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Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Vergleich

Güns­ti­ge Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung im Test!
Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Kos­ten und Leis­tun­gen im Preisvergleich! 

Ver­si­che­rungs­ver­gleich Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung — Zahn­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich Kos­ten und Leis­tun­gen

Mit unse­rem Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Ver­gleichs­rech­ner online fin­den Sie schnell die bes­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung im Test. Fin­den Sie mit weni­gen Klicks Ihre güns­ti­ge Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung im Ver­gleich und Ihre Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Test­sie­ger. Stel­len Sie in unse­rem Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich neben den Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Kos­ten auch die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Leis­tun­gen im Ver­gleich gegen­über und ermit­teln so Ihren per­sön­li­chen Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Test­sie­ger, der am Bes­ten zu Ihnen und Ihren per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen und Bedürf­nis­sen passt.

Geben Sie für den Ver­si­che­rungs­ver­gleich Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung zunächst Ihr Geschlecht und Ihr Geburts­da­tum ein. Wäh­len Sie dann aus, in wel­cher Höhe Sie eine Kos­ten­über­nah­me für Zahn­ersatz (Inlays, Implan­ta­te, Kro­nen) wün­schen.  Bit­te geben Sie auch an, ob Sie zusätz­lich auch Tari­fe ange­zeigt bekom­men möch­ten, wel­che aus­schließ­lich den Zuschuss der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­dop­peln. Dann brau­chen Sie nur noch die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Ver­gleichs­be­rech­nung star­ten und erhal­ten eine Über­sicht über güns­ti­ge und leis­tungs­star­ke Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen unter­schied­li­cher Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten ange­zeigt. Wenn Ihnen eines der ange­zeig­ten Ange­bo­te für die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung zusagt, so kön­nen Sie die­ses auch gleich direkt online beantragen.

Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

Infor­ma­tio­nen zum Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich und dem Online Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Versicherungsvergleich

Wis­sens­wer­tes zu Leis­tun­gen, Abschluss, Kün­di­gung und für den Leistungsfall

Hoch­wer­ti­ger Zahn­ersatz wie z.B. Implan­ta­te, Kro­nen oder Brü­cken ist teu­er und die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zah­len nur etwa die Hälf­te einer medi­zi­ni­schen Grundversorgung.

Eine gute Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung schützt Sie somit vor den hohen Kos­ten beim Zahnarzt.

Erstat­tet wer­den bis zu bestimm­ten Höchst­be­trä­gen die Kos­ten für medi­zi­nisch not­wen­di­gen Zahn­ersatz.

Gute Tari­fe in der Zahn­zu­satz­ver­si­che­run­gen leis­ten dar­über hin­aus auch für pro­fes­sio­nel­le Zahn­rei­ni­gun­gen bzw. Zahn­pro­phy­la­xe.

Emp­feh­lens­wert für Kin­der und Jugend­li­che sind zudem Ange­bo­te, wel­che auch Leis­tun­gen bzw. Kos­ten für kie­fer­or­tho­pä­di­sche Behand­lun­gen erstatten.

Bei der Antrag­stel­lung sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

Erheb­lich sind immer alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag für die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung aus­drück­lich gefragt wird. Alle Fra­gen des Antrags sind des­halb voll­stän­dig und auch wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen kön­nen den Ver­si­che­rer dazu berech­ti­gen, spä­ter vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder kei­ne Leis­tun­gen zu erbringen.

Durch die Unter­schrift auf dem Antrag zur Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung erklärt sich die zu ver­si­chern­de Per­son ein­ver­stan­den mit Risi­ko- und Gesund­heits­an­fra­gen sei­tens des Kran­ken­ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Ver­si­che­rungs­trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) und auch Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift von der jewei­li­gen Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Ver­trags­dau­er des abge­schlos­se­nen Krankenversicherungsvertrags.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, bei der sämt­li­che Fami­li­en­mit­glie­der in der Regel bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind, ist in der pri­va­ten Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung für jede ver­si­cher­te Per­son ein eige­ner Bei­trag zu entrichten.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, bei der die behan­deln­den Ärz­te oder Kran­ken­häu­ser direkt mit Ihrer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se abrech­nen, sind Sie als Pri­vat­ver­si­cher­ter der direk­te Ver­trags­part­ner des behan­deln­den Zahn­arz­tes und erhal­ten von die­sem auch die ent­spre­chen­den ange­fal­le­nen Rechnungen. 

Die erhal­te­nen Rech­nun­gen sind dann im Ori­gi­nal zur Erstat­tung an den Ver­si­che­rer Ihrer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung einzureichen.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind 2–3 Jahre).

Der Ver­trag der Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

Erhöht der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sungs­klau­sel, so kann das Ver­trags­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt werden.

Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Bei Tod endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis automatisch.

Tipp: Eine Kün­di­gung soll­te stets durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist. (Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
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Gemäß §60 VVG wei­sen wir auf eine ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Tarif­aus­wahl hin. ➡ mehr erfahren

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