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Sta­tis­ti­ken zei­gen, dass land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen wie Trak­to­ren, auch Tre­cker oder Schlep­per genannt, bzw. land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge in Deutsch­land zuneh­mend im Ein­satz sind. Laut dem Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt waren im Jahr 2019 rund 1,7 Mil­lio­nen land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen, Anhän­ger und selbst­fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen in Deutsch­land zugelassen.

Land­wirt­schaft­li­che Arbeit ist ein gefähr­li­cher Beruf, und Sta­tis­ti­ken zei­gen, dass land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer ein erhöh­tes Risi­ko für Arbeits­un­fäl­le haben. Laut einer Stu­die der Euro­päi­schen Agen­tur für Sicher­heit und Gesund­heits­schutz am Arbeits­platz sind land­wirt­schaft­li­che Arbeit­neh­mer in der EU drei­mal häu­fi­ger von Arbeits­un­fäl­len betrof­fen als Arbeit­neh­mer in ande­ren Branchen.

Unfall­sta­tis­ti­ken zei­gen auch, dass Trak­to­ren und land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge im Ver­gleich zu ande­ren Fahr­zeu­gen ein höhe­res Risi­ko für schwe­re Unfäl­le haben. Laut einer Stu­die des Deut­schen Ver­kehrs­si­cher­heits­rats (DVR) wur­den im Jahr 2019 in Deutsch­land 225 Men­schen bei Unfäl­len mit land- und forst­wirt­schaft­li­chen Fahr­zeu­gen getö­tet oder schwer verletzt.

Trak­to­ren, auch Tre­cker oder Schlep­per genannt und land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge sind ein wich­ti­ger Teil der moder­nen Land­wirt­schaft. Aber der Ein­satz ist auch mit Risi­ken und Her­aus­for­de­run­gen ver­bun­den sind. Es ist wich­tig, dass Land­wir­te und Fah­rer die­ser Fahr­zeu­ge sich der Risi­ken bewusst sind und geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, um Unfäl­le und Schä­den durch den Gebrauch zu vermeiden.

Eine Trak­tor Ver­si­che­rung ist ein wich­ti­ger Schutz für alle, die einen Trak­tor, Schlep­per oder land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne besit­zen oder betrei­ben. Die­se Art der Kfz Ver­si­che­rung bie­tet finan­zi­el­le Sicher­heit, wenn es zu Schä­den an Ihrem Trak­tor oder an ande­rem Eigen­tum kommt, sowie bei Ver­let­zun­gen von Personen.

Eine Trak­tor Ver­si­che­rung ist eine Art von Kfz-Ver­si­che­rung, die spe­zi­ell für Trak­to­ren und ande­re land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge wie z.B. Mäh­dre­scher, Rau­pen­schlep­per usw. ent­wi­ckelt wur­de. Vom Ver­si­che­rungs­schutz einer Trak­tor Ver­si­che­rung eben­falls umfasst sind auch An- oder Auf­bau­ten wie z.B. ein Pflug oder ein Mul­cher usw. Es gibt ver­schie­de­ne Arten von Trak­tor Ver­si­che­run­gen, die je nach Art des Trak­tors und des­sen Ver­wen­dungs­zweck unter­schied­lich sind.

Bei der Trak­tor Ver­si­che­rung bzw. Schlep­per Ver­si­che­rung oder all­ge­mein der Ver­si­che­rung von land­wirt­schaft­li­chen Fahr­zeu­gen unter­schei­det man drei ver­schie­de­ne Wag­nis­kenn­zif­fen (WKZ) und in Zulas­sung mit einem grü­nen Kenn­zei­chen und Zulas­sung mit einem schwar­zen Kenn­zei­chen.

  • WKZ 451 + WKZ 454: land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen und Rau­pen­schlep­per mit grü­nem Kennzeichen
  • WKZ 452: land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen und Rau­pen­schlep­per mit schwar­zem Kennzeichen

Bei einer Zulas­sung mit einem grü­nen Kenn­zei­chen, gilt das land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeug als von der Kfz-Steu­er befreit.

Bei einer Zulas­sung mit einem schwar­zen Kenn­zei­chen, gibt es kei­ne Steu­er­be­frei­ung.

Ohne nicht zumin­dest eine Kfz Haft­pflicht­ver­si­che­rung kann ihr Trak­tor nicht zuge­las­sen wer­den und darf auch nicht im Stra­ßen­ver­kehr bewegt werden.

