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Wie­der­ein­glie­de­rung nach Krank­heit: So funk­tio­niert das Ham­bur­ger Modell

Wiedereingliederung nach Krankheit: schrittweise zurueck an den Arbeitsplatz

Beim Ham­bur­ger Modell keh­ren Sie nach lan­ger Krank­heit stun­den­wei­se an Ihren Arbeits­platz zurück, blei­ben dabei aber offi­zi­ell krank­ge­schrie­ben und bezie­hen wei­ter Kran­ken­geld oder Über­gangs­geld statt Ihres Gehalts. Genau die­ser Punkt sorgt in der Pra­xis für die meis­ten Über­ra­schun­gen: Wer wie­der vier Stun­den am Schreib­tisch sitzt, bekommt dafür kein antei­li­ges Gehalt vom Arbeit­ge­ber. Wie der Weg zurück in den Beruf abläuft, wer zahlt und wo die finan­zi­el­le Lücke ent­steht, steht hier.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Rechts­grund­la­ge sind § 74 SGB V für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung und § 44 SGB IX für die übri­gen Reha-Träger.
  • Wäh­rend der gesam­ten Maß­nah­me blei­ben Sie arbeits­un­fä­hig geschrie­ben – die Wie­der­ein­glie­de­rung ist kein Teilzeitjob.
  • Gezahlt wird Kran­ken­geld der Kran­ken­kas­se oder Über­gangs­geld der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung, nicht das regu­lä­re Entgelt.
  • Üblich sind sechs Wochen bis sechs Mona­te. Eine Ver­län­ge­rung ist mög­lich, wenn sie ärzt­lich begrün­det ist.
  • Der Arbeit­ge­ber muss zustim­men. Schwer­be­hin­der­te Beschäf­tig­te kön­nen die Wie­der­ein­glie­de­rung dage­gen einfordern.

Was das Ham­bur­ger Modell ist und wer es anstößt

Der Name führt etwas in die Irre: Gemeint ist die stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung, die seit 1989 gesetz­lich ver­an­kert ist und bun­des­weit gilt. Die Idee dahin­ter ist schlicht. Nach einer schwe­ren Erkran­kung, einer Ope­ra­ti­on oder einer län­ge­ren psy­chi­schen Belas­tung springt kaum jemand von null auf 40 Stun­den. Statt­des­sen steigt die Arbeits­zeit in fest­ge­leg­ten Stu­fen, bis die vol­le Belast­bar­keit wie­der erreicht ist.

Den Anstoß gibt in aller Regel die behan­deln­de Ärz­tin oder der behan­deln­de Arzt, oft im Anschluss an eine Reha. Dort wird der Stu­fen­plan aus­ge­stellt: Er hält fest, mit wie vie­len Stun­den Sie star­ten, in wel­chen Schrit­ten erhöht wird und wel­che Tätig­kei­ten vor­erst tabu sind. Zustim­men müs­sen anschlie­ßend alle Betei­lig­ten schrift­lich – Sie selbst, der Arbeit­ge­ber und der Kos­ten­trä­ger. Ist ein Betriebs­arzt im Haus, wird er übli­cher­wei­se eingebunden.

Der Stu­fen­plan: ein typi­scher Ablauf

Das fol­gen­de Bei­spiel zeigt eine Wie­der­ein­glie­de­rung für eine Voll­zeit­stel­le mit 40 Wochen­stun­den. Der kon­kre­te Plan rich­tet sich immer nach dem Krankheitsbild.

Zeit­raum Arbeits­zeit pro Tag Wor­auf es ankommt
Woche 1–2 2 Stun­den Ankom­men, Abläu­fe wie­der auf­neh­men, kei­ne Termindruck-Aufgaben
Woche 3–4 4 Stun­den Ers­te eigen­ver­ant­wort­li­che Auf­ga­ben, Belas­tung ärzt­lich prüfen
Woche 5–6 6 Stun­den Nor­ma­les Auf­ga­ben­pro­fil, noch ohne Über­stun­den und Schichtdienst
ab Woche 7 8 Stun­den Vol­le Arbeits­zeit, Ende der Arbeitsunfähigkeit

Ver­schlech­tert sich Ihr Zustand, kann eine Stu­fe ver­län­gert oder die Maß­nah­me abge­bro­chen wer­den. Das ist aus­drück­lich vor­ge­se­hen und hat kei­ne arbeits­recht­li­chen Nach­tei­le – Sie sind ja wei­ter­hin krankgeschrieben.

Wer wäh­rend der Wie­der­ein­glie­de­rung zahlt

Kos­ten­trä­ger Leis­tung Typi­sche Konstellation
Kran­ken­kas­se Kran­ken­geld Wie­der­ein­glie­de­rung ohne vor­he­ri­ge Reha der Rentenversicherung
Deut­sche Rentenversicherung Über­gangs­geld Start inner­halb von vier Wochen nach einer medi­zi­ni­schen Reha
Berufs­ge­nos­sen­schaft Ver­letz­ten­geld Arbeits­un­fall oder aner­kann­te Berufskrankheit

Für die Höhe gilt beim Kran­ken­geld die bekann­te For­mel: rund 70 Pro­zent des Brut­to­ent­gelts, höchs­tens jedoch 90 Pro­zent des Net­to­ent­gelts, und davon gehen noch Ihre Bei­trä­ge zur Renten‑, Arbeits­lo­sen- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab (Stand 2026). Unter dem Strich blei­ben meist etwa 75 bis 80 Pro­zent des gewohn­ten Net­tos. Der Anspruch ist außer­dem auf 78 Wochen inner­halb von drei Jah­ren begrenzt – die Zeit der Wie­der­ein­glie­de­rung zählt mit.

