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Haus­rat­ver­si­che­rung abset­zen: nur in einem ein­zi­gen Fall

Aktualisiert: 28. August 2026  ·  Veröffentlicht: 19. April 2023

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Pri­vat nicht absetz­bar: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nennt abschlie­ßend nur Per­so­nen­ver­si­che­run­gen. Die Haus­rat­ver­si­che­rung schützt Sach­wer­te und steht dort nicht.
  • Im Home­of­fice abge­gol­ten: Die Tages­pau­scha­le von 6 Euro je Tag (höchs­tens 1.260 Euro im Jahr) deckt alle beruf­li­chen Auf­wen­dun­gen ab — der antei­li­ge Bei­trag ist nicht zusätz­lich ansetzbar.
  • Der ein­zi­ge Weg: Das Arbeits­zim­mer bil­det den Mit­tel­punkt Ihrer Tätig­keit und Sie set­zen die tat­säch­li­chen Kos­ten an statt der Jah­res­pau­scha­le von 1.260 Euro.
  • Berech­nung nach Flä­che: 12 von 80 Qua­drat­me­tern sind 15 Pro­zent — von 300 Euro Jah­res­bei­trag also 45 Euro.
  • Mie­ter und Eigen­tü­mer gleich: Es zählt die Nut­zung, nicht die Eigen­tums­form. Über den Ver­trag ent­schei­det die Ver­si­che­rungs­sum­me, nicht der Steuereffekt.

Die Ant­wort fällt kür­zer aus, als es die meis­ten Rat­ge­ber dar­stel­len: Pri­vat ist die Haus­rat­ver­si­che­rung nicht absetz­bar. Und auch im Home­of­fice geht der antei­li­ge Bei­trag in aller Regel nicht – weil die Tages­pau­scha­le bereits alles abdeckt. Es bleibt genau eine Kon­stel­la­ti­on, in der es funktioniert.

Ist die Haus­rat­ver­si­che­rung eine Vorsorgeaufwendung?

Nein. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG zählt abschlie­ßend auf, wel­che Ver­si­che­run­gen als sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen gel­ten: Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen, Ver­si­che­run­gen gegen Arbeits­lo­sig­keit, Erwerbs- und Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen sowie Risi­ko­ver­si­che­run­gen auf den Todesfall.

Allen gemein­sam ist, dass sie Per­so­nen­ri­si­ken absi­chern. Die Haus­rat­ver­si­che­rung schützt Sach­wer­te – Möbel, Klei­dung, Elek­tro­nik – und fällt damit unter kei­ne die­ser Num­mern. Eine Auf­fang­klau­sel für ähn­li­che Ver­trä­ge gibt es nicht. Für die rein pri­vat genutz­te Woh­nung gehört der Bei­trag zu den Kos­ten der Lebens­füh­rung nach § 12 Nr. 1 EStG und bleibt steu­er­lich außen vor.

Was gilt bei einem häus­li­chen Arbeitszimmer?

Hier liegt der ein­zi­ge Weg – und er ist enger, als vie­le den­ken. Seit 2023 sind Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur noch abzieh­bar, wenn die­ses den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bildet.

„Sofern sich Ihr Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit im häus­li­chen Arbeits­zim­mer befin­det, haben Sie die Mög­lich­keit Aus­ga­ben in unbe­grenz­ter Höhe als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben anzugeben.”

Finanz­äm­ter des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG

Mit­tel­punkt heißt: Dort füh­ren Sie die wesent­li­chen und prä­gen­den Hand­lun­gen Ihrer Tätig­keit aus. Bei einer Über­set­ze­rin oder einem selbst­stän­di­gen Pro­gram­mie­rer ist das typi­scher­wei­se der Fall. Bei Ange­stell­ten, die zwei Tage die Woche zu Hau­se arbei­ten und drei Tage im Betrieb, in aller Regel nicht.

Das Wahl­recht – und war­um es hier entscheidet

Liegt der Mit­tel­punkt im Arbeits­zim­mer, haben Sie die Wahl zwi­schen der Jah­res­pau­scha­le von 1.260 Euro und den tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen. Genau an die­ser Wei­che ent­schei­det sich die Fra­ge die­ser Sei­te: Der flä­chen­an­tei­li­ge Bei­trag zur Haus­rat­ver­si­che­rung lässt sich nur bei den tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anset­zen. Wer die Pau­scha­le nimmt, kann ihn nicht dane­ben gel­tend machen.