Eine Trak­tor Ver­si­che­rung kann je nach Bedarf unter­schied­li­che Deckungs­leis­tun­gen umfas­sen, wie z.B. Haft­pflicht­ver­si­che­rung, Teil- oder Voll­kas­ko­ver­si­che­rung. Die genau­en Bedin­gun­gen und Kos­ten der Trak­tor Ver­si­che­rung hän­gen von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab. In den meis­ten Län­dern ist eine Trak­tor Ver­si­che­rung bzw. Schlep­per Ver­si­che­rung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, um sicher­zu­stel­len, dass alle betei­lig­ten Par­tei­en im Fal­le eines Unfalls finan­zi­ell abge­si­chert sind.

Mit unse­rem Trak­tor Ver­si­che­rung Ver­gleich bzw. unse­rem Tarif­rech­ner Trak­tor Ver­si­che­rung kön­nen Sie schnell eine güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­rung für Ihren Trak­tor, Schlep­per bzw. Ihr land­wirt­schaft­li­ches Fahr­zeug berech­nen und güns­ti­ge Trak­tor Ver­si­che­rer fin­den. Ermit­teln Sie mit weni­gen Klicks Ihre Trak­tor Ver­si­che­rung Kos­ten. Prü­fen Sie in unse­rem Trak­tor Ver­si­che­rung Ver­gleich neben den Kos­ten für Ihren Schlep­per bzw. ihr land­wirt­schaft­li­ches Fahr­zeug auch die jewei­li­gen Leis­tun­gen bzw. Bedin­gungs­in­hal­te der Trak­tor- bzw. Schlep­per Ver­si­che­rung und ermit­teln Sie so Ihren per­sön­li­chen Trak­tor Ver­si­che­rung Testsieger.

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Bit­te geben Sie alle abge­frag­ten Daten und Anga­ben zu Ihrem land­wirt­schaft­li­chen Fahr­zeug mög­lichst genau und kor­rekt an, um güns­ti­ge Tari­fe für die Trak­tor Ver­si­che­rung ange­zeigt zu bekommen. 

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Bit­te ver­ges­sen Sie bei einem Ver­si­cher­er­wech­sel zu einem bereits bestehen­den Fahr­zeug nicht, die Vor­ver­si­che­rung recht­zei­tig selbst zu kündigen!

Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

Infor­ma­tio­nen zur Trak­tor Ver­si­che­rung bzw. Tre­cker Ver­si­che­rung und der Ver­si­che­rung sons­ti­ger land­wirt­schaft­li­cher Fahrzeuge

Wis­sens­wer­tes zur Trak­tor Ver­si­che­rung bzw. der Ver­si­che­rung für land­wirt­schaft­li­che Zugmaschinen

Eine Trak­tor Ver­si­che­rung ist eine spe­zi­el­le Art der Kfz-Ver­si­che­rung, die auf die Bedürf­nis­se von Trak­tor­be­sit­zern und ‑nut­zern zuge­schnit­ten ist. Wie bei ande­ren Arten von Kfz-Ver­si­che­run­gen bie­tet eine Trak­tor Ver­si­che­rung Schutz und finan­zi­el­le Absi­che­rung im Fal­le von Schä­den oder Unfällen.

Ähn­lich wie bei einem “nor­ma­len” Pkw, benö­tigt ein Trak­tor, Tre­cker oder Bull­dog eben­falls eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Zusätz­lich kann für das land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeug auch je nach Bedarf und Wunsch eine Teil­kas­ko­ver­si­che­rung oder eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung abge­schlos­sen werden.

Ein Trak­tor kann über eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung und/oder eine Kas­ko­ver­si­che­rung ver­si­chert wer­den. Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und deckt Schä­den, die durch den Trak­tor ver­ur­sacht wer­den, ab. Eine Kas­ko­ver­si­che­rung deckt Schä­den am eige­nen Fahr­zeug ab, zum Bei­spiel durch Unfäl­le oder Diebstahl.

Die Ver­si­che­rungs­kos­ten hän­gen von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel der Leis­tung des Trak­tors, der Fahr­zeug­nut­zung und dem Wohn­ort des Ver­si­che­rungs­neh­mers, der Scha­den­frei­heits­klas­se und der ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung. Es emp­fiehlt sich, ver­schie­de­ne Ange­bo­te für eine Trak­tor Ver­si­che­rung mit­ein­an­der zu ver­glei­chen und gege­be­nen­falls auch spe­zia­li­sier­te Trak­tor­ver­si­che­run­gen in Betracht zu ziehen.

Eine Trak­tor Ver­si­che­rung kön­nen Sie je nach Stär­ke des land­wirt­schaft­li­chen Fahr­zeugs und der Nut­zungs­art schon für ca. 100 Euro im Jahr bekommen.

