibt.
- Beiträge vom eigenen Konto. Zahlt in der Praxis durchgehend der andere Partner, kann das Finanzamt darin eine Schenkung sehen – dann ist die Gestaltung ihren Zweck los.
- Bezugsrecht auf sich selbst. Klingt selbstverständlich, wird aber bei Antragsformularen regelmäßig falsch ausgefüllt.
- Widerruflich oder unwiderruflich. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht gibt Sicherheit, lässt sich nach einer Trennung aber nur mit Zustimmung des Begünstigten ändern.
- Bestandsverträge nicht vorschnell umschreiben. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers ist möglich, kann aber selbst eine Schenkung auslösen. Das gehört vorher auf den Tisch, nicht hinterher.
Die Gestaltung kostet keinen Cent extra: Zwei Verträge über je 150.000 Euro kosten zusammen etwa so viel wie einer über 300.000 Euro. Wer ohnehin gerade absichert, sollte die Rollenverteilung deshalb gleich beim Antrag klären – ein kostenloser Versicherungsvergleich zeigt die Beiträge für beide Varianten nebeneinander. Geht es Ihnen zusätzlich um die reine Kostendeckung im Todesfall, lohnt der Blick auf die Abgrenzung in unserem Beitrag zur Bestattungsvorsorge.
Ein Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Systematik des Erbschaftsteuerrechts. Eine Steuerberatung im Einzelfall darf und will er nicht ersetzen – bei größeren Summen, Patchwork-Konstellationen oder Betriebsvermögen gehört ein Steuerberater dazu.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Auszahlung einer Risikolebensversicherung in der Steuererklärung angeben?
In der Einkommensteuererklärung nicht – die Todesfallleistung einer reinen Risikoversicherung ist kein steuerpflichtiger Ertrag. Fällt Erbschaftsteuer an, ist der Erwerb dem Finanzamt aber innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Das Versicherungsunternehmen meldet die Auszahlung ohnehin.
Zählt die Versicherungssumme zum Nachlass?
Zivilrechtlich nein: Mit einem wirksamen Bezugsrecht fließt das Geld direkt an den Begünstigten, vorbei an Erben und Nachlassgläubigern. Steuerrechtlich wird es nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG trotzdem wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt. Diese Unterscheidung sorgt für die meisten Missverständnisse.
Wir sind verheiratet – muss ich mich überhaupt damit befassen?
Bei Summen bis 500.000 Euro meist nicht, weil der Freibetrag greift. Sobald aber weiteres Vermögen vererbt wird – Immobilie, Depot, Betriebsanteile –, zählt alles zusammen. Dann kann die Versicherungssumme den Freibetrag überschreiten, und die Über-Kreuz-Gestaltung wird auch für Ehepaare interessant.
Kann ich das Bezugsrecht später einfach ändern?
Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie als Versicherungsnehmer jederzeit ändern. Das ändert an der steuerlichen Zurechnung aber nichts, solange Sie selbst die versicherte Person sind. Wer die Steuerfolge vermeiden will, muss den Versicherungsnehmer wechseln, nicht den Bezugsberechtigten.
Was gilt bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern?
Die Kinder haben je 400.000 Euro Freibetrag, der Partner nur 20.000 Euro. Wer die Kinder als Bezugsberechtigte einsetzt, löst das Steuerproblem – schafft aber ein neues, weil minderjährige Kinder das Geld nicht verwalten können und das Familiengericht mitredet. Über Kreuz ist hier in aller Regel der sauberere Weg.
Gilt das auch für die Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung?
Nein. Leistungen, die zu Lebzeiten an die versicherte Person selbst fließen, sind kein Erwerb von Todes wegen. Relevant wird die Frage nur bei Todesfallleistungen – also auch bei der Unfallversicherung mit Todesfallsumme.
Wie hoch sollte die Summe sein?
In der Beratung hat sich als Ausgangspunkt bewährt: offene Darlehen vollständig plus das drei- bis fünffache Bruttojahreseinkommen für die Übergangszeit. Bei unverheirateten Paaren kommt der Steueranteil obendrauf, falls die Gestaltung nicht über Kreuz läuft – sonst bleibt am Ende weniger übrig als gerechnet.