Und wenn ich nur im Home­of­fice arbeite?

Dann greift die Tages­pau­scha­le nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 Euro je Kalen­der­tag, für bis zu 210 Tage im Jahr, also höchs­tens 1.260 Euro. Sie brau­chen dafür kein sepa­ra­tes Zim­mer und kei­ne Nach­wei­se über ein­zel­ne Kos­ten. Der Preis dafür steht im sel­ben Satz:

„Die Tages­pau­scha­le deckt alle Auf­wen­dun­gen für die betrieb­li­che und beruf­li­che Tätig­keit ab und wird nicht tätig­keits­be­zo­gen vervielfacht.”

Finanz­äm­ter des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len, zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG

Damit ist der antei­li­ge Bei­trag zur Haus­rat­ver­si­che­rung abge­gol­ten. Ihn zusätz­lich anzu­set­zen, ist nicht zuläs­sig. Das ist der Punkt, an dem die ver­brei­te­te Faust­for­mel „20 Pro­zent der Flä­che, also 20 Pro­zent des Bei­trags” für die meis­ten Men­schen schlicht nicht mehr stimmt – sie beschreibt die Rechts­la­ge vor 2023.

Wel­che Fäl­le gibt es – und was ist jeweils möglich?

Ihre Situa­ti­on Abzug für das Arbei­ten zu Hause Antei­li­ge Hausratversicherung
Rein pri­va­te Nut­zung der Wohnung kei­ner nicht absetz­bar
Home­of­fice ohne Mittelpunkt Tages­pau­scha­le, 6 Euro pro Tag, max. 1.260 Euro durch die Pau­scha­le abgegolten
Arbeits­zim­mer ist Mit­tel­punkt, Jah­res­pau­scha­le gewählt 1.260 Euro pauschal durch die Pau­scha­le abgegolten
Arbeits­zim­mer ist Mit­tel­punkt, tat­säch­li­che Kosten unbe­grenzt, mit Nachweis flä­chen­an­tei­lig absetzbar
Betriebs­raum, kein Arbeitszimmer all­ge­mei­ner Betriebsausgabenabzug flä­chen­an­tei­lig absetzbar

Wann ist ein Raum kein „häus­li­ches Arbeitszimmer”?

Die Abzugs­be­schrän­kung gilt nur für das häus­li­che Arbeits­zim­mer im steu­er­li­chen Sinn – einen büro­ar­tig ein­ge­rich­te­ten Raum für gedank­li­che und ver­wal­ten­de Arbeit. Räu­me, die nach Aus­stat­tung und Funk­ti­on anders zu beur­tei­len sind, fal­len nicht darunter.

Typi­sche Beispiele

Lager- und Werk­statt­räu­me, Pra­xis- oder Kanz­lei­räu­me mit regel­mä­ßi­gem Publi­kums­ver­kehr, ein Ver­kaufs­raum in der eige­nen Immo­bi­lie. Für sie gilt der all­ge­mei­ne Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug, und der flä­chen­an­tei­li­ge Bei­trag zur Haus­rat­ver­si­che­rung ist ansetz­bar, soweit sie den betrieb­li­chen Bereich mitversichert.

Ob ein Raum dar­un­ter­fällt, ent­schei­det sich am Ein­zel­fall – hier lohnt die Rück­spra­che mit Ihrer Steuerberatung.

Mie­ter und Eigentümer

Bei­de wer­den gleich behan­delt. Maß­geb­lich ist die tat­säch­li­che Nut­zung, nicht die Eigen­tums­form – sie­he auch Haus­rat­ver­si­che­rung als Mie­ter.

Stu­die­ren­de

Für ein Zweit­stu­di­um oder eine Aus­bil­dung im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses gel­ten die­sel­ben Regeln wie oben. Beim Erst­stu­di­um sind die Kos­ten Son­der­aus­ga­ben mit engem Höchst­be­trag; ein Arbeits­zim­mer in der WG wird dabei prak­tisch nie zum Mit­tel­punkt. Mehr zum Schutz selbst unter Haus­rat­ver­si­che­rung für Stu­den­ten.