Wenn der Arbeit­ge­ber nicht mitmacht

Die Teil­nah­me ist grund­sätz­lich frei­wil­lig, auch für den Betrieb. Ein Arbeit­ge­ber darf die Zustim­mung ver­wei­gern, ohne das begrün­den zu müs­sen. In der Pra­xis pas­siert das sel­ten, weil eine gelun­ge­ne Wie­der­ein­glie­de­rung für bei­de Sei­ten die bes­se­re Lösung ist. Zwei Punk­te hel­fen Ihnen trotz­dem weiter:

  • Schwer­be­hin­de­rung: Wer einen Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 50 hat, kann sich auf den Anspruch auf behin­de­rungs­ge­rech­te Beschäf­ti­gung nach § 164 Abs. 4 SGB IX beru­fen. Dar­aus lei­tet die Recht­spre­chung einen durch­setz­ba­ren Anspruch auf die Wie­der­ein­glie­de­rung ab.
  • Betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment: Waren Sie inner­halb von zwölf Mona­ten län­ger als sechs Wochen arbeits­un­fä­hig, muss Ihnen der Arbeit­ge­ber ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX anbie­ten. Eine ärzt­lich emp­foh­le­ne stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung gehört zu den Maß­nah­men, die dort zu prü­fen sind.

Die finan­zi­el­le Lücke, die vie­le unterschätzen

Rech­nen Sie ehr­lich nach, bevor die Maß­nah­me star­tet. Wer 3.500 Euro brut­to ver­dient hat, lan­det mit Kran­ken­geld schnell meh­re­re hun­dert Euro im Monat dar­un­ter – und das über Wochen oder Mona­te, in denen die Mie­te unver­än­dert wei­ter­läuft. Ein Kran­ken­ta­ge­geld ist genau für die­se Dif­fe­renz gedacht und wird in vie­len Tari­fen auch wäh­rend einer stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung antei­lig gezahlt. Der Blick in die Bedin­gun­gen lohnt sich hier wirk­lich, denn die Rege­lun­gen unter­schei­den sich von Tarif zu Tarif deutlich.

Und wenn abseh­bar ist, dass die vol­le Belast­bar­keit nicht zurück­kehrt, geht es um mehr als ein paar Mona­te Ein­kom­men. Dann greift die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung – vor­aus­ge­setzt, sie war vor der Erkran­kung abge­schlos­sen. Wie der Weg über die medi­zi­ni­sche Reha dort­hin führt, lesen Sie in unse­rem Rat­ge­ber Reha und Kur bean­tra­gen.

Häu­fig gestell­te Fragen

Bekom­me ich wäh­rend des Ham­bur­ger Modells Gehalt?

Nein. Sie gel­ten wei­ter­hin als arbeits­un­fä­hig und erhal­ten Kran­ken­geld, Über­gangs­geld oder Ver­letz­ten­geld. Zahlt der Arbeit­ge­ber frei­wil­lig einen Zuschuss, wird die­ser auf die Sozi­al­leis­tung angerechnet.

Wie lan­ge darf eine stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung dauern?

Eine fes­te Höchst­dau­er gibt es nicht. Üblich sind sechs Wochen bis sechs Mona­te. Län­ge­re Plä­ne kom­men vor, müs­sen aber medi­zi­nisch begrün­det und vom Kos­ten­trä­ger geneh­migt sein.

Habe ich in die­ser Zeit Anspruch auf Urlaub?

Urlaubs­an­sprü­che ent­ste­hen wei­ter, denn das Arbeits­ver­hält­nis besteht unver­än­dert. Urlaub neh­men kön­nen Sie wäh­rend der Maß­nah­me jedoch nicht sinn­voll – der Stu­fen­plan wür­de unterbrochen.

Kann ich die Wie­der­ein­glie­de­rung abbrechen?

Ja, jeder­zeit. Mer­ken Sie, dass die Belas­tung zu früh kommt, spre­chen Sie mit Ihrer Ärz­tin oder Ihrem Arzt. Sie blei­ben dann schlicht wei­ter krankgeschrieben.

Wird die Zeit der Wie­der­ein­glie­de­rung auf die 78 Wochen Kran­ken­geld angerechnet?

Ja. Die Wochen wer­den auf den Höch­st­an­spruch von 78 Wochen inner­halb von drei Jah­ren ange­rech­net. Wer davor schon lan­ge aus­ge­fal­len ist, soll­te das Rest­bud­get ken­nen, bevor der Plan startet.

Darf mir wäh­rend der Wie­der­ein­glie­de­rung gekün­digt werden?

Ein beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz besteht nicht. Eine Kün­di­gung wegen Krank­heit ist aber an hohe Hür­den geknüpft, und ein lau­fen­des oder unter­las­se­nes BEM spielt vor Gericht regel­mä­ßig eine Rolle.

Wer stellt den Stu­fen­plan aus?

Die behan­deln­de Ärz­tin oder der behan­deln­de Arzt, häu­fig in Abstim­mung mit der Reha-Kli­nik. Bei Fra­gen zur Umset­zung im Betrieb ist der Betriebs­arzt der rich­ti­ge Ansprechpartner.

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