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Hoch­was­ser und Über­schwem­mung — Wel­che Ver­si­che­rung zahlt für Schä­den am Auto?

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Hoch­was­ser und Über­schwem­mung – Wel­che Ver­si­che­rung zahlt für Schä­den an mei­nem Fahrzeug?

Für Hoch­was­ser- und Über­schwem­mungs­schä­den am gepark­ten Auto zahlt in der Regel die Teil­kas­ko – für selbst ver­ur­sach­te Schä­den, etwa beim Durch­fah­ren einer über­flu­te­ten Stra­ße, dage­gen nur die Voll­kas­ko. Ent­schei­dend ist, ob das Fahr­zeug stand oder bewegt wur­de – und ob „gro­be Fahr­läs­sig­keit” mit­ver­si­chert ist. Was vie­le über­rascht: Auch beim gepark­ten Auto kann der Ver­si­che­rer kür­zen, wenn eine Hoch­was­ser­war­nung vor­lag und Sie das Fahr­zeug hät­ten umset­zen kön­nen. Die­ser Rat­ge­ber erklärt, wel­che Kas­ko wann greift, was bei Total­scha­den wirk­lich aus­ge­zahlt wird und wor­auf Sie im Scha­den­fall ach­ten sollten.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Teil­kas­ko zahlt für Schä­den am gepark­ten Auto durch Über­schwem­mung, Hoch­was­ser, Sturm, Hagel und Blitzschlag.
  • Die Voll­kas­ko greift zusätz­lich bei selbst ver­ur­sach­ten Schä­den – etwa beim Ein­fah­ren in eine über­flu­te­te Unterführung.
  • Wer trotz erkenn­ba­rer Über­flu­tung wei­ter­fährt – oder das Auto trotz Hoch­was­ser­war­nung ste­hen lässt –, ris­kiert eine Kür­zung wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit, es sei denn, die­se ist im Ver­trag mit­ver­si­chert.
  • Ein Motor­scha­den durch „Was­ser­schlag” beim Durch­fah­ren von Was­ser ist über die Teil­kas­ko meist nicht gedeckt.
  • Bei Total­scha­den wird der Wie­der­be­schaf­fungs­wert abzüg­lich Rest­wert ersetzt – und davon geht noch die Selbst­be­tei­li­gung ab.

Teil­kas­ko: Schutz für das gepark­te Auto

Natur­ge­wal­ten wie Über­schwem­mung und Hoch­was­ser gehö­ren zu den ver­si­cher­ten Gefah­ren der Teil­kas­ko – neben Sturm (ab Wind­stär­ke 8), Hagel und Blitz­schlag. Wird Ihr Fahr­zeug beschä­digt, wäh­rend es abge­stellt war, springt in aller Regel die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung ein. Typi­sche Fälle:

  • Das Was­ser steigt auf einem Park­platz und dringt in Innen­raum, Motor oder Elek­trik ein.
  • Die Strö­mung ver­schiebt oder beschä­digt das gepark­te Fahrzeug.
  • Ange­schwemm­tes Treib­gut trifft das Auto.
  • Die Tief­ga­ra­ge läuft voll und das Fahr­zeug steht im Wasser.

Die Bedin­gun­gen ver­lan­gen eine unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung der Natur­ge­walt auf das Fahr­zeug. Das ist mehr als eine For­ma­lie: Im Streit­fall müs­sen Sie nach­wei­sen, dass der Scha­den tat­säch­lich vom Hoch­was­ser stammt – nicht etwa von einem älte­ren Defekt. Des­halb ist die Doku­men­ta­ti­on vor Ort so wich­tig (sie­he unten).

Voll­kas­ko und gro­be Fahr­läs­sig­keit: wenn Sie selbst gefah­ren sind

Sobald Sie das Fahr­zeug bewegt haben, wird es hei­kel. Fah­ren Sie in eine offen­sicht­lich über­flu­te­te Stra­ße oder Unter­füh­rung und beschä­di­gen dabei das Auto, ist das ein selbst ver­ur­sach­ter Scha­den. Die­sen deckt nur die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ab – die Teil­kas­ko zahlt hier grund­sätz­lich nicht. Ohne Voll­kas­ko blei­ben Sie auf den Kos­ten sitzen.

Hin­zu kommt die Ver­schul­dens­fra­ge. Wer trotz klar erkenn­ba­rer Über­flu­tung wei­ter­fährt, han­delt schnell grob fahr­läs­sig. Nach § 81 Absatz 2 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes darf der Ver­si­che­rer die Leis­tung dann in dem Ver­hält­nis kür­zen, das der Schwe­re des Ver­schul­dens ent­spricht – eine Quo­te also, im Extrem­fall bis auf null. Der wirk­sams­te Schutz dage­gen ist eine Ver­trags­klau­sel: Ach­ten Sie beim Abschluss dar­auf, dass der Ein­schluss der gro­ben Fahr­läs­sig­keit ver­ein­bart ist. Dann bleibt der vol­le Schutz auch bei einem Fahr­feh­ler erhal­ten. In der Bera­tung ist das einer der Punk­te, an denen sich zwei fast preis­glei­che Tari­fe im Ernst­fall deut­lich unter­schei­den – ein Blick in den Ver­gleich der Kfz-Ver­si­che­run­gen lohnt hier vor allem wegen der Bedin­gun­gen, nicht wegen des Beitrags.

