Versicherungsvergleich!

Versicherung Vergleich erstellen und sparen!

info@versicherungsvergleiche.de

Fragen? Schreiben Sie uns!

Suche

Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Vergleich

Güns­ti­ge Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung im Test!
Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Kos­ten und Leis­tun­gen im Preisvergleich! 

JS-API Sample Calculator via JavaScript

Infor­ma­tio­nen zum Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich und nütz­li­che Infor­ma­tio­nen zur Pri­va­ten Krankenversicherung

Wis­sens­wer­tes zu Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss, Kün­di­gung und Änderung

Arbeit­neh­mer:

Jeder Arbeit­neh­mer, des­sen Ein­kom­men regel­mä­ßig über der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze (Stand 2021: EUR 64.350 brut­to) liegt, kann sich pri­vat kran­ken­ver­si­chern und eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung statt der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung wählen.

Selbst­stän­di­ge und Freiberufler:

Selb­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler kön­nen unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men, jeder­zeit eine güns­ti­ge Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung abschließen.

Beam­te und Beamtenanwärter:

Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter kön­nen sich eben­falls unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung abschlie­ßen und sich pri­vat versichern.

Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter erhal­ten grund­sätz­lich über ihren Dienst­herrn bereits einen Groß­teil ihrer Krank­heits­kos­ten erstat­tet, die soge­nann­te Bei­hil­fe. Zur Abde­ckung der rest­li­chen Krank­heits­kos­ten kann eine pri­va­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung bzw. Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung abge­schlos­sen werden.

Stu­den­ten:

Stu­den­ten haben zu Beginn Ihres Stu­di­ums die Wahl­mög­lich­keit zwi­schen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) und der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV).

Kin­der:

Kin­der kön­nen immer pri­vat kran­ken­ver­si­chert werden.

Dies ist sogar dann mög­lich, wenn bei­de Eltern­tei­le gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind.

Der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung fällt im Rah­men der sozia­len Siche­rung fol­gen­de Auf­ga­ben zu:

Über­nah­me des vol­len Krank­heits­kos­ten-Schut­zes für Per­so­nen die nicht gesetz­lich pflicht­ver­si­chert sind. (Durch die Krank­heits­kos­ten-Voll­ver­si­che­rung)

Über­nah­me eines ergän­zen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes für in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ver­si­cher­te Per­so­nen, wie bei­spiels­wei­se für Heil­prak­ti­ker­be­hand­lun­gen, Seh­hil­fen, Zahn­be­hand­lun­gen und Zahn­ersatz. (Durch die Krank­heits­kos­ten-Zusatz­ver­si­che­rung)

Absi­che­rung zusätz­li­cher Auf­wen­dun­gen, die durch einen Kran­ken­haus­auf­ent­halt ent­ste­hen. (Durch die Kran­ken­haus­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung)

Ersatz des Ver­dienst- bzw. Ein­kom­mens­aus­fal­les wegen Arbeits­un­fä­hig­keit. (Durch die Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung)

Ersatz der wegen aku­ter Erkran­kung bzw. Unfall im Aus­land ent­stan­de­nen Kos­ten medi­zi­nisch not­wen­di­ger Behand­lun­gen und der Mehr­kos­ten eines medi­zi­nisch not­wen­di­gen Rück­trans­ports. (Durch die Aus­lands­rei­se-Kran­ken­ver­si­che­rung)

Kei­ne Leis­tungs­pflicht in der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung besteht unter anderem:

…für sol­che Krank­hei­ten ein­schließ­lich ihrer Fol­gen sowie für Fol­gen von Unfäl­len und für Todes­fäl­le, die durch Kriegs­er­eig­nis­se ver­ur­sacht, oder als Wehr­dienst­be­schä­di­gung aner­kannt sind;

…für auf Vor­satz beru­hen­de Krank­hei­ten und Unfäl­le ein­schließ­lich deren Fol­gen sowie für Ent­zie­hungs­maß­nah­men ein­schließ­lich Ent­zie­hungs­ku­ren; sofern der Tarif nichts ande­res vorsieht;

