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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Bedarfs­sät­ze und Ein­kom­mens­grup­pen der Düs­sel­dor­fer Tabel­le 2026, die Kin­der­geld-Anrech­nung auf die Zahl­be­trä­ge sowie die Selbst­be­hal­te und die Stu­fen­kor­rek­tur nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Min­dest­un­ter­halt 2026: 486 € (0–5 Jah­re), 558 € (6–11), 653 € (12–17), voll­jäh­rig 698 € – Zahl­be­trä­ge nach Kin­der­geld-Abzug ab 356,50 €.
  • 15 Ein­kom­mens­grup­pen von 2.100 € bis 11.200 € berei­nig­tes Net­to; Staf­fel +5 % (bis Grup­pe 5) bzw. +8 % je Grup­pe, bis 200 % in Grup­pe 15.
  • Kin­der­geld-Anrech­nung: hälf­tig (129,50 €) bei Min­der­jäh­ri­gen, voll (259 €) bei Voll­jäh­ri­gen; Stu­dent mit eige­ner Woh­nung: fes­ter Bedarf 990 €.
  • Selbst­be­halt 2026 unver­än­dert: 1.450 € (erwerbs­tä­tig) / 1.200 € (nicht erwerbs­tä­tig) gegen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, 1.750 € gegen­über volljährigen.
  • Tabel­le gilt für 2 Unter­halts­be­rech­tig­te – bei nur einem Berech­tig­ten wird eine Grup­pe höher, ab drei eine Grup­pe nied­ri­ger eingestuft.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Der Kin­des­un­ter­halt beträgt 2026 min­des­tens 486 Euro (0–5 Jah­re), 558 Euro (6–11) bzw. 653 Euro (12–17) im Monat – davon geht das hal­be Kin­der­geld von 129,50 Euro ab, sodass der Min­dest-Zahl­be­trag bei 356,50 Euro beginnt. Der Rech­ner ermit­telt Ihre Ein­kom­mens­grup­pe der Düs­sel­dor­fer Tabel­le, die Zahl­be­trä­ge für bis zu vier Kin­der und warnt, wenn der Selbst­be­halt unter­schrit­ten wird.

Kin­des­un­ter­halt berechnen

Ver­ein­fach­te Berech­nung nach der Düs­sel­dor­fer Tabel­le 2026 (Min­dest­un­ter­halt 486/558/653 €, voll­jäh­rig 698 €; Staf­fel +5 %/+8 % mit Auf­run­dung; Zahl­be­trä­ge nach Abzug des hälf­ti­gen bzw. vol­len Kin­der­gelds von 259 €; Stu­dent aus­wärts 990 € inkl. 440 € Warm­mie­te). Maß­geb­lich ist das berei­nig­te Net­to (nach Abzug berufs­be­ding­ter Auf­wen­dun­gen, Schul­den etc.) – hier ver­ein­facht als Ein­ga­be. Nicht berech­net: ech­te Man­gel­fall-Quo­telung, Bedarfs­kon­troll­be­trag, Ehe­gat­ten­un­ter­halt. Ver­bind­lich sind Jugend­amt, Anwalt oder Familiengericht.

Wie viel Kin­des­un­ter­halt muss ich 2026 zahlen?

Grund­la­ge ist die Düs­sel­dor­fer Tabel­le (Stand 1. Janu­ar 2026): Sie stuft das berei­nig­te Net­to-Ein­kom­men des zah­lungs­pflich­ti­gen Eltern­teils in 15 Ein­kom­mens­grup­pen ein – von Grup­pe 1 (bis 2.100 Euro) bis Grup­pe 15 (bis 11.200 Euro). Die Bedarfs­sät­ze der ers­ten Grup­pe ent­spre­chen dem Min­dest­un­ter­halt und stei­gen bis Grup­pe 5 um je 5 Pro­zent, danach um je 8 Pro­zent des Min­dest­un­ter­halts – bis auf 200 Pro­zent in Grup­pe 15:

Alters­stu­fe Min­dest­un­ter­halt (Grup­pe 1) Zahl­be­trag nach Kindergeld
0–5 Jah­re 486 € 356,50 €
6–11 Jah­re 558 € 428,50 €
12–17 Jah­re 653 € 523,50 €
ab 18 (im Elternhaushalt) 698 € 439,00 €

Der Tabel­len­be­trag ist nicht der Über­wei­sungs­be­trag: Beim Zahl­be­trag wird das Kin­der­geld von 259 Euro ange­rech­net – zur Hälf­te (129,50 Euro) bei Min­der­jäh­ri­gen, voll bei Voll­jäh­ri­gen. Stu­die­ren­de mit eige­ner Woh­nung haben einen fes­ten Bedarf von 990 Euro (dar­in 440 Euro Warm­mie­te), auf den das vol­le Kin­der­geld ange­rech­net wird.

Wel­che Ein­kom­mens­grup­pe gilt für mich?

Maß­geb­lich ist das berei­nig­te Net­to: Vom Net­to­lohn gehen unter ande­rem berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen (pau­schal meist 5 Pro­zent), berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Schul­den und Alters­vor­sor­ge ab. Wich­tig ist die Stu­fen­kor­rek­tur: Die Tabel­le ist auf zwei Unter­halts­be­rech­tig­te zuge­schnit­ten. Zah­len Sie nur für eine Per­son, wird in der Regel eine Grup­pe höher ein­ge­stuft – bei drei oder mehr Berech­tig­ten eine Grup­pe nied­ri­ger. Ab einem Ein­kom­men über 11.200 Euro set­zen die Gerich­te den Bedarf nach den Umstän­den des Ein­zel­falls fest.

