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Unfall­ver­si­che­rung für Selbst­stän­di­ge: was sie leis­tet – und was nicht

Aktualisiert: 29. August 2026  ·  Veröffentlicht: 27. April 2023

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Nicht auto­ma­tisch unge­schützt: Selbst­stän­di­ge im Gesund­heits­we­sen sind kraft Geset­zes pflicht­ver­si­chert (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII), alle übri­gen kön­nen sich frei­wil­lig bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft ver­si­chern (§ 6 SGB VII).
  • Anmel­de­frist eine Woche: Das Unter­neh­men ist nach § 192 SGB VII bin­nen einer Woche nach Beginn bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft anzu­zei­gen — auch ohne Mitarbeiter.
  • Nur 6,85 Pro­zent der Berufs­un­fä­hig­keits­fäl­le gehen auf Unfäl­le zurück; psy­chi­sche Erkran­kun­gen machen 32,34 Pro­zent aus (Mor­gen & Mor­gen, Stand April 2026). Die Unfall­ver­si­che­rung ist kein BU-Ersatz.
  • Auf die Glie­derta­xe schau­en, nicht auf den Bei­trag: Sie ent­schei­det, wel­cher Inva­li­di­täts­grad ange­setzt wird, und schwankt zwi­schen den Bedin­gungs­wer­ken erheblich.
  • Steu­er­lich: rein betrieb­li­che Poli­ce = Betriebs­aus­ga­be (§ 4 Abs. 4 EStG); bei Kom­bi­ver­trä­gen nur der beschei­nig­te betrieb­li­che Anteil.

Zwei Din­ge wer­den bei die­sem The­ma fast immer über­se­hen. Ers­tens: Als Selbst­stän­di­ger kön­nen Sie sich in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ver­si­chern – man­che müs­sen es sogar. Zwei­tens: Die pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung deckt nur einen klei­nen Aus­schnitt des Risi­kos ab, das Ihre Arbeits­kraft bedroht. Wie klein die­ser Aus­schnitt ist, lässt sich beziffern.

Sind Sie als Selbst­stän­di­ger gesetz­lich unfallversichert?

Die pau­scha­le Ant­wort „Selbst­stän­di­ge sind nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert” ist falsch. Es gibt drei Kon­stel­la­tio­nen, und Sie soll­ten wis­sen, in wel­cher Sie stecken.

Pflicht­ver­si­chert kraft Gesetzes

Selbst­stän­dig Täti­ge im Gesund­heits­we­sen und in der Wohl­fahrts­pfle­ge sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII kraft Geset­zes pflicht­ver­si­chert – etwa Phy­sio­the­ra­peu­tin­nen, Logo­pä­den, Heb­am­men, Pfle­ge­kräf­te und Fuß­pfle­ge­rin­nen. Hier besteht kein Wahlrecht.

Pflicht­ver­si­chert kraft Satzung

Jede Berufs­ge­nos­sen­schaft kann wei­te­re Unter­neh­mer­grup­pen per Sat­zung ein­be­zie­hen (§ 3 SGB VII). Betrof­fen sind je nach Bran­che unter ande­rem Haus­ge­wer­be­trei­ben­de und Fri­seur­be­trie­be. Ob es Sie trifft, steht in der Sat­zung Ihrer zustän­di­gen Berufsgenossenschaft.

Frei­wil­lig versicherbar

Alle übri­gen Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer kön­nen sich nach § 6 SGB VII frei­wil­lig bei ihrer Berufs­ge­nos­sen­schaft ver­si­chern – eben­so mit­ar­bei­ten­de Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner. Die Ver­si­che­rungs­sum­me ist inner­halb der Sat­zungs­gren­zen wähl­bar und bestimmt den Beitrag.

Anmel­de­pflicht mit Frist: Wer ein Unter­neh­men eröff­net, muss dies nach § 192 SGB VII bin­nen einer Woche der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft anzei­gen – auch dann, wenn kei­ne Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt wer­den und der Unter­neh­mer selbst nicht pflicht­ver­si­chert ist. Bei einem ange­mel­de­ten Gewer­be gilt die Anzei­ge über die Gewer­be­an­mel­dung als erfüllt; Frei­be­ruf­ler müs­sen sich selbst melden.

