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Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Lexikon

Alle Ein­schlüs­se und Begrif­fe zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ver­ständ­lich erklärt

A

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Frost- und Bruch­schä­den an Ablei­tungs­roh­ren, die sich außer­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des, aber inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks befinden.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Frost- und Bruch­schä­den an Ablei­tungs­roh­ren, die sich außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks befin­den, sofern die­se jedoch der Ver- bzw. Ent­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­de die­nen und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines Anprall/Absturz unbe­mann­ter Flug­kör­per, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines Auf­prall eines Luft­fahr­zeugs, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten für das Auf­räu­men, den Abbruch und das Abfah­ren beschä­dig­ter Sachen sowie für Kos­ten der Abla­ge­rung und Ver­nich­tung beschä­dig­ter Sachen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, für die Ent­fer­nung und Besei­ti­gung umge­stürz­ter Bäu­me, nach einem Ver­si­che­rungs­fall, z.B. Sturm.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Was­ser aus Aqua­ri­en.

B

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines bei­trags­frei­en Ver­si­che­rungs­schut­zes im Fal­le einer Arbeits­lo­sig­keit.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines bei­trags­frei­en Ver­si­che­rungs­schut­zes im Fal­le einer Arbeits­un­fä­hig­keit.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, die durch Bewe­gung, Schutz oder Ver­än­de­rung ande­rer Sachen ent­ste­hen, um beschä­dig­te oder zer­stör­te Sachen wiederherzustellen.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Bruch­schä­den an Arma­tu­ren, in Zusam­men­hang mit einem Lei­tungs­was­ser­scha­den, inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäude.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Bruch- und Frost­schä­den an Wasch­ma­schi­nen- und Spül­ma­schi­nen­schläu­chen.

D

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, die ent­ste­hen kön­nen, für die Ent­seu­chung bzw. Dekon­ta­mi­na­ti­on von Erd­reich, nach einem Versicherungsfall.

E

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ele­men­tar­ge­fah­ren wie z.B. Über­schwem­mung, Stark­re­gen, Erd­be­ben, Erd­rutsch und ggfs. auch Rückstau.

F

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Anprall von Kraft­fahr­zeu­gen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung einer bei­trags­frei­en Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung für einen ver­trag­lich bestimm­ten Zeitraum.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Schä­den durch Frost an Arma­tu­ren (z.B. Was­ser­häh­ne, Ven­ti­le) inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäude.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Frost- und Bruch­schä­den an Gas­lei­tun­gen, wel­che inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­de liegen.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Frost- und Bruch­schä­den an Gas­roh­ren außer­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des, jedoch auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, wel­che der Ver­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­des die­nen und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Frost- und Bruch­schä­den an Gas­roh­ren außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die aller­dings der Ver­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­des die­nen und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt.

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Frost­schä­den an Ein­rich­tun­gen wie Klima‑, Wär­me­pum­pen- und Solar­hei­zun­gen inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­de, Frost- und Bruch­schä­den an den Roh­ren der genann­ten Anla­gen inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­de, sowie Frost- und Bruch­schä­den an Roh­ren die­ser Anla­gen außer­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­de, soweit die­se Roh­re der Ver­sor­gung dienen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Frost- und Bruch­schä­den an Zis­ter­nen­an­la­gen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von  Rohr­bruch­schä­den an Fuß­bo­den­hei­zun­gen, sowie Lei­tungs­was­ser­schä­den durch Fuß­bo­den­hei­zun­gen. Fuß­bo­den­hei­zun­gen und ähn­li­che Heiz­sys­te­me sind als gefah­rer­heb­li­ches Risi­kom­erk­mal immer bei der Bean­tra­gung einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung anzugeben.