Vor­sicht Was­ser­schlag: Saugt der Motor beim Durch­fah­ren Was­ser an, kommt es zum soge­nann­ten Was­ser­schlag mit oft kapi­ta­lem Motor­scha­den. Die­sen ord­nen Ver­si­che­rer dem Fahr­ver­hal­ten zu – die Teil­kas­ko zahlt dann nicht.

Auch beim gepark­ten Auto zählt Ihr Verhalten

Die Faust­re­gel „geparkt gleich Teil­kas­ko” hat eine wich­ti­ge Aus­nah­me, die in der Pra­xis regel­mä­ßig für Ärger sorgt: Lag für Ihren Ort eine amt­li­che Hoch­was­ser­war­nung vor und hät­ten Sie das Fahr­zeug ohne Wei­te­res in höher gele­ge­nes Gebiet umset­zen kön­nen, kann der Ver­si­che­rer auch hier wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit kür­zen oder die Leis­tung verweigern.

Prak­tisch heißt das: Wenn War­nun­gen lau­fen, gehört das Umpar­ken auf die Lis­te – vor dem Sand­sack. Wer nach­weis­lich nicht mehr an das Fahr­zeug her­an­kam oder orts­ab­we­send war, steht dage­gen deut­lich bes­ser da. Hal­ten Sie sol­che Umstän­de fest, sie sind spä­ter Ihr Argument.

Wel­che Kas­ko zahlt wann?

Situa­ti­onTeil­kas­koVoll­kas­ko
Scha­den am gepark­ten Auto durch Überschwemmung/HochwasserJaJa
Gepark­tes Auto wird vom Hoch­was­ser weggespültJaJa
Gepark­tes Auto trotz amt­li­cher War­nung nicht umgesetztKür­zung möglich*Kür­zung möglich*
Motor­scha­den beim Durch­fah­ren von Was­ser (Was­ser­schlag)NeinJa*
Scha­den beim Ein­fah­ren in eine über­flu­te­te UnterführungNeinJa*
Lose Gegen­stän­de im Fahr­zeug (Lap­top, Werk­zeug, Gepäck)NeinNein

* Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit ggf. Leis­tungs­kür­zung – außer der Ein­schluss ist mitversichert.

Was die Ver­si­che­rung bei Total­scha­den zahlt

Steht das Auto län­ge­re Zeit im Was­ser, ist es häu­fig wirt­schaft­lich nicht mehr zu ret­ten – Elek­tro­nik, Steu­er­ge­rä­te und Innen­raum machen die Repa­ra­tur teu­rer als das Fahr­zeug wert ist. Dann rech­net der Ver­si­che­rer nicht den Neu­preis ab, son­dern so:

  • Wie­der­be­schaf­fungs­wert: der Betrag, den ein gleich­wer­ti­ges Fahr­zeug am Markt kos­ten wür­de – abhän­gig von Alter, Lauf­leis­tung, Zustand und Ausstattung.
  • Minus Rest­wert: was das beschä­dig­te Fahr­zeug noch ein­bringt, etwa als Ersatzteilspender.
  • Minus Selbst­be­tei­li­gung: der ver­trag­lich ver­ein­bar­te Eigenanteil.

Ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Wert­ver­lust wird nicht ersetzt. Wer ein jun­ges Fahr­zeug fährt, soll­te des­halb prü­fen, ob der Tarif eine Neu­preis- oder Kauf­wert­ent­schä­di­gung für die ers­ten Mona­te vor­sieht – das ist der Punkt, an dem sich ein Hoch­was­ser­scha­den finan­zi­ell wirk­lich entscheidet.

Im Scha­den­fall rich­tig handeln

  1. Motor nicht star­ten, wenn das Auto im Was­ser stand – das ver­hin­dert Folgeschäden.
  2. Scha­den doku­men­tie­ren: Fotos vom Was­ser­stand und den Schä­den, mög­lichst mit Zeit­stem­pel; hilf­reich sind auch Auf­nah­men der Umge­bung und Bele­ge für die Hochwasserlage.
  3. Ver­si­che­rer unver­züg­lich infor­mie­ren – die Anzei­ge des Scha­dens ist eine ver­trag­li­che Oblie­gen­heit, ver­spä­te­te Mel­dun­gen kön­nen die Leis­tung gefährden.
  4. Nichts eigen­mäch­tig ver­schrot­ten oder repa­rie­ren las­sen, bevor der Ver­si­che­rer den Zustand begut­ach­ten konnte.
  5. Fahr­zeug abschlep­pen statt fah­ren, um Fol­ge­schä­den zu vermeiden.
  6. Bele­ge sam­meln (Abschlepp- und Repa­ra­tur­kos­ten) für die Erstattung.

