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Beim Hamburger Modell kehren Sie nach langer Krankheit stundenweise an Ihren Arbeitsplatz zurück, bleiben dabei aber offiziell krankgeschrieben und beziehen weiter Krankengeld oder Übergangsgeld statt Ihres Gehalts. Genau dieser Punkt sorgt in der Praxis für die meisten Überraschungen: Wer wieder vier Stunden am Schreibtisch sitzt, bekommt dafür kein anteiliges Gehalt vom Arbeitgeber. Wie der Weg zurück in den Beruf abläuft, wer zahlt und wo die finanzielle Lücke entsteht, steht hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage sind § 74 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung und § 44 SGB IX für die übrigen Reha-Träger.
- Während der gesamten Maßnahme bleiben Sie arbeitsunfähig geschrieben – die Wiedereingliederung ist kein Teilzeitjob.
- Gezahlt wird Krankengeld der Krankenkasse oder Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung, nicht das reguläre Entgelt.
- Üblich sind sechs Wochen bis sechs Monate. Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie ärztlich begründet ist.
- Der Arbeitgeber muss zustimmen. Schwerbehinderte Beschäftigte können die Wiedereingliederung dagegen einfordern.
Was das Hamburger Modell ist und wer es anstößt
Der Name führt etwas in die Irre: Gemeint ist die stufenweise Wiedereingliederung, die seit 1989 gesetzlich verankert ist und bundesweit gilt. Die Idee dahinter ist schlicht. Nach einer schweren Erkrankung, einer Operation oder einer längeren psychischen Belastung springt kaum jemand von null auf 40 Stunden. Stattdessen steigt die Arbeitszeit in festgelegten Stufen, bis die volle Belastbarkeit wieder erreicht ist.
Den Anstoß gibt in aller Regel die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, oft im Anschluss an eine Reha. Dort wird der Stufenplan ausgestellt: Er hält fest, mit wie vielen Stunden Sie starten, in welchen Schritten erhöht wird und welche Tätigkeiten vorerst tabu sind. Zustimmen müssen anschließend alle Beteiligten schriftlich – Sie selbst, der Arbeitgeber und der Kostenträger. Ist ein Betriebsarzt im Haus, wird er üblicherweise eingebunden.
Der Stufenplan: ein typischer Ablauf
Das folgende Beispiel zeigt eine Wiedereingliederung für eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden. Der konkrete Plan richtet sich immer nach dem Krankheitsbild.
| Zeitraum | Arbeitszeit pro Tag | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Woche 1–2 | 2 Stunden | Ankommen, Abläufe wieder aufnehmen, keine Termindruck-Aufgaben |
| Woche 3–4 | 4 Stunden | Erste eigenverantwortliche Aufgaben, Belastung ärztlich prüfen |
| Woche 5–6 | 6 Stunden | Normales Aufgabenprofil, noch ohne Überstunden und Schichtdienst |
| ab Woche 7 | 8 Stunden | Volle Arbeitszeit, Ende der Arbeitsunfähigkeit |
Verschlechtert sich Ihr Zustand, kann eine Stufe verlängert oder die Maßnahme abgebrochen werden. Das ist ausdrücklich vorgesehen und hat keine arbeitsrechtlichen Nachteile – Sie sind ja weiterhin krankgeschrieben.
Wer während der Wiedereingliederung zahlt
| Kostenträger | Leistung | Typische Konstellation |
|---|---|---|
| Krankenkasse | Krankengeld | Wiedereingliederung ohne vorherige Reha der Rentenversicherung |
| Deutsche Rentenversicherung | Übergangsgeld | Start innerhalb von vier Wochen nach einer medizinischen Reha |
| Berufsgenossenschaft | Verletztengeld | Arbeitsunfall oder anerkannte Berufskrankheit |
Für die Höhe gilt beim Krankengeld die bekannte Formel: rund 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts, und davon gehen noch Ihre Beiträge zur Renten‑, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab (Stand 2026). Unter dem Strich bleiben meist etwa 75 bis 80 Prozent des gewohnten Nettos. Der Anspruch ist außerdem auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt – die Zeit der Wiedereingliederung zählt mit.
Wenn der Arbeitgeber nicht mitmacht
Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig, auch für den Betrieb. Ein Arbeitgeber darf die Zustimmung verweigern, ohne das begründen zu müssen. In der Praxis passiert das selten, weil eine gelungene Wiedereingliederung für beide Seiten die bessere Lösung ist. Zwei Punkte helfen Ihnen trotzdem weiter:
- Schwerbehinderung: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann sich auf den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX berufen. Daraus leitet die Rechtsprechung einen durchsetzbaren Anspruch auf die Wiedereingliederung ab.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement: Waren Sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss Ihnen der Arbeitgeber ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbieten. Eine ärztlich empfohlene stufenweise Wiedereingliederung gehört zu den Maßnahmen, die dort zu prüfen sind.
Die finanzielle Lücke, die viele unterschätzen
Rechnen Sie ehrlich nach, bevor die Maßnahme startet. Wer 3.500 Euro brutto verdient hat, landet mit Krankengeld schnell mehrere hundert Euro im Monat darunter – und das über Wochen oder Monate, in denen die Miete unverändert weiterläuft. Ein Krankentagegeld ist genau für diese Differenz gedacht und wird in vielen Tarifen auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung anteilig gezahlt. Der Blick in die Bedingungen lohnt sich hier wirklich, denn die Regelungen unterscheiden sich von Tarif zu Tarif deutlich.
Und wenn absehbar ist, dass die volle Belastbarkeit nicht zurückkehrt, geht es um mehr als ein paar Monate Einkommen. Dann greift die Berufsunfähigkeitsversicherung – vorausgesetzt, sie war vor der Erkrankung abgeschlossen. Wie der Weg über die medizinische Reha dorthin führt, lesen Sie in unserem Ratgeber Reha und Kur beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich während des Hamburger Modells Gehalt?
Nein. Sie gelten weiterhin als arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig einen Zuschuss, wird dieser auf die Sozialleistung angerechnet.
Wie lange darf eine stufenweise Wiedereingliederung dauern?
Eine feste Höchstdauer gibt es nicht. Üblich sind sechs Wochen bis sechs Monate. Längere Pläne kommen vor, müssen aber medizinisch begründet und vom Kostenträger genehmigt sein.
Habe ich in dieser Zeit Anspruch auf Urlaub?
Urlaubsansprüche entstehen weiter, denn das Arbeitsverhältnis besteht unverändert. Urlaub nehmen können Sie während der Maßnahme jedoch nicht sinnvoll – der Stufenplan würde unterbrochen.
Kann ich die Wiedereingliederung abbrechen?
Ja, jederzeit. Merken Sie, dass die Belastung zu früh kommt, sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Sie bleiben dann schlicht weiter krankgeschrieben.
Wird die Zeit der Wiedereingliederung auf die 78 Wochen Krankengeld angerechnet?
Ja. Die Wochen werden auf den Höchstanspruch von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren angerechnet. Wer davor schon lange ausgefallen ist, sollte das Restbudget kennen, bevor der Plan startet.
Darf mir während der Wiedereingliederung gekündigt werden?
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht. Eine Kündigung wegen Krankheit ist aber an hohe Hürden geknüpft, und ein laufendes oder unterlassenes BEM spielt vor Gericht regelmäßig eine Rolle.
Wer stellt den Stufenplan aus?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, häufig in Abstimmung mit der Reha-Klinik. Bei Fragen zur Umsetzung im Betrieb ist der Betriebsarzt der richtige Ansprechpartner.