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Unfall­ver­si­che­rung kün­di­gen: Fris­ten, Form und zwei ver­brei­te­te Irrtümer

Aktualisiert: 29. August 2026  ·  Veröffentlicht: 27. April 2023

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • E‑Mail genügt. Seit dem 1. Okto­ber 2016 darf in AGB höchs­tens Text­form ver­langt wer­den (§ 309 Nr. 13 BGB) — eine Unter­schrift ist nicht nötig. Nur bei älte­ren Ver­trä­gen kann Schrift­form noch gelten.
  • Höchs­tens drei Mona­te Frist: § 11 Abs. 3 VVG lässt zwi­schen einem und drei Mona­ten zu. Eine län­ge­re Frist in den Bedin­gun­gen ist unwirksam.
  • Mehr­jah­res­ver­trä­ge enden frü­her: Bei mehr als drei Jah­ren Lauf­zeit kön­nen Sie zum Ende des drit­ten Jah­res kün­di­gen (§ 11 Abs. 4 VVG) — die­ses Recht hat nur der Versicherungsnehmer.
  • Bei­trags­er­hö­hung: ein Monat Son­der­kün­di­gungs­recht ab Zugang der Mit­tei­lung; der Ver­si­che­rer muss dar­auf hin­wei­sen (§ 40 VVG).
  • Kei­nen Kün­di­gungs­but­ton erwar­ten: § 312k BGB gilt für Ver­si­che­run­gen nicht, weil § 312 Abs. 4 BGB sie aus­nimmt. Und nie ohne Anschluss­de­ckung kün­di­gen — der neue Ver­si­che­rer prüft die Gesundheit.

Die Kün­di­gung selbst ist unkom­pli­ziert – schwie­ri­ger ist, sie zum rich­ti­gen Zeit­punkt und in der rich­ti­gen Form abzu­schi­cken. Zwei Din­ge wer­den dabei regel­mä­ßig falsch dar­ge­stellt: Sie brau­chen kei­nen unter­schrie­be­nen Brief, und einen Kün­di­gungs­but­ton wer­den Sie bei Ihrem Ver­si­che­rer ver­geb­lich suchen. War­um das so ist und wel­che Fris­ten wirk­lich gel­ten, steht hier.

Wel­che Frist gilt für die ordent­li­che Kündigung?

Ihr Ver­trag läuft in aller Regel ein Jahr und ver­län­gert sich danach still­schwei­gend. Die maß­geb­li­chen Gren­zen setzt das Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz, und sie sind groß­zü­gi­ger, als vie­le Bedin­gungs­wer­ke ver­mu­ten lassen.

Die Kün­di­gungs­frist muss „für bei­de Ver­trags­par­tei­en gleich sein; sie darf nicht weni­ger als einen Monat und nicht mehr als drei Mona­te betragen.”

§ 11 Abs. 3 VVG

Dar­aus folgt zwei­er­lei. Ers­tens: Mehr als drei Mona­te darf Ihr Ver­si­che­rer nicht ver­lan­gen. Steht in den Bedin­gun­gen eine län­ge­re Frist, ist sie unwirk­sam. Zwei­tens ist die Frist beid­sei­tig – der Ver­si­che­rer kann Sie nicht kurz­fris­ti­ger los­wer­den als Sie ihn.

Still­schwei­gen­de Verlängerung

Nach § 11 Abs. 1 VVG ist eine auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung unwirk­sam, soweit sie sich auf mehr als ein Jahr erstreckt. Ein Ver­trag kann sich also nicht still­schwei­gend um drei oder fünf Jah­re ver­län­gern, son­dern höchs­tens um ein Jahr.

Der Punkt, der bei Mehr­jah­res­ver­trä­gen zählt

Haben Sie einen Ver­trag mit län­ge­rer Lauf­zeit abge­schlos­sen, oft gegen Bei­trags­nach­lass, sind Sie nicht bis zum Ende gebunden.

Bei einer Lauf­zeit von mehr als drei Jah­ren kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer „zum Schluss des drit­ten oder jedes dar­auf fol­gen­den Jah­res unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten” kündigen.

§ 11 Abs. 4 VVG

Ein Fünf­jah­res­ver­trag endet für Sie also spä­tes­tens nach drei Jah­ren, wenn Sie frist­ge­recht kün­di­gen. Die­ses Recht steht nur Ihnen zu, nicht dem Versicherer.

In wel­cher Form müs­sen Sie kündigen?

Hier steht in vie­len Rat­ge­bern noch die alte Rechts­la­ge: Kün­di­gung nur schrift­lich, mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift, am bes­ten per Ein­schrei­ben. Das ist seit dem 1. Okto­ber 2016 überholt.

Seit dem 1. Okto­ber 2016 darf in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Erklä­run­gen zum Ver­trag – auch für die Kün­di­gung – höchs­tens Text­form im Sin­ne des § 126b BGB ver­langt wer­den. Eine stren­ge­re Form ist unwirksam.