Die Kos­ten für eine Trak­tor Ver­si­che­rung für einen Trak­tor mit schwar­zer Num­mer sind abhän­gig von der PS-Stär­ke des Trak­tors und wie der Trak­tor ver­wen­det wird.

Die Höhe einer Trak­tor Ver­si­che­rung hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie bei­spiels­wei­se der Art des Trak­tors bzw. Tre­ckers, der Leis­tung, der Ver­wen­dung. Die Ver­si­che­rungs­kos­ten kön­nen daher stark vari­ie­ren. Um die genau­en Kos­ten zu ermit­teln, emp­fiehlt es sich, einen Trak­tor Ver­si­che­rung Ver­gleich auf z.B. einem Ver­gleichs­por­tal wie z.B. versicherungsvergleiche.de zu erstel­len und die unter­schied­li­chen Ange­bo­te und Anbie­ter für eine Trak­tor Ver­si­che­rung mit­ein­an­der zu ver­glei­chen.

Bei Trak­to­ren bzw. Schlep­pern unter 44 kW zah­len Sie zwi­schen ca. 25 und 200 Euro pro Jahr. Für leis­tungs­stär­ke­re Trak­to­ren bzw. Tre­cker mit mehr als 45 kW kön­nen auch meh­re­re hun­dert Euro pro Jahr anfallen.

An Steu­er­kos­ten für Ihren Trak­tor oder Tre­cker müs­sen Sie mit fol­gen­den Beträ­gen rechnen:

Für Trak­to­ren bis zu einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von 2.000 kg sind für jede ange­fan­ge­ne 200 kg jeweils 11,25 Euro/Jahr fällig.

Für Trak­to­ren, Tre­cker oder Schlep­per über 2000 kg bis 3.000 kg sind pro ange­fan­ge­ne 200 kg jeweils 12,02 Euro/Jahr fällig.

Für Trak­to­ren von über 3.000 kg bis 3.500 sind es pro ange­fan­ge­ne 200 kg 12,78 Euro/Jahr.

Ein Schlep­per ist eine land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne, die in ers­ter Linie für die Arbeit auf dem Feld oder im Wald ein­ge­setzt wird. Im Gegen­satz zu einem Trak­tor hat ein Schlep­per in der Regel eine ein­fa­che­re Aus­stat­tung und weni­ger PS. Schlep­per wer­den auch als Acker­schlep­per, Hof­schlep­per oder Land­ma­schi­nen bezeich­net. Sie sind mit unter­schied­li­chen Anbau­ge­rä­ten wie Pflü­gen, Eggen oder Mäh­wer­ken aus­ge­stat­tet und kön­nen auch als Zug­ma­schi­ne für Anhän­ger ein­ge­setzt werden.

Die Kos­ten für eine Schlep­per Ver­si­che­rung hän­gen von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel dem Wert des Fahr­zeugs, der Leis­tung,  dem Ein­satz­zweck und der Regi­on. Auch der Umfang der gewünsch­ten Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen spielt eine Rol­le. Aus die­sem Grund kön­nen die Kos­ten für die Ver­si­che­rung eines Schlep­pers sehr unter­schied­lich ausfallen. 

Sie kön­nen Ihren Trak­tor bzw. Tre­cker bei ver­schie­de­nen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­si­chern. Es emp­fiehlt sich jedoch, vor Abschluß einer Trak­tor Ver­si­che­rung immer meh­re­re Ange­bo­te von ver­schie­de­nen Anbie­tern ein­zu­ho­len und die­se mit­ein­an­der zu ver­glei­chen, um das bes­te Ange­bot für Ihre Trak­tor Ver­si­che­rung zu finden.

Am Ein­fachs­ten kön­nen Sie dies über ein Online Ver­gleichs­por­tal wie z.B. versicherungsvergleiche.de erledigen.

Eine land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne ist ein Fahr­zeug, das spe­zi­ell für den Ein­satz in der Land­wirt­schaft kon­stru­iert und gebaut wur­de. Es han­delt sich dabei meist um Trak­to­ren, die mit ver­schie­de­nen Anbau­ge­rä­ten wie Pflü­gen, Säh­ma­schi­nen, Mäh­wer­ken oder Anhän­gern aus­ge­stat­tet wer­den können.

Eine land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne wird in der Regel für land­wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten wie Boden­be­ar­bei­tung, Ern­te oder Trans­port von land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­ten ein­ge­setzt. Sie ist in der Regel robust gebaut und ver­fügt über eine hohe Zug­kraft und Gelän­de­taug­lich­keit, um auch schwie­ri­ge Arbeits­be­din­gun­gen bewäl­ti­gen zu können.