G

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den, die durch Ein­bruch oder Ein­bruch­ver­such an Türen, Fens­tern, Schlös­sern oder Roll­lä­den entstehen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch mut­wil­li­ge Sach­be­schä­di­gung, z.B. Graffiti.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Gebäu­de­ver­gla­sun­gen durch Bruch. Übli­cher­wei­se ist hier­für zusätz­lich zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung eine sepa­ra­te Glas­ver­si­che­rung abzuschließen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung des Ver­zicht auf den Ein­wand der grob fahr­läs­si­gen Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Als grob fahr­läs­sig gilt z.B. das Lau­fen­las­sen von Wasch- oder Spül­ma­schi­nen wäh­rend der Abwesenheit.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von sons­ti­gen Grund­stücks­be­stand­tei­len (z.B. Zäune).

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Gar­ten­be­pflan­zung.

H

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten für eine Hotel­un­ter­brin­gung bei vor­über­ge­hen­der Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung bzw. des ver­si­cher­ten Hau­ses auf­grund eines Versicherungsfalles.

I

Gemeint sind in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Implo­si­ons­schä­den. Unter Implo­si­on ver­steht man den plötz­li­chen, unvor­her­seh­ba­ren Zusam­men­fall eines Hohl­kör­pers, durch äuße­ren Über­druck, infol­ge eines inne­ren Unterdruckes.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den, die auf Inne­re Unru­hen zurück­zu­füh­ren sind.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung einer Ver­ein­ba­rung, nach der künf­ti­ge, nicht bei­trags­re­le­van­te Bedin­gungs­ver­bes­se­run­gen auto­ma­tisch auch für den bestehen­den Ver­trag gel­ten sol­len.(Inno­va­ti­ons­klau­sel)

L

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung einer Garan­tie-Erklä­rung des Ver­si­che­rers, nach der das zugrun­de­lie­gen­de Bedin­gungs­werk in kei­nem Punkt zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den Emp­feh­lun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V. abweicht.

M

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Mar­der­biss an Däm­mun­gen oder Unter­spann­bah­nen auf dem Dach des ver­si­cher­ten Gebäudes.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Mar­der­biss an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen im ver­si­cher­ten Gebäude.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten, die ent­ste­hen kön­nen, infol­ge behörd­li­cher Auf­la­gen, auf Grund­la­ge von vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les erlas­se­ner Ver­ord­nun­gen. Gute Wohn­ge­bäu­de­ta­ri­fe sehen für die­se Kos­ten­po­si­ti­on mind. 50.000 EUR in den Bedin­gun­gen vor.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten, die dadurch ent­ste­hen, dass wie­der ver­wert­ba­re Res­te nach einem Scha­dens­fall, auf­grund behörd­li­cher Beschrän­kun­gen oder Auf­la­gen, nicht mehr ver­wen­det wer­den dürfen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten infol­ge Preis­stei­ge­rung, zwi­schen dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der tat­säch­li­chen Wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten Gebäudes.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, für den even­tu­el­len Mehr­ver­brauch an Was­ser (ggfs. auch Gas) nach einem ver­si­cher­ten Rohr­bruch.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines Miet­aus­fall oder des orts­üb­li­chen Miet­werts für gewerb­lich genutz­te Räu­me nach einem Versicherungsfall.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines Miet­aus­falls wegen berech­tig­ter Miet­min­de­rung, bzw. bei Eigen­nut­zung im Fal­le der Unbe­wohn­bar­keit, der orts­üb­li­che Miet­wert, nach einem ver­si­cher­ten Schadensfall.

N

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von auf dem Grund­stück vor­han­de­ner Neben­ge­bäu­den wie z.B. Gar­ten­häu­ser oder Schup­pen, ohne dass hier­für eine zusätz­li­che  Bean­tra­gung erfor­der­lich ist.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Brand­schä­den, die an ver­si­cher­ten Sachen dadurch ent­ste­hen, dass sie absicht­lich einem Nutz­feu­er oder der Wär­me zu Bear­bei­tungs- oder sons­ti­gen Zwe­cken aus­ge­setzt werden.

