Versicherungskaufmann · Versicherungsmakler §34d GewO Fachlich geprüftMehr über den Experten
Fachlich geprüft von Andreas Quast. Die Absenkung der Festzuschüsse zum 1. Januar 2027 und die Stichtagsregel sind gegen das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums abgeglichen, die Härtefallregelung gegen § 55 Abs. 2 SGB V; das Brücken-Rechenbeispiel ist aus den Festzuschuss-Sätzen und den von Finanztip ermittelten Regelversorgungskosten nachgerechnet.
Ab dem 1. Januar 2027 zahlt die gesetzliche Krankenkasse beim Zahnersatz zehn Prozentpunkte weniger: Der Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung, mit lückenlosem Bonusheft von 70 auf 60 und von 75 auf 65 Prozent. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 verkündet wurde. Entscheidend ist dabei ein Detail, das in den meisten Meldungen untergeht: Maßgeblich ist nicht der Tag der Behandlung, sondern der Tag, an dem die Kasse den Festzuschuss bewilligt. Wer eine größere Versorgung ohnehin vor sich herschiebt, hat deshalb bis Jahresende noch etwas in der Hand (Stand August 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Festzuschuss sinkt zum 1. Januar 2027 auf 50, 60 und 65 Prozent der Regelversorgung.
- Bei einer dreigliedrigen Brücke sind das rund 172 bis 173 Euro mehr Eigenanteil – unabhängig von der Bonusstufe.
- Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gilt weiterhin das bisherige Recht.
- Ein bewilligter Heil- und Kostenplan ist sechs Monate gültig – ein Plan aus dem Dezember 2026 trägt bis in den Sommer 2027.
- Die Härtefallregelung bleibt bestehen: Bei niedrigem Einkommen ist die Regelversorgung weiterhin vollständig abgedeckt.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Das Gesetz soll die Ausgaben der Krankenkassen bremsen. Der Zahnersatz ist einer der Posten, an denen gekürzt wird – und zwar auf jeder Stufe der Bonusstaffel um zehn Prozentpunkte. Am System ändert sich nichts: Der Zuschuss bemisst sich weiterhin an der Regelversorgung für Ihren Befund, nicht an den Kosten Ihrer Wunschlösung, und das Bonusheft wirkt weiter. Es setzt künftig nur auf einem niedrigeren Sockel auf.
| Bonusheft | Festzuschuss bis 31.12.2026 | Festzuschuss ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| kein oder lückenhaftes Heft | 60 % | 50 % |
| 5 Jahre lückenlos | 70 % | 60 % |
| 10 Jahre lückenlos | 75 % | 65 % |
Was die Kürzung im Einzelfall kostet
Konkret wird es am häufigsten Fall: eine Zahnlücke im Oberkiefer, versorgt mit einer dreigliedrigen Brücke. Die Regelversorgung kostet dafür rund 1.718 Euro.
| Bonusheft | Kassenzuschuss 2026 | Kassenzuschuss ab 2027 | Mehrkosten für Sie |
|---|---|---|---|
| 10 Jahre lückenlos | 1.289 € (75 %) | 1.116 € (65 %) | 173 € |
| 5 Jahre lückenlos | 1.203 € (70 %) | 1.031 € (60 %) | 172 € |
| kein Bonusheft | 1.031 € (60 %) | 859 € (50 %) | 172 € |
Die Zahlen zeigen zweierlei. Erstens kostet die Kürzung in jeder Bonusstufe praktisch dasselbe – rund zehn Prozent der Regelversorgung. Zweitens bleibt der Abstand zwischen leerem und vollem Bonusheft unverändert bei etwa 258 Euro. Das Bonusheft verliert also nicht an Wert; die Kasse steigt nur insgesamt niedriger ein. Bei einer Sanierung mit mehreren Befunden vervielfachen sich beide Beträge entsprechend.
Der Stichtag ist die Bewilligung, nicht die Behandlung
Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage. Weil ein bewilligter Heil- und Kostenplan sechs Monate gültig ist, kann eine Behandlung, deren Plan im Dezember 2026 durchgeht, bis in den Sommer 2027 hinein zu den alten Sätzen abgerechnet werden. Das ergibt eine überschaubare Reihenfolge:
- Steht ohnehin etwas an? Wenn Ihre Praxis Ihnen zu einer Krone, Brücke oder Prothese geraten hat, lassen Sie den Heil- und Kostenplan jetzt aufstellen und bei der Kasse einreichen.
- Auf die schriftliche Genehmigung achten. Erst die Bewilligung der Kasse sichert den Satz – nicht der Termin beim Zahnarzt und nicht der Kostenvoranschlag allein.