Eine land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne ist eine spe­zi­el­le Art von Fahr­zeug, die in der Land­wirt­schaft ein­ge­setzt wird und in ers­ter Linie zum Zie­hen von Anhän­gern ver­wen­det wird. Sie ist in der Regel ein Trak­tor, aber auch ande­re Fahr­zeu­ge, wie zum Bei­spiel Uni­mogs oder Lkw mit All­rad­an­trieb, kön­nen als land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen gelten.

In Deutsch­land ist eine land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne ein Fahr­zeug, das auf­grund sei­ner Bau­art und Aus­stat­tung aus­schließ­lich für land­wirt­schaft­li­che, forst­wirt­schaft­li­che, gärt­ne­ri­sche oder kom­mu­na­le Zwe­cke ver­wen­det wird und eine zuläs­si­ge Gesamt­mas­se von nicht mehr als 40 Ton­nen hat. Land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen sind außer­dem von der Maut­pflicht auf deut­schen Auto­bah­nen befreit.

Land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen wer­den auch als Trak­to­ren bezeich­net. Aller­dings gibt es je nach Regi­on auch unter­schied­li­che Begrif­fe für die­se Art von Fahr­zeu­gen. In man­chen Gegen­den wer­den sie zum Bei­spiel als Schlep­per oder Acker­schlep­per bezeich­net, wäh­rend sie in ande­ren Regio­nen als Tre­cker oder Bull­dog bekannt sind. Es gibt auch eini­ge regio­na­le Bezeich­nun­gen wie “Bau­er”, “Agro­star” oder “Fendt”, die auf bestimm­te Mar­ken oder Model­le von Trak­to­ren ver­wei­sen. Letzt­end­lich hängt es jedoch von der jewei­li­gen Regi­on und deren Sprach­ge­brauch ab, wel­che Begrif­fe für land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen am häu­figs­ten ver­wen­det werden.

Der Begriff “Trak­tor” und “Tre­cker” wer­den häu­fig syn­onym ver­wen­det und bezeich­nen im All­ge­mei­nen das­sel­be Fahr­zeug: eine land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­ne, die zum Zie­hen von Anhän­gern oder zum Anbau von land­wirt­schaft­li­chen Gerä­ten ein­ge­setzt wird.

Es gibt jedoch eini­ge regio­na­le Unter­schie­de in der Ver­wen­dung die­ser Begrif­fe. In eini­gen Regio­nen, ins­be­son­de­re im nörd­li­chen und öst­li­chen Deutsch­land sowie in Öster­reich, wird der Begriff “Tre­cker” oft ver­wen­det, wäh­rend in ande­ren Regio­nen, ins­be­son­de­re im süd­li­chen Deutsch­land, der Begriff “Trak­tor” gebräuch­li­cher ist.

Es gibt auch eini­ge Unter­schie­de im Sprach­ge­brauch in Bezug auf bestimm­te Mar­ken oder Model­le von land­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­nen. So wird zum Bei­spiel der Name “Fendt” oft als Syn­onym für einen moder­nen Trak­tor ver­wen­det, wäh­rend älte­re Model­le von Land­wirt­schafts­ma­schi­nen manch­mal als “Bull­dog” bezeich­net werden.

Letzt­end­lich ist der Unter­schied zwi­schen einem Trak­tor und einem Tre­cker jedoch vor allem regio­nal bedingt und hängt von der jewei­li­gen Ver­wen­dung und Tra­di­ti­on ab.

Ja, ein Trak­tor ist in der Regel zulas­sungs­pflich­tig, wenn er auf öffent­li­chen Stra­ßen und Wegen genutzt wird. Das bedeu­tet, dass der Trak­tor eine gül­ti­ge Zulas­sung benö­tigt, die ihn berech­tigt, auf öffent­li­chen Stra­ßen und Wegen zu fah­ren. Die Zulas­sung wird in der Regel bei der ört­li­chen Zulas­sungs­be­hör­de (z.B. dem Stra­ßen­ver­kehrs­amt) bean­tragt und umfasst die Aus­stel­lung eines amt­li­chen Kenn­zei­chens sowie die Regis­trie­rung des Trak­tors in der Zulassungsdatenbank.

Für die Zulas­sung eines Trak­tors gel­ten im All­ge­mei­nen die­sel­ben Anfor­de­run­gen wie für ande­re Fahr­zeu­ge. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel eine gül­ti­ge Haft­pflicht­ver­si­che­rung, ein gül­ti­ger Füh­rer­schein des Fah­rers und gege­be­nen­falls eine tech­ni­sche Über­prü­fung des Traktors.