Wor­auf kommt es beim Ver­trag wirk­lich an?

Der steu­er­li­che Effekt ist, wenn er über­haupt ein­tritt, ein Neben­ef­fekt. Über den Ver­trag ent­schei­det der Wert Ihres Haus­rats. Zu nied­rig ange­setzt, kürzt der Ver­si­che­rer im Scha­den­fall antei­lig – Unter­ver­si­che­rung ist der teu­ers­te Feh­ler in die­ser Sparte.

Prü­fen Sie beim Haus­rat­ver­si­che­rung Ver­gleich vor allem drei Punk­te: die Ver­si­che­rungs­sum­me im Ver­hält­nis zur Wohn­flä­che, den Ein­schluss von Ele­men­tar­schä­den und die Ent­schä­di­gungs­gren­zen für Wert­sa­chen und Fahrräder.

Häu­fi­ge Fra­gen zur steu­er­li­chen Absetzbarkeit

Nein. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG zählt die begüns­tig­ten Ver­si­che­run­gen abschlie­ßend auf, und alle sichern Per­so­nen­ri­si­ken ab. Die Haus­rat­ver­si­che­rung schützt Sach­wer­te und ist dort nicht genannt. Für eine rein pri­vat genutz­te Woh­nung ist der Bei­trag nicht abziehbar.

In der Regel nicht. Ohne Arbeits­zim­mer, das den Mit­tel­punkt Ihrer Tätig­keit bil­det, gibt es nur die Tages­pau­scha­le von 6 Euro je Tag, höchs­tens 1.260 Euro im Jahr. Die­se Pau­scha­le deckt nach amt­li­cher For­mu­lie­rung alle Auf­wen­dun­gen für die beruf­li­che Tätig­keit ab – der antei­li­ge Ver­si­che­rungs­bei­trag ist damit abgegolten.

Wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt Ihrer gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det und Sie statt der Jah­res­pau­scha­le von 1.260 Euro die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anset­zen. Dann gehört der flä­chen­an­tei­li­ge Bei­trag zur Haus­rat­ver­si­che­rung zu den abzieh­ba­ren Raumkosten.

Nach dem Flä­chen­ver­hält­nis: Flä­che des Arbeits­zim­mers geteilt durch die Gesamt­wohn­flä­che. Bei 12 Qua­drat­me­tern in einer 80-Qua­drat­me­ter-Woh­nung sind das 15 Pro­zent. Von 300 Euro Jah­res­bei­trag wären damit 45 Euro ansetz­bar – aber eben nur in der oben genann­ten Konstellation.

Ja. Für die steu­er­li­che Beur­tei­lung zählt allein die tat­säch­li­che Nut­zung der Räu­me, nicht ob Sie mie­ten oder Eigen­tum bewohnen.

Wei­te­re Arti­kel zum Thema

Fazit

Für die aller­meis­ten Haus­hal­te lau­tet die Ant­wort: nicht absetz­bar. Pri­vat ist der Bei­trag Lebens­füh­rung, im Home­of­fice ist er durch die Tages­pau­scha­le abge­gol­ten. Absetz­bar bleibt er allein, wenn das Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt Ihrer Tätig­keit ist und Sie die tat­säch­li­chen Kos­ten anset­zen – oder wenn es sich um einen ech­ten Betriebs­raum handelt.

Wäh­len Sie die Poli­ce des­halb nach dem Schutz aus. Eine pas­sen­de Ver­si­che­rungs­sum­me und der Ein­schluss von Ele­men­tar­schä­den wie­gen um ein Viel­fa­ches schwe­rer als ein Steu­er­ef­fekt, der in den meis­ten Fäl­len gar nicht eintritt.

Die­ser Bei­trag gibt den Stand der genann­ten Vor­schrif­ten wie­der und ersetzt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung. Wir sind Ver­si­che­rungs­mak­ler nach § 34d GewO; eine Steu­er­be­ra­tung ist uns nach § 3 StBerG nicht gestat­tet. Für Ihren Ein­zel­fall wen­den Sie sich bit­te an Ihre Steu­er­be­ra­te­rin oder Ihren Steuerberater.

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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