Was leis­tet die gesetz­li­che, was die private?

Bei­de zah­len bei Unfäl­len, aber in ganz unter­schied­li­chen Situa­tio­nen und Formen.

Gesetz­li­che Unfallversicherung Pri­va­te Unfallversicherung
Wann Arbeits- und Wege­un­fäl­le, Berufskrankheiten rund um die Uhr, auch in der Freizeit
Leis­tung Heil­be­hand­lung, Reha, Ver­letz­ten­geld, Rente Kapi­tal­zah­lung nach Invaliditätsgrad
Reha umfas­send, „mit allen geeig­ne­ten Mitteln” in der Regel keine
Bei­trag nach gewähl­ter Ver­si­che­rungs­sum­me und Gefahrklasse nach Beruf, Alter, Sum­me und Progression
Frei­zeit nicht abge­deckt abge­deckt

Für vie­le Selbst­stän­di­ge ist die Kom­bi­na­ti­on sinn­voll: die gesetz­li­che für die beruf­li­che Sphä­re samt Reha, die pri­va­te für die Frei­zeit. Details zur Abgren­zung ste­hen unter gesetz­li­che und pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung im Ver­gleich.

Wie groß ist die Lücke wirklich?

Hier lohnt der nüch­ter­ne Blick auf die Sta­tis­tik. Wenn Men­schen ihre Arbeits­kraft ver­lie­ren, liegt das nur sel­ten an einem Unfall.

Ursa­che einer Berufsunfähigkeit Anteil
Psy­chi­sche Erkrankungen 32,34 %
Erkran­kun­gen des Ske­lett- und Bewegungsapparats 17,61 %
Krebs und ande­re bös­ar­ti­ge Geschwülste 16,30 %
Sons­ti­ge Erkrankungen 13,84 %
Sons­ti­ge Nervenerkrankungen 6,98 %
Unfäl­le 6,85 %
Herz- und Gefäßerkrankungen 6,08 %

Ver­tei­lung der Ursa­chen von Berufs­un­fä­hig­keit, Erhe­bung von Mor­gen & Mor­gen, Stand April 2026

Rund sie­ben von hun­dert Fäl­len gehen auf einen Unfall zurück. Eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung schützt also genau die­sen Aus­schnitt – und lässt die übri­gen 93 Pro­zent offen. Wer als Selbst­stän­di­ger ohne Lohn­fort­zah­lung und ohne betrieb­li­che Absi­che­rung arbei­tet, soll­te das wis­sen, bevor er sein Bud­get verteilt.

Die Unfall­ver­si­che­rung ist kein Ersatz für eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Sie ist die güns­ti­ge­re, aber deut­lich schma­le­re Absi­che­rung. Für den Aus­fall wäh­rend einer län­ge­ren Krank­heit ist zusätz­lich das Kran­ken­ta­ge­geld der pas­sen­de Baustein.

Wie hoch soll­te die Ver­si­che­rungs­sum­me sein?

Bei der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung ent­schei­den drei Grö­ßen über die Leis­tung. Sie hän­gen zusam­men, und nur eine davon steht im Ange­bot ganz vorn.

Grund­sum­me und Progression

Die Grund­sum­me ist der Betrag bei 100 Pro­zent Inva­li­di­tät ohne Zuschlag. Die Pro­gres­si­on erhöht die Leis­tung über­pro­por­tio­nal bei schwe­ren Inva­li­di­täts­gra­den. Ein Bei­spiel: 100.000 Euro Grund­sum­me mit 350 Pro­zent Pro­gres­si­on erge­ben bei vol­ler Inva­li­di­tät 350.000 Euro – bei einem Inva­li­di­täts­grad von 25 Pro­zent aber nur 25.000 Euro, weil die Pro­gres­si­on dort noch nicht greift.

Glie­derta­xe

Sie legt fest, wel­cher Inva­li­di­täts­grad für den Ver­lust oder die Funk­ti­ons­un­fä­hig­keit eines Kör­per­teils ange­setzt wird. Die Wer­te unter­schei­den sich zwi­schen den Bedin­gungs­wer­ken erheb­lich – und genau hier ent­steht der Unter­schied zwi­schen zwei schein­bar gleich teu­ren Tari­fen. Für hand­werk­lich Täti­ge lohnt der Blick auf Hand und Dau­men, für Tätig­kei­ten am Bild­schirm eher auf Augen.