Auto, Gebäu­de, Haus­rat: Wer zahlt was?

Nach einem Hoch­was­ser hän­gen die Schä­den meist zusam­men, die Zustän­dig­kei­ten aber nicht. Drei getrenn­te Ver­trä­ge grei­fen – und kei­ner davon springt für den ande­ren ein:

Was beschä­digt istZustän­dig
Fahr­zeugTeil- bzw. Voll­kas­ko der Kfz-Versicherung
Gebäu­de, Hei­zung, fest VerbautesWohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung – aber nur mit Elementarbaustein
Möbel, Elek­tro­ge­rä­te, KleidungHaus­rat­ver­si­che­rung – eben­falls nur mit Elementarbaustein

Der ent­schei­den­de Punkt bei Haus und Haus­rat: Über­schwem­mung ist dort nicht auto­ma­tisch mit­ver­si­chert, son­dern nur über den zusätz­li­chen Bau­stein der Ele­men­tar­ver­si­che­rung. Wel­che Gefah­ren der Stan­dard­schutz abdeckt und wo er endet, haben wir im Rat­ge­ber Ele­men­tar­schä­den am Haus auf­ge­schlüs­selt. Für Möbel und Gerä­te gilt das­sel­be über die Haus­rat­ver­si­che­rung. Lose Gegen­stän­de im Auto fal­len übri­gens durch alle Ras­ter: Sie gehö­ren nicht zum ver­si­cher­ten Fahr­zeug, und ob der Haus­rat­ver­trag sie außer­halb der Woh­nung erfasst, hängt von den Bedin­gun­gen ab – ver­las­sen soll­te man sich dar­auf nicht.

Häu­fig gestell­te Fragen

Zahlt die Teil­kas­ko bei Hoch­was­ser­schä­den am Auto?

Ja. Schä­den am gepark­ten Fahr­zeug durch Über­schwem­mung und Hoch­was­ser gehö­ren zu den ver­si­cher­ten Natur­ge­wal­ten der Teil­kas­ko. Vor­aus­set­zung ist, dass das Auto zum Scha­den­zeit­punkt abge­stellt war und die Natur­ge­walt unmit­tel­bar ein­ge­wirkt hat.

Was zahlt die Teil­kas­ko bei Über­schwem­mung nicht?

Schä­den, die durch das eige­ne Fahr­ver­hal­ten ent­ste­hen – etwa ein Motor­scha­den beim Durch­fah­ren einer über­flu­te­ten Stra­ße. Sol­che selbst ver­ur­sach­ten Schä­den deckt nur die Vollkasko.

Was bedeu­tet gro­be Fahr­läs­sig­keit bei Überschwemmung?

Fah­ren Sie trotz erkenn­ba­rer Über­flu­tung wei­ter, kann der Ver­si­che­rer die Leis­tung ent­spre­chend der Schwe­re des Ver­schul­dens kür­zen (§ 81 Absatz 2 VVG). Ist der Ein­schluss der gro­ben Fahr­läs­sig­keit ver­ein­bart, bleibt der vol­le Schutz erhalten.

Kann die Ver­si­che­rung auch beim gepark­ten Auto kürzen?

Ja. Lag eine amt­li­che Hoch­was­ser­war­nung vor und hät­ten Sie das Fahr­zeug ohne Wei­te­res umset­zen kön­nen, kann der Ver­si­che­rer auch dann von gro­ber Fahr­läs­sig­keit aus­ge­hen und die Leis­tung kürzen.

Ist ein Was­ser­schlag am Motor versichert?

Über die Teil­kas­ko in der Regel nicht, da er durch das Durch­fah­ren von Was­ser ent­steht. Die Voll­kas­ko kann zah­len, sofern gro­be Fahr­läs­sig­keit mit­ver­si­chert ist.

Wer zahlt, wenn ich weder Teil- noch Voll­kas­ko habe?

Dann tra­gen Sie den Scha­den am eige­nen Auto selbst. Die Kfz-Haft­pflicht deckt nur Schä­den, die Sie ande­ren zufü­gen, nicht am eige­nen Fahrzeug.

Was wird bei einem Total­scha­den erstattet?

Der Wie­der­be­schaf­fungs­wert abzüg­lich Rest­wert und Selbst­be­tei­li­gung. Ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Wert­ver­lust wird nicht ersetzt; nur bei jun­gen Fahr­zeu­gen kann eine ver­ein­bar­te Neu­preis­ent­schä­di­gung greifen.

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