§ 309 Nr. 13 BGB

Text­form heißt: les­ba­re Erklä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger, mit Nen­nung der erklä­ren­den Per­son. Eine E‑Mail genügt, eben­so ein Fax oder ein For­mu­lar im Kun­den­por­tal. Eine Unter­schrift ist nicht erforderlich.

Aus­nah­me für Alt­ver­trä­ge: Bei Ver­trä­gen, die vor dem 1. Okto­ber 2016 geschlos­sen wur­den, kann eine wirk­sam ver­ein­bar­te Schrift­form­klau­sel wei­ter­hin gel­ten. Im Zwei­fel scha­det ein unter­schrie­be­ner Brief nie – nötig ist er bei neue­ren Ver­trä­gen aber nicht.

Gibt es einen Kündigungsbutton?

Nein – und das ist kein Ver­säum­nis Ihres Ver­si­che­rers. Seit dem 1. Juli 2022 müs­sen Unter­neh­men für online abge­schlos­se­ne Dau­er­ver­trä­ge eine Kün­di­gungs­schalt­flä­che bereit­stel­len, beschrif­tet mit „Ver­trä­ge hier kün­di­gen” oder einer ent­spre­chend ein­deu­ti­gen For­mu­lie­rung. Wer sie nicht anbie­tet, muss hin­neh­men, dass Ver­brau­cher jeder­zeit und ohne Frist kün­di­gen können.

Für Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge gilt die­se Pflicht jedoch nicht. § 312 Abs. 4 BGB nimmt Ver­trä­ge über Ver­si­che­run­gen und deren Ver­mitt­lung vom Anwen­dungs­be­reich aus; ergän­zend zählt § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Ver­si­che­rung aus­drück­lich zu den Finanz­dienst­leis­tun­gen, die § 312k BGB ohne­hin ausnimmt.

Prak­tisch heißt das: Ver­las­sen Sie sich nicht auf einen But­ton im Kun­den­por­tal. Man­che Ver­si­che­rer bie­ten frei­wil­lig eine Online-Kün­di­gung an – ein Anspruch dar­auf besteht nicht.

Wann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht?

Bei­trags­er­hö­hung ohne mehr Leistung

Erhöht der Ver­si­che­rer die Prä­mie, ohne dass sich der Umfang des Schut­zes ent­spre­chend ändert, kön­nen Sie inner­halb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung kün­di­gen. Die Kün­di­gung wirkt sofort, frü­hes­tens jedoch zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung. Das­sel­be gilt, wenn der Schutz gemin­dert wird, ohne dass die Prä­mie sinkt.

Wich­tig: Der Ver­si­che­rer muss Sie in der Mit­tei­lung auf die­ses Kün­di­gungs­recht hin­wei­sen, und die Mit­tei­lung muss Ihnen spä­tes­tens einen Monat vor Wirk­sam­wer­den zugehen.

§ 40 VVG

Nach einem Leistungsfall

Vie­le Bedin­gungs­wer­ke räu­men bei­den Sei­ten nach einem Ver­si­che­rungs­fall ein Kün­di­gungs­recht ein. Das ist eine ver­trag­li­che Rege­lung und kei­ne gesetz­li­che Vor­ga­be – ein Blick in Ihre Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen klärt, ob und mit wel­cher Frist es besteht.

Wider­ruf statt Kündigung

Liegt der Abschluss noch nicht lan­ge zurück, ist der Wider­ruf der ein­fa­che­re Weg: Bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen beträgt die Wider­rufs­frist 14 Tage ab Erhalt der Ver­trags­un­ter­la­gen und der Wider­rufs­be­leh­rung. Der Ver­trag gilt dann als nicht geschlossen.

Was gehört in das Kündigungsschreiben?

  1. Ihre Ver­si­che­rungs­schein­num­mer und Ihren voll­stän­di­gen Namen mit Anschrift.
  2. Eine ein­deu­ti­ge Erklä­rung: „Ich kün­di­ge den oben genann­ten Ver­trag zum nächst­mög­li­chen Termin.”
  3. Die Bit­te um eine schrift­li­che Bestä­ti­gung mit Anga­be des Been­di­gungs­da­tums. Die­se Bestä­ti­gung ist Ihr eigent­li­cher Nachweis.
  4. Bei einem Son­der­kün­di­gungs­recht: den Grund und das Datum der Mit­tei­lung, auf die Sie sich beziehen.

Einen Kün­di­gungs­grund müs­sen Sie bei der ordent­li­chen Kün­di­gung nicht ange­ben. For­mu­lie­ren Sie „zum nächst­mög­li­chen Ter­min” statt eines kon­kre­ten Datums – so geht die Kün­di­gung nicht ins Lee­re, falls Sie sich in der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode irren.

Soll­ten Sie über­haupt kündigen?

Bevor Sie den Ver­trag been­den, lohnt ein nüch­ter­ner Blick auf die Alter­na­ti­ven – gera­de bei der Unfall­ver­si­che­rung, wo der Gesund­heits­zu­stand über den Neu­ab­schluss entscheidet.

