Pferdehaftpflichtversicherung Lexikon
Wichtige Einschlüsse und Begriffe zur Pferdehaftpflichtversicherung verständlich erklärt!
A
Allmählichkeitsschäden
Gemeint ist die Mitversicherung von Allmählichkeitsschäden in der Pferdehaftpflichtversicherung. Unter einem Allmählichkeitsschaden versteht man Sachschäden die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen.
Auslandsdeckung
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung von Ansprüchen aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, anlässlich eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts.
B
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung eines beitragsfreien Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit.
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung eines beitragsfreien Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit.
E
Ehepartner, eingetragener Lebenspartner
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die persönliche, gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder des nach dem Lebenspartnerschaftgesetz eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers.
F
Flurschaden
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung von Flurschäden. Ein Flurschaden ist ein Schaden, der durch das Pferd an Feldern, Weiden, Forsten oder sonstigen landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen entsteht. z.B. wenn ein Pferd aus einer Koppel ausbricht und über das nebenan liegende Feld mit Salatpflanzen rennt und diese beschädigt.
Fremdreiter — Gastreiter
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung des Fremdreiterrisiko. Unter Fremdreiterrisiko versteht man die unentgeltliche, gelegentliche Überlassung des Pferdes an fremde Reittiernutzer.
Forderungsausfall
Gemeint ist die Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Pferdehaftpflichtversicherung auch auf eigene Schadenersatzansprüche gegen haftbare fremde Tierbesitzer, gegen die ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger z.B. keine eigene Pferdehaftpflichtversicherung besitzt, die für den Schaden aufkommen könnte.
G
Gewässerschadenrisiko
Gemeint ist die Mitversicherung in der Pferdehaftpflichtversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
I
Innovationsklausel
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung der sogenannten Innovationsklausel. Unter der Innovationsklausel versteht man die vertragliche Vereinbarung, nach der künftige, beitragsneutrale Bedingungsverbesserungen auch immer für bereits bestehende Verträge gelten.
K
Kutschfahrten
Gemeint ist die Mitversicherung von privaten Kutschfahrten in der Pferdehaftpflichtversicherung. Bedingungsgemäße In der Regel aber ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an fremden Kutschen und gewerbliche bzw. auf Erwerb gerichtete Verwendung.
L
Lebensgefährte
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des nichtehelichen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, also Ansprüche, die gegen den Lebensgefährten an Stelle des Versicherungsnehmers gestellt werden.
M
Mietsachschäden
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen. Regelmäßig ausgeschlossen sind allerdings Schäden z.B. durch übermäßige Beanspruchung oder Abnutzung ebenso wie auch Schäden an Heizungs- und ähnlichen Anlagen sowie Schäden durch Schimmel. Schäden an Verglasungen, die über eine separate Glasversicherung versichert werden können, sind üblicherweise ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Mitversicherung von Fohlen
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die beitragsfreie und automatische Mitversicherung neugeborener, beim Muttertier verbleibender Fohlen für einen vertraglich vorbestimmten Zeitraum.
P
Pferderennen
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung der Teilnahme an Pferderennen einschließlich zugehörender Vorbereitung im Rahmen der privaten (nicht auf Erwerb gerichteten) Tierhaltung.
R
Reiter
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des berechtigten Reiters in dieser Eigenschaft.
Reitbeteiligte
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht der benannten Reitbeteiligten in dieser Eigenschaft. Als Reitbeteiligung gilt üblicherweise auch eine auf Dauer angelegte Nutzungsvereinbarung, sogenannte Mithaltereigenschaft.
Reitbeteiligung
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung von Reitbeteiligung. Als Reitbeteiligung bezeichnet man eine auf Dauer angelegte Nutzungsvereinbarung bzw. Mithaltereigenschaft an einem Pferd. In der Regel vom Versicherungsschutz in der Pferdehaftpflichtversicherung ausgeschlossen bleiben üblicherweise Ansprüche von Angehörigen, bei entgeltliche Überlassung und beim Reitunterricht.
Reitturniere und Schauveranstaltungen
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung der Teilnahme an Reitturnieren oder ähnlichen Veranstaltungen. Nicht versichert gelten jedoch Pferderennen, bei denen es im Wettbewerb auf die Geschwindigkeit ankommt.
Risikobegrenzungsklausel
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung einer Klausel, die den Versicherungsumfang ohne klare/abschließende Ausschlussdefinition begrenzt, z.B. hinsichtlich des Verwendungszwecks des Tieres oder eine Formulierung, nach der ausgeschlossen ist, was nicht ausdrücklich im Deckungsumfang angegeben ist oder was nach den sogenannten „Besonderen Bedingungen“ oder der Risikobeschreibung nicht ausdrücklich mitversichert gilt.
T
Tierhüter
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters. Ein Tierhüter bezeichnet man die Person, die die Aufsicht und die selbständige Gewalt über ein Tier hat.
U
Ungewollter Deckakt
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die die Mitversicherung von Sachschäden durch ungewollten Deckakt.
Unverheiratete Kinder
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht der alleinstehenden, unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers, sofern sich diese noch in einer Erstausbildung befinden. Gemeint sind damit Ansprüche, die gegen die Kinder gestellt werden, an Stelle des Versicherungsnehmers, in ihrer Eigenschaft als Halter oder Mithalter des versicherten Tieres.
V
Vereinszwecke
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung von Schäden aus der Zurverfügungstellung des Reittiers zu Vereinszwecken oder privaten Veranstaltungen.
Vermögensschäden
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung von Vermögensschäden. Unter einem Vermögensschaden versteht man einen Schaden, der nicht ein Sach- oder Personenschaden ist.
Versehensklausel
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung einer die Vereinbarung, nach der Versicherungsschutz auch bei versehentlicher Nichtanzeige von risikorelevanten Umständen besteht. Das Versehen ist allerdings vom Versicherungsnehmer nachzuweisen und die Meldung ist unverzüglich nachzuholen, sobald dem Versicherungsnehmer das Versehen bewusst geworden ist.
Verstoß gegen Halterpflichten
Gemeint ist in der Pferdehaftpflichtversicherung die Mitversicherung von Schäden in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Halterpflichten.
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