- Die sechs Monate im Blick behalten. Läuft die Bewilligung ab, bevor behandelt wird, gilt für den neuen Plan das dann geltende Recht.
- Bonusheft prüfen. Es zählen nur abgeschlossene Vorjahre – ein Termin im Behandlungsjahr rettet die Stufe für diese Behandlung nicht mehr.
- Nichts vorziehen, was medizinisch nicht ansteht. Wegen zehn Prozentpunkten eine Versorgung vorzuziehen, die noch Jahre hält, rechnet sich nicht.
Wie die Bonusstaffel im Detail funktioniert und woran sie in der Praxis am häufigsten scheitert, habe ich im Ratgeber zu Bonusheft und Festzuschuss aufgeschrieben.
Wer die Kürzung nicht mitträgt
Die Härtefallregelung überlebt die Reform. Wer mit seinen monatlichen Bruttoeinnahmen unter der Einkommensgrenze liegt, bekommt ab 2027 zum allgemeinen Festzuschuss von 50 Prozent einen zusätzlichen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der Regelversorgung (§ 55 Abs. 2 SGB V). Unter dem Strich bleibt es damit bei 100 Prozent – an dieser Stelle ändert sich für Versicherte mit sehr geringem Einkommen nichts. Auch die gleitende Härtefallregelung für Einkommen knapp über der Grenze bleibt erhalten. Beide setzen einen Antrag vor Behandlungsbeginn voraus.
Was das für eine Zahnzusatzversicherung bedeutet
Sinkt der Kassenanteil, wächst die Lücke, die ein Zahntarif füllen soll. Daraus folgt aber nicht, dass jetzt jeder eine Police braucht: Bei gesunden Zähnen und kleinem Bedarf können die Beiträge über die Jahre teurer werden als die Mehrkosten, um die es hier geht. Sinnvoll wird der Tarif dort, wo größerer Zahnersatz absehbar ist – und dann möglichst, solange die Zähne noch gesund sind.
Wichtiger als das Ob ist bei dieser Reform das Wie. In der Beratung sehe ich regelmäßig Tarife, deren Leistung an den Kassenzuschuss gekoppelt ist – Angebote, die mit einer „Verdopplung der Kassenleistung“ werben. Genau diese Konstruktion zahlt ab 2027 automatisch weniger, weil sich ihre Bezugsgröße verkleinert. Tarife, die stattdessen einen Prozentsatz der Gesamtrechnung einschließlich der Kassenleistung erstatten, fangen die Kürzung dagegen auf. Worauf es bei der Auswahl sonst ankommt, steht im Überblick zur Zahnzusatzversicherung. Wer ohnehin gerade seine Verträge sortiert, kann die Zahnpolice in einem Zug mit einordnen und seine Versicherungen vergleichen.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Festzuschuss für Zahnersatz ab 2027?
50 Prozent der Regelversorgung. Mit fünf Jahren lückenlos geführtem Bonusheft sind es 60 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent. Bis zum 31. Dezember 2026 gelten noch 60, 70 und 75 Prozent.
Warum wird der Zuschuss gekürzt?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die Ausgaben der Krankenkassen begrenzen. Der niedrigere Festzuschuss beim Zahnersatz ist einer von mehreren Sparposten des Gesetzes.
Behalte ich den höheren Zuschuss, wenn ich erst 2027 behandelt werde?
Ja, sofern der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde. Dann gilt für diese Behandlung weiterhin das bisherige Recht. Die Bewilligung ist sechs Monate gültig.
Was kostet mich die Kürzung konkret?
Rund zehn Prozent der Regelversorgungskosten. Bei einer dreigliedrigen Brücke mit einer Regelversorgung von etwa 1.718 Euro sind das gut 170 Euro, bei einer umfangreichen Sanierung entsprechend mehr.
Lohnt sich das Bonusheft weiterhin?
Ja. Der Abstand zwischen leerem und vollem Heft bleibt gleich – im Brückenbeispiel rund 258 Euro. Ein Vorsorgetermin pro Kalenderjahr bleibt die günstigste Möglichkeit, den Eigenanteil zu senken.
Ändert sich etwas für Versicherte mit geringem Einkommen?
Im Ergebnis nicht. Der Härtefallzuschuss setzt sich ab 2027 aus 50 Prozent Festzuschuss und bis zu 50 Prozent zusätzlichem Zuschuss zusammen; die Regelversorgung bleibt vollständig abgedeckt.
Sollte ich jetzt schnell eine Zahnzusatzversicherung abschließen?
Nicht allein wegen der Kürzung. Sinnvoll ist eine Police, wenn größerer Zahnersatz absehbar ist – und dann sollte sie einen Prozentsatz der Gesamtrechnung erstatten und nicht nur den Kassenzuschuss verdoppeln.