Es gibt jedoch eini­ge Aus­nah­men von der Zulas­sungs­pflicht für Trak­to­ren, bei­spiels­wei­se wenn sie nur auf pri­va­tem Grund genutzt wer­den oder bestimm­te Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen vorliegen.

Die Kos­ten für eine Ver­si­che­rung für Old­ti­mer-Trak­to­ren sind im All­ge­mei­nen erschwing­lich und erfor­dern nicht so viel Auf­wand wie die Ein­stu­fung für eine her­kömm­li­che Kfz-Ver­si­che­rung mit oder ohne Teil­kas­ko und Voll­kas­ko. Die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für eine Old­ti­mer Trak­tor Ver­si­che­rung basiert nor­ma­ler­wei­se auf der Leis­tung des Trak­tors und kann je nach gewünsch­ten oder benö­tig­ten Zusatz­leis­tun­gen ange­passt werden.

Die Kfz-Steu­er für einen Trak­tor, der als Old­ti­mer mit H‑Kennzeichen zuge­las­sen ist, beträgt pau­schal 191,73 Euro. Es gibt jedoch auch die Mög­lich­keit, dass ein Old­ti­mer-Trak­tor steu­er­frei ist. Dies ist der Fall, wenn der Schlep­per über ein grü­nes Kenn­zei­chen verfügt.

Die Defi­ni­ti­on eines Old­ti­mer- Trak­tors vari­iert je nach Land und Gesetz­ge­bung. In Deutsch­land gibt es bei­spiels­wei­se eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on, nach der ein Trak­tor ein Old­ti­mer ist, wenn er vor min­des­tens 30 Jah­ren erst­mals zuge­las­sen wur­de und weit­ge­hend dem Ori­gi­nal­zu­stand ent­spricht. Zudem muss der Trak­tor ein H‑Kennzeichen bean­tra­gen und eine Haupt­un­ter­su­chung durchlaufen.

Aller­dings gibt es auch regio­na­le Unter­schie­de, da die Ent­schei­dung, ob ein Trak­tor als Old­ti­mer gilt, von den jewei­li­gen Zulas­sungs­stel­len getrof­fen wird. Es gibt auch eini­ge Trak­tor-Clubs und ‑Ver­bän­de, die eige­ne Defi­ni­tio­nen für Old­ti­mer-Trak­to­ren haben und die­se auf­grund ihrer eige­nen Kri­te­ri­en auswählen.

Grund­sätz­lich wird jedoch ein Trak­tor als Old­ti­mer ange­se­hen, wenn er his­to­risch wert­voll und in einem guten Zustand erhal­ten ist und damit einen beson­de­ren Samm­ler­wert hat. Dies kann auf­grund sei­ner Sel­ten­heit, sei­nes his­to­ri­schen oder kul­tu­rel­len Wer­tes oder sei­ner tech­ni­schen Bedeu­tung der Fall sein. Ein Old­ti­mer-Trak­tor kann auch eine wich­ti­ge Rol­le in der Geschich­te der Land­wirt­schaft oder der länd­li­chen Kul­tur spielen.

Um ein H‑Kennzeichen für einen Trak­tor zu erhal­ten, muss der Trak­tor bzw. Tre­cker bestimm­te Kri­te­ri­en erfüllen.

In Deutsch­land gibt es hier­für eini­ge Vor­aus­set­zun­gen, die vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt fest­ge­legt wurden:

  1. Der Trak­tor muss vor min­des­tens 30 Jah­ren erst­mals in den Ver­kehr gekom­men sein.
  2. Er muss sich im ori­gi­na­len Zustand befin­den oder ent­spre­chend restau­riert wor­den sein.
  3. Der Trak­tor muss ein soge­nann­tes “Gut­ach­ten zur Erlan­gung des H‑Kennzeichens” bei einer aner­kann­ten Prüf­or­ga­ni­sa­ti­on (z.B. TÜV, DEKRA) bestehen. Hier­bei wird geprüft, ob der Trak­tor die Vor­aus­set­zun­gen für ein H‑Kennzeichen erfüllt.

 

Wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen kön­nen je nach Bun­des­land oder Zulas­sungs­stel­le unter­schied­lich sein. Es emp­fiehlt sich daher, sich vor­ab bei der zustän­di­gen Zulas­sungs­stel­le über die genau­en Anfor­de­run­gen und Vor­aus­set­zun­gen zu informieren.

Wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und das Gut­ach­ten erfolg­reich bestan­den wur­de, kann das H‑Kennzeichen bean­tragt wer­den. Ein H‑Kennzeichen bie­tet eini­ge Vor­tei­le wie z.B. steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen und einen nied­ri­ge­ren Ver­si­che­rungs­bei­trag, aber auch eini­ge Ein­schrän­kun­gen wie z.B. eine begrenz­te jähr­li­che Kilometerzahl.

Das soge­nann­te “grü­ne Kenn­zei­chen” wird in Deutsch­land für land- und forst­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen aus­ge­ge­ben, die aus­schließ­lich für land- oder forst­wirt­schaft­li­che Zwe­cke ein­ge­setzt wer­den. Um ein grü­nes Kenn­zei­chen für einen Trak­tor zu erhal­ten, müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  1. Der Trak­tor muss aus­schließ­lich für land- oder forst­wirt­schaft­li­che Zwe­cke ver­wen­det wer­den und darf nicht für gewerb­li­che oder pri­va­te Zwe­cke genutzt werden.

  2. Der Trak­tor muss von einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb genutzt wer­den, der im Han­dels­re­gis­ter oder in einem ver­gleich­ba­ren Regis­ter ein­ge­tra­gen ist.

  3. Der Besit­zer des Trak­tors muss nach­wei­sen, dass er im Besitz eines gül­ti­gen Füh­rer­scheins der ent­spre­chen­den Klas­se ist, um das Fahr­zeug füh­ren zu dürfen.

  4. Der Trak­tor muss eine Betriebs­er­laub­nis besit­zen und tech­nisch ein­wand­frei sein.

  5. Der Besit­zer des Trak­tors muss nach­wei­sen, dass er eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat.

Wenn die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, kann man ein grü­nes Kenn­zei­chen für einen land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Trak­tor bei der ört­li­chen Zulas­sungs­be­hör­de beantragen.

Für das Füh­ren eines Trak­tors oder einer land­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­ne ist in Deutsch­land ein Füh­rer­schein der Klas­se L erfor­der­lich. Die Klas­se L ist eine eige­ne Füh­rer­schein­klas­se, die spe­zi­ell für land- und forst­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge geschaf­fen wurde.

Um den Füh­rer­schein der Klas­se L zu erwer­ben, muss man min­des­tens 16 Jah­re alt sein und eine theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Prü­fung able­gen. Die theo­re­ti­sche Prü­fung besteht aus 30 Fra­gen, von denen min­des­tens 24 rich­tig beant­wor­tet wer­den müs­sen. Die prak­ti­sche Prü­fung umfasst eine prak­ti­sche Fahr­prü­fung mit einem Trak­tor oder einer land­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­ne.

Es gibt jedoch auch Aus­nah­men von der Füh­rer­schein­pflicht für bestimm­te Arten von Trak­to­ren oder Zug­ma­schi­nen. So dür­fen z.B. Trak­to­ren, die aus­schließ­lich zur Boden­be­ar­bei­tung oder Ern­te ein­ge­setzt wer­den und nicht schnel­ler als 25 km/h fah­ren kön­nen, von Per­so­nen ab 16 Jah­ren ohne Füh­rer­schein geführt werden.

Um einen Trak­tor mit Anhän­ger fah­ren zu dür­fen, benö­tigt man je nach Gewicht des Anhän­gers und des Trak­tors einen pas­sen­den Füh­rer­schein. Für Trak­to­ren mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von bis zu 3,5 Ton­nen und einem Anhän­ger mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von bis zu 750 Kilo­gramm reicht die Fahr­erlaub­nis der Klas­se B (PKW-Füh­rer­schein) aus.

Wenn der Anhän­ger ein höhe­res zuläs­si­ges Gesamt­ge­wicht als 750 Kilo­gramm hat, wird die Fahr­erlaub­nis der Klas­se BE benö­tigt. Die Klas­se BE erlaubt das Fah­ren von Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von bis zu 7,0 Tonnen.

Für Trak­to­ren mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von mehr als 3,5 Ton­nen wird die Fahr­erlaub­nis der Klas­se T benö­tigt. Die­se erlaubt das Fah­ren von Trak­to­ren und land- und forst­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­nen mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von bis zu 60 km/h.

Es ist zu beach­ten, dass bei gewerb­li­cher Nut­zung des Trak­tors und des Anhän­gers mög­li­cher­wei­se auch eine Fahr­erlaub­nis der Klas­se C1E (Füh­rer­schein für Lkw mit Anhän­ger) benö­tigt wird.

Für das Füh­ren eines Trak­tors mit Anhän­ger benö­tigt man in der Regel den Füh­rer­schein der Klas­se L. Die Klas­se L berech­tigt zum Füh­ren von land- und forst­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­nen sowie von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, die nicht schnel­ler als 25 km/h fah­ren und mit einer Anhän­ge­last von maxi­mal 750 kg aus­ge­stat­tet sind.