…für Behand­lun­gen durch Ärz­te, Zahn­ärz­te, Heil­prak­ti­ker und in Kran­ken­an­stal­ten, deren Rech­nun­gen der Ver­si­che­rer aus wich­ti­gem Grun­de von der Erstat­tung aus­ge­schlos­sen hat;

…für Kur- und Sana­to­ri­ums­be­hand­lun­gen, sowie für Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men der gesetz­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger, sofern der Tarif nichts ande­res vorsieht;

…für Behand­lun­gen durch Ehe­gat­ten, Eltern oder Kin­der. Nach­ge­wie­se­ne Sach­kos­ten wer­den jedoch erstattet;

…für eine durch Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Ver­wah­rung beding­te Unterbringung.

Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt zu dem im Ver­si­che­rungs­schein genann­ten Zeit­punkt, jedoch nicht vor Abschluss des Kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­trag.

Der Ver­trag gilt als abge­schlos­sen, wenn Ihnen der Ver­si­che­rungs­schein oder eine schrift­li­che Annah­me­er­klä­rung des Kran­ken­ver­si­che­rers zuge­gan­gen ist. Sind im Rah­men der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung zu Beginn War­te­zei­ten zu durch­lau­fen, so beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz erst nach deren Ablauf. War­te­zei­ten wer­den ab dem Ver­si­che­rungs­be­ginn gerechnet.

Die all­ge­mei­ne War­te­zeit beträgt drei Monate.

Sie ent­fällt bei Unfäl­len und für den Ehe­gat­ten einer min­des­tens seit drei Mona­ten ver­si­cher­ten Per­son, sofern eine gleich­ar­ti­ge Ver­si­che­rung inner­halb zwei­er Mona­te nach der Ehe­schlie­ßung bean­tragt wird.

Die beson­de­ren War­te­zei­ten betra­gen in der Regel für Ent­bin­dung, Psy­cho­the­ra­pie, Zahn­ersatz und Kie­fer­or­tho­pä­die acht Monate.

Die War­te­zei­ten ent­fal­len zumeist bei Unfäl­len bzw. unfall­be­ding­ter Behandlungen.

Tipp: In der Regel kön­nen die War­te­zei­ten auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung erlas­sen wer­den, wenn ein aktu­el­les ärzt­li­ches Zeug­nis über den Gesund­heits­zu­stand vor­ge­legt wird.

Per­so­nen, die aus einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung aus­schei­den bzw. wech­seln, wird die nach­weis­lich dort unun­ter­bro­chen zurück­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­zeit auf die War­te­zei­ten ange­rech­net, so dass die­se in aller Regel ent­fal­len. Ent­spre­chen­des gilt beim Aus­schei­den aus einem öffent­li­chen Dienst mit Anspruch auf Heil­für­sor­ge.

Übli­cher­wei­se wird auch die bei einem pri­va­ten Vor­ver­si­che­rer unun­ter­bro­chen zurück­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­zeit auf die War­te­zei­ten angerechnet.

Bei der Antrag­stel­lung für eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung, sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

Erheb­lich sind alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag aus­drück­lich gefragt wird. Alle Fra­gen im Kran­ken­ver­si­che­rungs­an­trag sind des­halb voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen berech­ti­gen den Kran­ken­ver­si­che­rer vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. kei­ne Leis­tung zu erbringen.

Durch die Unter­schrift auf dem Antrag erklärt sich der Ver­si­cher­te ein­ver­stan­den mit Anfra­gen sei­tens des Kran­ken­ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und ‑trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) und Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift auf dem Kran­ken­ver­si­che­rungs­an­trag von der ärzt­li­chen  Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Vertragsdauer.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, bei der sämt­li­che Fami­li­en­mit­glie­der in der Regel bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind, ist in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung für jede ver­si­cher­te Per­son ein eige­ner Bei­trag zu entrichten.