Die Faust­re­gel

Als Ori­en­tie­rung gilt eine Leis­tung bei Voll­in­va­li­di­tät in Höhe des Drei- bis Fünf­fa­chen Ihres Jah­res­ge­winns. Wer Kre­di­te bedient oder eine Immo­bi­lie finan­ziert, soll­te am obe­ren Ende anset­zen, weil die Kapi­tal­zah­lung dann auch die Umschul­dung oder den behin­der­ten­ge­rech­ten Umbau tra­gen muss.

Wel­che Fris­ten gel­ten nach einem Unfall?

An die­ser Stel­le schei­tern in der Pra­xis die meis­ten Ansprü­che – nicht am Streit über den Inva­li­di­täts­grad, son­dern an ver­säum­ten Fris­ten. Die Bedin­gungs­wer­ke ver­lan­gen drei Din­ge, und alle drei müs­sen erfüllt sein:

  1. Die Inva­li­di­tät muss inner­halb einer bestimm­ten Frist nach dem Unfall ein­ge­tre­ten sein.
  2. Sie muss von einem Arzt schrift­lich fest­ge­stellt werden.
  3. Sie muss beim Ver­si­che­rer gel­tend gemacht werden.

Die kon­kre­ten Fris­ten hän­gen von der Bedin­gungs­ge­nera­ti­on ab: Älte­re Bedin­gungs­wer­ke nen­nen häu­fig zwölf Mona­te für den Ein­tritt und 15 bezie­hungs­wei­se 18 Mona­te für Fest­stel­lung und Gel­tend­ma­chung, neue­re Fas­sun­gen sind mit oft 15 und 21 Mona­ten groß­zü­gi­ger. Wer­fen Sie des­halb einen Blick in Ihre eige­nen Bedin­gun­gen, statt sich auf eine Faust­zahl zu verlassen.

Wer­den die Fris­ten ver­säumt, ent­fällt der Anspruch – auch dann, wenn die Inva­li­di­tät spä­ter unstrei­tig ist. Die Gerich­te hal­ten die­se Aus­schluss­fris­ten für wirk­sam. War­ten Sie des­halb nicht das Ende der Behand­lung ab: Mel­den Sie den Unfall früh und holen Sie recht­zei­tig eine ärzt­li­che Inva­li­di­täts­be­schei­ni­gung ein, sobald Dau­er­fol­gen im Raum stehen.

Mit­wir­kung von Krankheiten

Haben Vor­er­kran­kun­gen oder Gebre­chen an den Unfall­fol­gen mit­ge­wirkt, kür­zen die Bedin­gun­gen die Leis­tung ent­spre­chend. Ab wel­chem Mit­wir­kungs­an­teil gekürzt wird und ob der Ver­si­che­rer bis zu einer bestimm­ten Gren­ze dar­auf ver­zich­tet, unter­schei­det sich deut­lich – bei Selbst­stän­di­gen ab dem mitt­le­ren Alter ist das ein wesent­li­ches Auswahlkriterium.

Was ist steu­er­lich möglich?

Hier kommt es auf den Zuschnitt der Poli­ce an.

  • Rein betrieb­li­che Unfall­ver­si­che­rung – deckt nur Unfäl­le im beruf­li­chen Bereich: Die Bei­trä­ge sind Betriebs­aus­ga­ben nach § 4 Abs. 4 EStG.
  • Kom­bi­nier­te Poli­ce – deckt Beruf und Frei­zeit: Nur der betrieb­lich ver­an­lass­te Anteil ist Betriebs­aus­ga­be. Las­sen Sie sich die Auf­tei­lung vom Ver­si­che­rer beschei­ni­gen; ohne Nach­weis lässt sich der Anteil nicht belegen.
  • Der pri­va­te Anteil ist als sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dung grund­sätz­lich abzieh­bar – Unfall­ver­si­che­run­gen sind in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aus­drück­lich genannt. Prak­tisch wirkt sich das sel­ten aus, weil der Höchst­be­trag meist schon durch Kran­ken- und Pfle­ge­bei­trä­ge aus­ge­schöpft ist.
  • Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft sind für den Unter­neh­mer Betriebsausgaben.

