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Kran­ken­haus­ta­ge­geld
Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Vergleich

Güns­ti­ges Kran­ken­haus­ta­ge­geld im Vergleich!
Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Kos­ten und Leis­tung im Preisvergleich! 

Kran­ken­haus­ta­ge­geld Ver­gleich — Kran­ken­haus­ta­ge­geld Ver­si­che­rung ohne Gesundheitsprüfung

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Suchen Sie auch nach einem Kran­ken­haus­ta­ge­geld ohne Gesund­heits­prü­fung? Eini­ge Kran­ken­ver­si­che­rer bie­ten Ihnen auch eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ohne Gesund­heits­prü­fung an. Jedoch begren­zen die­se Anbie­ter oft die Tages­sät­ze für das Kran­ken­haus­ta­ge­geld auf z.B. maxi­mal Euro 25 pro Tag.

 

Tra­gen Sie zunächst in unse­rem Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Ver­gleich Ihr Geschlecht und Ihr Geburts­da­tum ein und Ihren Berufs­sta­tus. Set­zen Sie dann bit­te bei Ergän­zungs­ta­rif dien Aus­wahl auf „Nein“ und gehen dann wei­ter zu Kran­ken­haus­ta­ge­geld pro Tag und wäh­len dort die von Ihnen gewünsch­te Tages­satz­hö­he für Ihr Kran­ken­haus­ta­ge­geld aus. Nach Ihrer Aus­wahl star­ten Sie den Kran­ken­haus­ta­ge­geld Ver­gleich über den But­ton „Berech­nung star­ten“ und erhal­ten eine Ver­gleichs­über­sicht ver­schie­de­ner Anbie­ter und Ver­si­che­rungs­ta­ri­fe zur Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Star­ten Sie jetzt gleich unse­ren Ver­gleich für die Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung online und fin­den Sie so Ihre pas­sen­de und güns­ti­ge Kran­ken­haus­ta­ge­geld Ver­si­che­rung. Bean­tra­gen Sie noch heu­te Ihre Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung online!

Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

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Infor­ma­tio­nen zum Kran­ken­haus­ta­ge­geld Ver­gleich bzw. zur Kran­ken­haus­ta­ge­geld Versicherung

Wis­sens­wer­tes zu Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss, Kün­di­gung und für den Leis­tungs­fall beim Krankenhaustagegeld

Ob bzw. für wen eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung sinn­voll ist, ist gar nicht so ein­fach zu beant­wor­ten und hängt natür­lich auch immer von den jewei­li­gen per­sön­li­chen Umstän­den und Bedürf­nis­sen ab. 

Mit einer güns­ti­gen Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kön­nen Zusatz­auf­wen­dun­gen die bei einem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt anfal­len, aus­ge­gli­chen und bezahlt werden.

Dies kön­nen zusätz­li­che Kos­ten im Kran­ken­haus sein wie z.B.

  • gesetz­li­che Zuzah­lung in Höhe von 10,00 Euro pro Tag für max. 28 Tage
  • Zusatz­kos­ten für TV-Anschluss
  • Zusatz­kos­ten für Telefon
  • Zusatz­kos­ten für Internet
  • Wahl­leis­tun­gen im Krankenhaus
  • bes­se­re Unter­brin­gung z.B. 2‑Bettzimmer

Aber auch Kos­ten, die z.B. zu Hau­se wäh­rend eines Kran­ken­haus­auf­ent­halts anfal­len, kön­nen über ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld bezahlt werden.

Dies kön­nen z.B. Kos­ten sein für:

  • eine Haus­halts­hil­fe
  • eine Tages­mut­ter
  • einen Hundsit­ter

Die Kos­ten für eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung hän­gen vom Alter des Ver­si­cher­ten, sei­nem Geschlecht und der indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Höhe des Kran­ken­haus­ta­ge­geld ab.

Eine güns­ti­ge Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung bekommt man schon für ca. 5 Euro im Monat.

Eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zahlt Ihnen bei einem medi­zi­nisch not­wen­di­gen sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt, für jeden Tag, den Sie im Kran­ken­haus ver­brin­gen, das Kran­ken­haus­ta­ge­geld in der ver­ein­bar­ten Tagessatzhöhe. 

Übli­cher­wei­se zahlt die Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung nicht für Auf­ent­hal­te in Sana­to­ri­en, Kur­an­stal­ten und in Erholungsheimen.

Bei der Antrag­stel­lung für eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

Erheb­lich sind alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag aus­drück­lich gefragt wird. Alle Fra­gen im Antrag sind des­halb voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen kön­nen den Ver­si­che­rer dazu berech­ti­gen, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. kei­ne Leis­tung zu erbringen.

Durch die Unter­schrift auf dem Antrag erklärt sich der Ver­si­cher­te ein­ver­stan­den mit Anfra­gen sei­tens des Ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und ‑trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) sowie Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift von der Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Vertragsdauer.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis sei­ner bestehen­den Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind 2–3 Jahre).

Der Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Ver­trag ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

Erhöht der Kran­ken­ver­si­che­rer die Bei­trä­ge auf­grund der Bei­trags­an­pas­sungs­klau­sel oder ver­min­dert er sei­ne Leis­tun­gen, so kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt werden.

Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Bei Tod des Ver­si­cher­ten endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis automatisch.

Tipp: Eine Kün­di­gung soll­te stets durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist. (Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
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Gemäß §60 VVG wei­sen wir auf eine ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Tarif­aus­wahl hin. ➡ mehr erfahren

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