Tipp:

Die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer erbrin­gen übli­cher­wei­se kei­ne Leis­tun­gen für sta­tio­nä­re Kur­auf­ent­hal­te, da die­se in der Regel über die gesetz­li­chen Ren­ten­trä­ger abge­deckt sind. Für Per­so­nen ohne einen Anspruch an die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung emp­fiehlt sich — und wird auch von eini­gen Kran­ken­ver­si­che­rern ange­bo­ten — der zusätz­li­che Abschluss eines Kur­ta­ri­fes.

In der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung wer­den übli­cher­wei­se Tari­fe mit unter­schied­lichs­ter Selbst­be­tei­li­gung ange­bo­ten wel­che, je höher sie gewählt wer­den, den monat­li­chen Bei­trag für Ihre pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung reduzieren.

Kei­ne oder nur gerin­ge Selbst­be­tei­li­gun­gen und der dar­aus resul­tie­ren­de höhe­re Monats­bei­trag für die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung rech­net sich in der Regel nur für Ange­stell­te und Arbei­ter, wel­che zwar die Hälf­te des höhe­ren Bei­tra­ges vom Arbeit­ge­ber bezahlt bekom­men, den Selbst­be­halt jedoch zu 100% allei­ne tra­gen müssen.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, bei der die behan­deln­den Ärz­te oder Kran­ken­häu­ser direkt mit der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se abrech­nen, sind Sie als Pri­vat­ver­si­cher­ter der Ver­trags­part­ner des Arz­tes und erhal­ten von die­sem auch die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen. Für ver­ord­ne­te Medi­ka­men­te etc. müs­sen Sie zunächst in Vor­leis­tung gehen.

Damit eine Leis­tungs­pflicht sei­tens des Ver­si­che­rers begrün­det wird, gilt es fol­gen­de Punk­te zu beachten:

  • die War­te­zei­ten müs­sen grund­sätz­lich erfüllt sein.
  • ein Ver­si­che­rungs­fall ist nur die medi­zi­nisch not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung einer ver­si­cher­ten Per­son wegen Krank­heit oder Unfallfolgen.
  • Erstat­tungs­fä­hig sind nur die Krank­heits­kos­ten, die den ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt übersteigen.
  • Rech­nun­gen — auch unbe­zahl­te — müs­sen im Ori­gi­nal vor­ge­legt wer­den und spe­zi­fi­ziert sein. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit, Behand­lungs­da­ten und Leis­tun­gen des Arz­tes mit Zif­fern der Gebüh­ren­ord­nung ent­hal­ten. Die even­tu­ell von einem ande­ren Ver­si­che­rer oder Kos­ten­trä­ger erbrach­ten Leis­tun­gen müs­sen von die­sem auf den betref­fen­den Rech­nungs­be­le­gen bestä­tigt sein.
  • Wird nur Kran­ken­haus­ta­ge­geld bean­sprucht, ist als Nach­weis eine Beschei­ni­gung des Kran­ken­hau­ses über die sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lung ein­zu­rei­chen, die den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit sowie das Auf­nah­me- und das Ent­las­sungs­da­tum enthält.

Als Ver­si­che­rungs­neh­mer kön­nen Sie das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis immer mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind bei den meis­ten Kran­ken­ver­si­che­rern 2–3 Jahre).

Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­trag ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

Bei Ein­tritt einer Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag bin­nen zwei Mona­ten nach Ein­tritt der Ver­si­che­rungs­pflicht rück­wir­kend zum Ein­tritt kündigen.

Erhöht Ihr Kran­ken­ver­si­che­rer die Bei­trä­ge für Ihre Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung, so kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt werden.

Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Bei Tod endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis Ihrer Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung automatisch.

Tipp: Eine Kün­di­gung soll­te stets durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

Zu beach­ten ist, dass nicht das Datum der Absen­dung der Kün­di­gung, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Kran­ken­ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist. (Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
Bei uns erhal­ten Sie einen der umfas­sends­ten Online-Versicherungsvergleiche!

Gemäß §60 VVG wei­sen wir auf eine ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Tarif­aus­wahl hin. ➡ mehr erfahren

➡ Teil­neh­men­de Ver­si­che­rer und Partner ⬅

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf www.versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen