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Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wech­seln: Fris­ten und Ablauf

Aktualisiert: 26. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 26. April 2023
Geschäftsmann zerreißt Vertrag im Büro. Kündigung einer Versicherung.

Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wech­seln: Fris­ten und Ablauf

Wer sei­ne Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wech­selt, kann spa­ren oder Leis­tungs­lü­cken schlie­ßen – etwa beim Ele­men­tar­schutz. Hier erfährst Du die Fris­ten, wann ein Son­der­kün­di­gungs­recht gilt und wie der Wech­sel abläuft.

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Fach­lich geprüft von Andre­as Quast
Unab­hän­gi­ger Versicherungsmakler


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Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Ordent­li­che Kün­di­gung zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res mit drei Mona­ten Frist.
  • Son­der­kün­di­gungs­recht nach einer Bei­trags­er­hö­hung ohne Mehr­leis­tung und nach einem Schadenfall.
  • Beim Eigen­tü­mer­wech­sel (Haus­kauf) geht der Ver­trag zunächst auf den Käu­fer über, der ein Son­der­kün­di­gungs­recht hat.
  • Wich­tig: erst den neu­en Ver­trag mit Ele­men­tar­schutz sichern, dann kündigen.

Fris­ten und Sonderkündigungsrecht

  • Ordent­lich: meist zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res mit drei Mona­ten Frist.
  • Bei­trags­er­hö­hung: Son­der­kün­di­gungs­recht bin­nen eines Monats nach Mitteilung.
  • Nach einem Scha­den: bei­de Sei­ten dür­fen außer­or­dent­lich kündigen.
  • Haus­kauf: Der Käu­fer über­nimmt den Ver­trag und kann ihn mit Son­der­kün­di­gungs­recht beenden.

So wech­selst Du richtig

Anders als bei der Kfz-Ver­si­che­rung gibt es kei­nen fes­ten Stich­tag – ent­schei­dend ist der indi­vi­du­el­le Ablauf Dei­nes Ver­trags. Siche­re zuerst den neu­en Ver­trag (mit Ele­men­tar­schutz!), dann kün­di­ge den alten frist­ge­recht. Ach­te dar­auf, dass kei­ne Deckungs­lü­cke ent­steht, da Gebäu­de­schä­den schnell exis­tenz­be­dro­hend wer­den. Wel­che Fak­to­ren den Preis bestim­men, liest Du unter Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Kos­ten.

Beim Wech­sel auf Leis­tung achten

Ein Wech­sel lohnt nicht nur wegen des Prei­ses: Vie­le älte­re Ver­trä­ge haben kei­nen Ele­men­tar­schutz. Nut­ze den Wech­sel, um die­se Lücke zu schlie­ßen – mehr dazu auf der Sei­te Ele­men­tar­ver­si­che­rung. Wel­che Tari­fe im Test über­zeu­gen, zeigt der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Test.

Wech­sel-Check­lis­te

  • Ablauf­da­tum und Kün­di­gungs­frist (meist drei Mona­te) prüfen.
  • Neu­en Ver­trag mit Ele­men­tar­schutz sichern.
  • Erst dann den alten Ver­trag schrift­lich kündigen.
  • Auf lücken­lo­sen Über­gang achten.

Ein­ga­ben blei­ben auf die­ser Sei­te – der Ver­gleich öff­net kei­nen neu­en Tab.

Häu­fi­ge Fra­gen zum Wech­sel der Wohngebäudeversicherung

Über eine ordent­li­che Kün­di­gung zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res (meist drei Mona­te Frist) oder über ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Siche­re zuerst den neu­en Ver­trag, dann kün­di­ge den alten.

Nach einer Bei­trags­er­hö­hung ohne Mehr­leis­tung, nach einem Scha­den­fall und beim Eigen­tü­mer­wech­sel (Haus­kauf).

Der Ver­trag geht zunächst auf den Käu­fer über. Die­ser hat ein Son­der­kün­di­gungs­recht und kann den Ver­trag been­den oder fortführen.

Auf einen lücken­lo­sen Anschluss­schutz und dar­auf, dass der neue Ver­trag den Ele­men­tar­schutz ent­hält – vie­le älte­re Ver­trä­ge haben die­sen nicht.

Nein. Maß­geb­lich ist der indi­vi­du­el­le Ablauf Dei­nes Ver­trags. Ach­te auf die im Ver­trag genann­te Frist von meist drei Monaten.

Ja, wenn der neue Tarif güns­ti­ger ist oder feh­len­de Bau­stei­ne wie den Ele­men­tar­schutz ent­hält. Gera­de älte­re Ver­trä­ge haben die­sen oft nicht.

Andreas Quast, Versicherungsexperte
Andre­as Quast
Fach­lich prü­fen­de Exper­ten­per­son · versicherungsvergleiche.de

Beim Wech­sel der Gebäu­de­ver­si­che­rung gilt: erst den neu­en Ver­trag sichern, dann kün­di­gen – eine Lücke ist hier beson­ders ris­kant. Nut­ze die Gele­gen­heit, um den oft feh­len­den Ele­men­tar­schutz ein­zu­schlie­ßen.“ Aktua­li­siert und fach­lich geprüft am 26.06.2026.


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