Selbst­be­halt: Was darf Ihnen bleiben?

Gegen­über min­der­jäh­ri­gen (und pri­vi­le­gier­ten voll­jäh­ri­gen) Kin­dern gilt 2026 unver­än­dert der not­wen­di­ge Selbst­be­halt von 1.450 Euro für Erwerbs­tä­ti­ge bzw. 1.200 Euro für nicht Erwerbs­tä­ti­ge; gegen­über ande­ren voll­jäh­ri­gen Kin­dern sind es 1.750 Euro. Reicht das Ein­kom­men nicht für alle Zahl­be­trä­ge, liegt ein Man­gel­fall vor: Der ver­füg­ba­re Betrag wird dann antei­lig ver­teilt, min­der­jäh­ri­ge Kin­der haben Vor­rang. Die Bei­stand­schaft des Jugend­amts berech­net und voll­streckt den Unter­halt für Kin­der übri­gens kostenlos.

Was vie­le beim Unter­halt unterschätzen

Drei Punk­te sor­gen regel­mä­ßig für Streit: Mehr- und Son­der­be­darf (Kita-Bei­trä­ge, Nach­hil­fe, Kie­fer­or­tho­pä­die) kommt zum Tabel­len­un­ter­halt hin­zu und wird zwi­schen den Eltern nach Ein­kom­men gequo­telt. Beim Wech­sel­mo­dell mit annä­hernd hälf­ti­ger Betreuung zah­len bei­de Eltern antei­lig – die Tabel­le gilt dann nicht eins zu eins. Und: Der Unter­halt endet mit dem Tod des Zah­len­den – die gesetz­li­che Halb­wai­sen­ren­te gleicht davon nur einen Bruch­teil aus. Wer Unter­halt zahlt oder emp­fängt, soll­te die Zah­lun­gen des­halb mit einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung auf das Leben des Pflich­ti­gen absichern.

Pra­xis­bei­spiel: Kind (8 Jah­re), 2.400 € Netto

Bei einem 8‑jährigen Kind und 2.400 € berei­nig­tem Net­to (Ein­kom­mens­grup­pe 2) liegt der Tabel­len­be­trag bei 586 €. Nach Abzug des hal­ben Kin­der­gelds (129,50 €) bleibt ein Zahl­be­trag von 456,50 €. Zahlt der Eltern­teil nur für die­ses eine Kind, wird eine Grup­pe höher ein­ge­stuft – der Rech­ner oben berück­sich­tigt das.

Was ist „berei­nig­tes Netto”?

Maß­geb­lich ist nicht der Net­to­lohn, son­dern das berei­nig­te Net­to: Davon gehen berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen (meist 5 %), berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Schul­den und ange­mes­se­ne Alters­vor­sor­ge ab. Reicht das Ein­kom­men nicht für alle Kin­der, liegt ein Man­gel­fall vor – die kos­ten­lo­se Bei­stand­schaft des Jugend­amts berech­net und voll­streckt dann. Bei Streit hilft eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung (vor dem Kon­flikt abschließen).

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie hoch ist der Min­dest­un­ter­halt 2026?

486 Euro für Kin­der von 0 bis 5 Jah­ren, 558 Euro von 6 bis 11 und 653 Euro von 12 bis 17 – jeweils 4 Euro mehr als 2025. Nach Abzug des hal­ben Kin­der­gelds sind das Zahl­be­trä­ge von 356,50, 428,50 und 523,50 Euro.

Wird das Kin­der­geld auf den Unter­halt angerechnet?

Ja – bei Min­der­jäh­ri­gen zur Hälf­te (129,50 Euro), bei Voll­jäh­ri­gen in vol­ler Höhe (259 Euro). Der Rech­ner weist des­halb immer Tabel­len­be­trag und Zahl­be­trag getrennt aus.

Was zählt als berei­nig­tes Nettoeinkommen?

Das Net­to abzüg­lich berufs­be­ding­ter Auf­wen­dun­gen (häu­fig 5‑Pro­zent-Pau­scha­le), berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ger Schul­den und ange­mes­se­ner Alters­vor­sor­ge. Auch Steu­er­erstat­tun­gen, Weih­nachts­geld und geld­wer­te Vor­tei­le zäh­len antei­lig dazu.

Wie lan­ge muss ich für mein Kind Unter­halt zahlen?

Bis zum Abschluss der ers­ten Berufs­aus­bil­dung oder des Erst­stu­di­ums – nicht auto­ma­tisch bis 18. Voll­jäh­ri­ge müs­sen sich aber eige­nes Ein­kom­men und BAföG (abzüg­lich Dar­le­hens­an­teil) anrech­nen lassen.

Was pas­siert, wenn ich den Unter­halt nicht zah­len kann?

Unter­halb des Selbst­be­halts von 1.450 Euro (erwerbs­tä­tig) liegt ein Man­gel­fall vor – der ver­füg­ba­re Betrag wird gequo­telt. Für den Rest springt oft der staat­li­che Unter­halts­vor­schuss ein, den das Jugend­amt spä­ter beim Pflich­ti­gen zurück­for­dert. Wer nicht zahlt, obwohl er könn­te, ris­kiert Voll­stre­ckung und Strafbarkeit.

Mein Ex-Part­ner zahlt nicht – was kann ich tun?

Bean­tra­gen Sie Unter­halts­vor­schuss beim Jugend­amt (187 bis 394 Euro je nach Alter) und rich­ten Sie eine kos­ten­lo­se Bei­stand­schaft ein – das Jugend­amt setzt den Anspruch dann durch. Der Unter­halts­vor­schuss wird beim Kin­der­zu­schlag zu 45 Pro­zent angerechnet.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

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