Wir sind Ver­si­che­rungs­mak­ler nach § 34d GewO; eine Steu­er­be­ra­tung ist uns nach § 3 StBerG nicht gestat­tet. Für Ihren Ein­zel­fall wen­den Sie sich bit­te an Ihre Steuerberatung.

Häu­fi­ge Fra­gen von Selbstständigen

Das hängt von Ihrer Tätig­keit ab. Selbst­stän­di­ge im Gesund­heits­we­sen und in der Wohl­fahrts­pfle­ge sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII pflicht­ver­si­chert. Wei­te­re Grup­pen kann die Berufs­ge­nos­sen­schaft per Sat­zung ein­be­zie­hen (§ 3 SGB VII). Alle übri­gen kön­nen sich nach § 6 SGB VII frei­wil­lig versichern.

Ja. Nach § 192 SGB VII ist das Unter­neh­men bin­nen einer Woche nach Beginn anzu­zei­gen – unab­hän­gig davon, ob Sie Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Bei einem ange­mel­de­ten Gewer­be gilt die Anzei­ge über die Gewer­be­an­mel­dung als erfüllt; Frei­be­ruf­le­rin­nen und Frei­be­ruf­ler müs­sen sich selbst melden.

Nein. Unfäl­le ver­ur­sa­chen laut der Erhe­bung von Mor­gen & Mor­gen (Stand April 2026) nur 6,85 Pro­zent der Berufs­un­fä­hig­keits­fäl­le. Den größ­ten Anteil haben psy­chi­sche Erkran­kun­gen mit 32,34 Pro­zent. Die Unfall­ver­si­che­rung deckt also einen schma­len Aus­schnitt ab und ist als allei­ni­ge Absi­che­rung der Arbeits­kraft nicht geeignet.

Als Ori­en­tie­rung gilt eine Leis­tung bei Voll­in­va­li­di­tät in Höhe des Drei- bis Fünf­fa­chen Ihres Jah­res­ge­winns. Ach­ten Sie dar­auf, dass die Pro­gres­si­on erst bei höhe­ren Inva­li­di­täts­gra­den wirkt: 100.000 Euro Grund­sum­me mit 350 Pro­zent erge­ben bei Voll­in­va­li­di­tät 350.000 Euro, bei 25 Pro­zent Inva­li­di­tät aber nur 25.000 Euro.

Sie bestimmt, wel­cher Inva­li­di­täts­grad für den Ver­lust eines Kör­per­teils ange­setzt wird, und unter­schei­det sich zwi­schen den Bedin­gungs­wer­ken erheb­lich. Prü­fen Sie die Wer­te für die Kör­per­tei­le, auf die Ihre Tätig­keit ange­wie­sen ist – bei hand­werk­li­cher Arbeit vor allem Hand und Dau­men, bei Bild­schirm­ar­beit die Augen.

Eine rein betrieb­li­che Unfall­ver­si­che­rung ist Betriebs­aus­ga­be nach § 4 Abs. 4 EStG. Bei einer kom­bi­nier­ten Poli­ce ist nur der betrieb­li­che Anteil abzieh­bar; las­sen Sie sich die Auf­tei­lung vom Ver­si­che­rer beschei­ni­gen. Der pri­va­te Anteil zählt zu den sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, wirkt sich aber meist nicht aus, weil der Höchst­be­trag aus­ge­schöpft ist.

Wei­te­re Arti­kel zur Unfallversicherung

Fazit

Klä­ren Sie zuerst Ihren Sta­tus bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft – Pflicht, Sat­zung oder frei­wil­lig – und den­ken Sie an die Anzei­ge­frist von einer Woche. Erst danach stellt sich die Fra­ge nach der pri­va­ten Police.

Bei der pri­va­ten Unfall­ver­si­che­rung ent­schei­den Grund­sum­me, Pro­gres­si­on und vor allem die Glie­derta­xe über den Wert des Schut­zes, nicht der Bei­trag. Und behal­ten Sie die Grö­ßen­ord­nung im Blick: Sie sichern damit rund sie­ben Pro­zent der Ursa­chen ab, die zum Ver­lust der Arbeits­kraft füh­ren. Wer nur ein Bud­get hat, soll­te es zuerst dort ein­set­zen, wo die ande­ren 93 Pro­zent liegen.

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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