Kün­di­gen Sie nie ohne Anschluss­de­ckung. Anders als bei Sach- oder Kfz-Ver­si­che­run­gen prüft der neue Ver­si­che­rer Ihren Gesund­heits­zu­stand. Erkran­kun­gen oder Vor­schä­den, die seit dem alten Abschluss hin­zu­ge­kom­men sind, kön­nen zu Aus­schlüs­sen, Zuschlä­gen oder zur Ableh­nung füh­ren. Sichern Sie erst den neu­en Ver­trag, dann kün­di­gen Sie den alten.

Ihr Anlie­gen Alter­na­ti­ve zur Kündigung
Der Bei­trag ist zu hoch Ver­si­che­rungs­sum­me oder Pro­gres­si­on sen­ken, Selbst­be­tei­li­gung erhö­hen, Zusatz­bau­stei­ne streichen
Der Schutz reicht nicht Grund­sum­me erhö­hen oder Pro­gres­si­on ver­ein­ba­ren – meist ohne neue Gesund­heits­prü­fung beim eige­nen Versicherer
Die Lebens­si­tua­ti­on hat sich geändert Tarif­wech­sel beim sel­ben Ver­si­che­rer, Umstel­lung auf einen Familientarif
Vor­über­ge­hen­de Geldnot Zahl­wei­se ändern oder Bei­trags­frei­stel­lung erfra­gen, statt den Schutz ganz aufzugeben

Ob sich der Schutz für Sie über­haupt noch lohnt, hängt an Ihrer Absi­che­rung ins­ge­samt – dazu der Unter­schied zwi­schen gesetz­li­cher und pri­va­ter Unfall­ver­si­che­rung. Für Selbst­stän­di­ge gel­ten eige­ne Über­le­gun­gen, sie­he Unfall­ver­si­che­rung für Selbst­stän­di­ge.

Häu­fi­ge Fra­gen zur Kündigung

Ja, bei Ver­trä­gen ab dem 1. Okto­ber 2016. Nach § 309 Nr. 13 BGB darf in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen höchs­tens Text­form ver­langt wer­den, und eine E‑Mail erfüllt die Text­form nach § 126b BGB. Eine Unter­schrift ist nicht nötig. Nur bei älte­ren Ver­trä­gen kann eine wirk­sam ver­ein­bar­te Schrift­form­klau­sel noch gelten.

Sie ergibt sich aus Ihrem Ver­trag, darf aber nach § 11 Abs. 3 VVG nicht weni­ger als einen und nicht mehr als drei Mona­te betra­gen. Üblich sind drei Mona­te zum Ablauf der Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode. Eine län­ge­re Frist in den Bedin­gun­gen ist unwirksam.

Ja. Bei einer Lauf­zeit von mehr als drei Jah­ren kön­nen Sie nach § 11 Abs. 4 VVG zum Ende des drit­ten oder jedes fol­gen­den Jah­res mit einer Frist von drei Mona­ten kün­di­gen. Die­ses Recht steht nur Ihnen zu, nicht dem Versicherer.

Nein. Die Pflicht zur Kün­di­gungs­schalt­flä­che nach § 312k BGB gilt für Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge nicht: § 312 Abs. 4 BGB nimmt Ver­trä­ge über Ver­si­che­run­gen und deren Ver­mitt­lung vom Anwen­dungs­be­reich aus. Man­che Ver­si­che­rer bie­ten die Online-Kün­di­gung frei­wil­lig an, einen Anspruch dar­auf haben Sie nicht.

Erhöht der Ver­si­che­rer die Prä­mie, ohne den Schutz ent­spre­chend aus­zu­wei­ten, kön­nen Sie nach § 40 VVG inner­halb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung kün­di­gen. Die Kün­di­gung wirkt sofort, frü­hes­tens zum Zeit­punkt der Erhö­hung. Der Ver­si­che­rer muss Sie in der Mit­tei­lung auf die­ses Recht hin­wei­sen und sie Ihnen spä­tes­tens einen Monat vor­her zusenden.

Auf die Anschluss­de­ckung. Der neue Ver­si­che­rer prüft Ihren Gesund­heits­zu­stand; seit dem alten Abschluss hin­zu­ge­kom­me­ne Erkran­kun­gen kön­nen zu Aus­schlüs­sen, Zuschlä­gen oder einer Ableh­nung füh­ren. Schlie­ßen Sie des­halb zuerst den neu­en Ver­trag ab und kün­di­gen Sie erst danach den alten.

Wei­te­re Arti­kel zur Unfallversicherung

Fazit

Für die ordent­li­che Kün­di­gung brau­chen Sie weder einen Grund noch eine Unter­schrift: Eine E‑Mail in Text­form genügt, und die Frist darf höchs­tens drei Mona­te betra­gen. Bei einer Bei­trags­er­hö­hung haben Sie einen Monat Zeit für die Son­der­kün­di­gung, und aus Mehr­jah­res­ver­trä­gen kom­men Sie nach drei Jah­ren heraus.

Die eigent­li­che Fra­ge ist nicht, wie Sie kün­di­gen, son­dern ob. Weil beim Neu­ab­schluss der Gesund­heits­zu­stand geprüft wird, ist die Rei­hen­fol­ge ent­schei­dend: erst den neu­en Ver­trag sichern, dann den alten beenden.

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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