P

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen, wel­che auf dem ver­si­cher­ten Gebäu­de mon­tiert sind. Bei eini­gen Ver­si­che­rungs­ta­ri­fen ist es jedoch, zur Ver­mei­dung einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung, erfor­der­lich, dass der Wert der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge auch in der Wert­ermitt­lung für die Gebäu­de­ver­si­che­rungs­sum­me zu berück­sich­ti­gen ist. 

R

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Rauch, die nicht Fol­ge eines ver­si­cher­ten Bran­des sind, z.B. plötz­lich aus­tre­ten­der Rauch aus Trock­nungs-/Feue­rungs- und /Heizungsanlagen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Wand- und Boden­be­lä­gen durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen­was­ser. Aus­ge­schlos­sen blei­ben aller­dings regel­mä­ßig Schä­den durch z.B. nicht ord­nungs­ge­mäß ver­schlos­se­ne Fenster.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Was­ser aus Regen­ab­fluss­roh­ren, die inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de ver­legt sind.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Regen­was­ser aus Zis­ter­nen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, für die Besei­ti­gung einer Rohr­ver­stop­fung.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ruß, die nicht Fol­ge eines ver­si­cher­ten Bran­des sind, z.B. plötz­lich aus­tre­ten­der Ruß aus  Trock­nungs-/Feue­rungs- und Heizungsanlagen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Mehr­auf­wen­dun­gen, wel­che durch vor­zei­ti­gen Urlaubs­ab­bruch auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les entstehen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch wit­te­rungs­be­ding­ten Rück­stau des Stra­ßen­ka­nals im Rah­men einer Ele­men­tar­ver­si­che­rung.

S

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, die auf­grund des bedin­gungs­ge­mä­ßen Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens ent­ste­hen und die zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gehen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, die für aus Sicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers, geeig­ne­te Maß­nah­men zur Abwehr oder Min­de­rung eines Scha­dens entstehen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch wär­me­tra­gen­de Flüs­sig­kei­ten wie z.B. Sole, Öle, Kühl- und Käl­te­mit­tel aus Fuß­bo­den­hei­zun­gen, Kli­ma- und Wär­me­pum­pen- oder Solarheizungsanlagen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Wand- und Boden­be­lä­gen durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Schmelzwas­ser. Aus­ge­schlos­sen blei­ben aller­dings regel­mä­ßig Schä­den durch z.B. nicht ord­nungs­ge­mäß ver­schlos­se­ne Fenster.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von rei­nen Seng­schä­den, die nicht Fol­ge eines ver­si­cher­ten Bran­des sind.

U

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch einen Über­schall­knall.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Über­span­nungs­schä­den durch Blitz an elek­tri­schen Einrichtungen.

V

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ver­puf­fung. Ver­puf­fung ist die Umset­zung von Gasen, Dämp­fen und Stäu­ben mit nur gerin­ger Geschwin­dig­keit und Druckwirkung.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung einer Ver­ein­ba­rung, nach der im Rah­men der Glei­ten­den Neu­wert­ver­si­che­rung auch inso­weit Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn sich der Wert des Gebäu­des durch wert­stei­gern­de Bau­maß­nah­men inner­halb der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode erhö­hen sollte

W

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Frost- und Bruch­schä­den an pri­vat genutz­ten Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren, die sich inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks befin­den, aber nicht der Ver- oder Ent­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­des dienen.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Frost- und Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren von pri­vat genutz­ten Gebäu­den, wel­che sich außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks befin­den, sofern die­se aber der Ver-/Ent­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­de die­nen und für wel­che der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch die Gefahr trägt.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, die Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten, für die Wie­der­her­stel­lung und Wie­der­auf­fors­tung von Gar­ten­an­la­gen nach einem Ver­si­che­rungs­fall, z.B. Sturm.

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Was­ser aus Was­ser­bet­ten.

Z

Gemeint ist in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Zube­hör (zur Instand­hal­tung bzw. /Gebäudenutzung dien­li­che Sachen), das sich zwar außer­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des, aber auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befindet.

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