Wenn die Anhän­ge­last des Trak­tors höher ist als 750 kg und die Gesamt­mas­se von Trak­tor und Anhän­ger 3.500 kg nicht über­steigt, wird der Füh­rer­schein der Klas­se BE benö­tigt. Der Füh­rer­schein der Klas­se BE berech­tigt zum Füh­ren von Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen aus einem Zug­fahr­zeug der Klas­se B (Pkw) und einem Anhän­ger mit einer Gesamt­mas­se von maxi­mal 3.500 kg.

Wenn die Gesamt­mas­se von Trak­tor und Anhän­ger 3.500 kg über­steigt, wird der Füh­rer­schein der Klas­se C1E benö­tigt. Die Klas­se C1E berech­tigt zum Füh­ren von Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen aus einem Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 (Lkw bis 7,5 t) und einem Anhän­ger mit einer Gesamt­mas­se von mehr als 750 kg.

Um einen Trak­tor­füh­rer­schein (auch T‑Führerschein genannt) zu erwer­ben, muss man min­des­tens 16 Jah­re alt sein. Aller­dings gibt es Aus­nah­men für den Ein­satz von Trak­to­ren in der Land­wirt­schaft, hier ist der Ein­satz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bereits ab 14 Jah­ren erlaubt.

Die Kos­ten für den Trak­tor­füh­rer­schein, auch bekannt als Füh­rer­schein Klas­se L, kön­nen je nach Regi­on und Fahr­schu­le vari­ie­ren. In der Regel lie­gen die Kos­ten jedoch zwi­schen 500 und 1.000 Euro.

Die Aus­bil­dung umfasst theo­re­ti­schen Unter­richt sowie prak­ti­sche Fahr­stun­den. Um den Füh­rer­schein Klas­se L zu erwer­ben, müs­sen Sie min­des­tens 16 Jah­re alt sein und eine theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Prü­fung bestehen.

In eini­gen Bun­des­län­dern gibt es die Mög­lich­keit, eine Füh­rer­schein-För­de­rung zu bean­tra­gen, die einen Teil der Kos­ten über­nimmt. Infor­ma­tio­nen dazu erhal­ten Sie bei Ihrer zustän­di­gen Füh­rer­schein­stel­le oder auf den Web­sei­ten der jewei­li­gen Bundesländer.

Die Dau­er für den Erwerb des Trak­tor­füh­rer­scheins hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel der Anzahl der benö­tig­ten Fahr­stun­den und der Ver­füg­bar­keit von Fahr­schu­len in der Regi­on. In der Regel dau­ert der Trak­tor­füh­rer­schein jedoch nur weni­ge Wochen, je nach­dem wie schnell man die prak­ti­sche und theo­re­ti­sche Prü­fung absol­vie­ren kann.

Ja, mit einem Auto­füh­rer­schein (Klas­se B) darf man einen Trak­tor fah­ren, sofern die­ser bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Der Trak­tor darf höchs­tens eine bau­art­be­ding­te Höchst­ge­schwin­dig­keit von 40 km/h haben und eine zuläs­si­ge Gesamt­mas­se von maxi­mal 3,5 Ton­nen (inklu­si­ve Anhän­ger). Außer­dem darf der Anhän­ger, den der Trak­tor zieht, eine zuläs­si­ge Gesamt­mas­se von höchs­tens 750 kg haben. Wird der Anhän­ger mit einer höhe­ren Gesamt­mas­se genutzt, ist eine zusätz­li­che Fahr­erlaub­nis erfor­der­lich. In jedem Fall muss der Fah­rer einen gül­ti­gen Füh­rer­schein besit­zen und sich an die Ver­kehrs­re­geln halten.

Das Fah­ren ohne Füh­rer­schein stellt eine Straf­tat dar und kann mit einer Geld­stra­fe oder sogar mit einer Frei­heits­stra­fe geahn­det wer­den. Zudem kann der Füh­rer­schein ent­zo­gen wer­den und es dro­hen wei­te­re Kon­se­quen­zen wie ein Fahr­ver­bot oder eine Nach­schu­lung. Wenn es zu einem Unfall kommt, kann dies auch zivil- und straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen haben.

Mit einem Trak­tor darf man grund­sätz­lich auf allen öffent­li­chen Stra­ßen fah­ren, solan­ge sie nicht für land­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge gesperrt sind. Dabei ist es jedoch wich­tig, die Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen zu beach­ten und sich an die Ver­kehrs­re­geln zu hal­ten. Auf Auto­bah­nen und Schnell­stra­ßen mit mehr als zwei Fahr­strei­fen pro Rich­tung ist es Trak­to­ren in der Regel nicht gestat­tet zu fah­ren, es sei denn, es han­delt sich um eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung. Außer­dem dür­fen Trak­to­ren in man­chen Städ­ten und Gemein­den auf bestimm­ten Stra­ßen und Plät­zen nicht fah­ren, um die Ver­kehrs­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten. Es emp­fiehlt sich, vor der Fahrt mit einem Trak­tor die ört­li­chen Ver­kehrs­re­geln und ‑beschrän­kun­gen zu prüfen.

Grund­sätz­lich dür­fen alle Trak­to­ren mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von min­des­tens 60 km/h auf Auto­bah­nen fah­ren, sofern sie zuge­las­sen und tech­nisch ein­wand­frei sind. In der Regel sind dies jedoch eher die grö­ße­ren land­wirt­schaft­li­chen Zug­ma­schi­nen mit stär­ke­ren Moto­ren und höhe­ren Geschwin­dig­kei­ten. Es ist jedoch zu beach­ten, dass Trak­to­ren auf Auto­bah­nen nur auf der rech­ten Fahr­spur fah­ren dür­fen. Außer­dem müs­sen sie mit einer Warn­ein­rich­tung aus­ge­stat­tet sein und bei Dun­kel­heit und schlech­ter Sicht mit ent­spre­chen­der Beleuch­tung und Reflek­to­ren ver­se­hen sein.

Für ein grü­nes Kenn­zei­chen benö­tigt man eine Beschei­ni­gung der zustän­di­gen Behör­de, dass das Fahr­zeug aus­schließ­lich land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken dient oder der Ver­sor­gung mit Ener­gie oder Was­ser dient, sowie eine gül­ti­ge Haupt­un­ter­su­chung (HU) und eine Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung. Außer­dem müs­sen grü­ne Kenn­zei­chen an bestimm­ten Stel­len am Fahr­zeug ange­bracht wer­den, um sie von ande­ren Kenn­zei­chen unter­schei­den zu kön­nen. In man­chen Fäl­len kann es auch not­wen­dig sein, eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung einzuholen.

Die maxi­ma­le Anhän­ge­last, die ein Trak­tor zie­hen darf, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie zum Bei­spiel der Leis­tung des Trak­tors, dem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht des Trak­tors und des Anhän­gers sowie der StV­ZO und ande­ren Vorschriften.

Gene­rell dür­fen Trak­to­ren in der Land­wirt­schaft Anhän­ger und Gerä­te zie­hen, die für die land­wirt­schaft­li­che Arbeit benö­tigt wer­den. Hier­bei gibt es jedoch gewis­se Ein­schrän­kun­gen. So darf die tat­säch­li­che Gesamt­mas­se des Anhän­gers das zuläs­si­ge Gesamt­ge­wicht des Trak­tors nicht über­schrei­ten. Zudem muss der Anhän­ger bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, wie zum Bei­spiel eine funk­tio­nie­ren­de Brems­an­la­ge und Beleuchtungseinrichtungen.

Es ist wich­tig, sich vor dem Zie­hen von Anhän­gern und Gerä­ten mit einem Trak­tor über die zuläs­si­ge Anhän­ge­last und die Anfor­de­run­gen des Anhän­gers und der StV­ZO zu infor­mie­ren, um Unfäl­le und Buß­gel­der zu vermeiden.

Um einen Trak­tor anzu­mel­den, benö­ti­gen Sie fol­gen­de Unter­la­gen und Informationen:

  1. Fahr­zeug­brief oder Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (frü­her Fahrzeugschein)
  2. Fahr­zeug­schein oder Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (frü­her Fahrzeugbrief)
  3. TÜV-Bericht (wenn das Fahr­zeug älter als drei Jah­re ist)
  4. Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung (eVB-Num­mer)
  5. Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit aktu­el­ler Meldebescheinigung
  6. Bei Fir­men: Han­dels­re­gis­ter­aus­zug und Voll­macht des Firmeninhabers
  7. SEPA-Last­schrift­man­dat für die Kfz-Steuer

Ein Trak­tor muss in der Regel ange­mel­det wer­den, wenn er auf öffent­li­chen Stra­ßen ver­wen­det wird. Die genau­en Regeln kön­nen jedoch je nach Land und Regi­on unter­schied­lich sein. In Deutsch­land zum Bei­spiel ist eine Zulas­sung not­wen­dig, wenn der Trak­tor auf öffent­li­chen Stra­ßen betrie­ben wird, auch wenn er nur für land­wirt­schaft­li­che Zwe­cke genutzt wird. Es gibt jedoch eini­ge Aus­nah­men, wie zum Bei­spiel die Nut­zung des Trak­tors aus­schließ­lich auf pri­va­ten Grundstücken.

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