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KFZ-Ver­si­che­rung Lexikon

Wich­ti­ge Ein­schlüs­se und Begrif­fe zur Kfz-Ver­si­che­rung ver­ständ­lich erklärt

A

Mit dem Ein­schluss des Leis­tungs­bau­steins Aus­lands­schutz, sichern Sie sich im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung, bei unver­schul­de­ten Unfäl­len im Aus­land ab. 

Die Zusatz­leis­tung Aus­lands­schutz garan­tiert Ihnen eine Ent­schä­di­gung nach deut­schem Recht, auch wenn der Ver­si­che­rer Ihres Unfall­geg­ners im Rei­se­land deut­lich weni­ger zah­len muss.

Ihre Ansprü­che kön­nen Sie dann direkt bei Ihrem Ver­si­che­rer gel­tend machen.

B

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung der Ersatz für Schä­den, die nicht als Unfäl­le gel­ten,  wie z.B.:

  • Getrie­be­schä­den auf­grund von Fehlbedienung
  • Motor­scha­den auf­grund von Ölverlust
  • Bruch auf­grund von Materialermüdung
  • Brems­schä­den an der Bereifung
  • Schä­den am Fahr­zeug durch Transportgut

E

Die Erst­zu­las­sung in der Kfz-Ver­si­che­rung, ist das Datum,  an dem ein Kfz erst­mals all­ge­mein und sach­lich unbe­schränkt zum öffent­li­chen Ver­kehr zuge­las­sen oder in Betrieb genom­men wird.

Das Erst­zu­las­sungs­da­tum ist in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I unter Punkt B zu finden.

Im “alten” Fahr­zeug­schein ist die­ses unter Punkt 32 angegeben.

Gemeint ist im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung, das im Rah­men der Kfz-Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, nicht nur Schä­den durch Zusam­men­stoß mit Haar­wild ver­si­chert sind, son­dern auch bei Zusam­men­stoß mit ande­ren Tieren.

F

Ein Fah­rer­schutz im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung, deckt Per­so­nen­schä­den des Fah­rers eines Fahr­zeugs, wenn die­ser einen Unfall (mit)verschuldet oder wenn der Unfall­ver­ur­sa­cher nicht auf­find­bar ist.

Im Rah­men des Fah­rer­schutz leis­tet der Ver­si­che­rer dann u.a. für:

  • Ver­dienst­aus­fall
  • Schmer­zens­geld
  • Hin­ter­blie­be­nen­ren­te

Es gibt in der Kfz Ver­si­che­rung drei Fahrzeuggruppen:

Grup­pe 1:

Pkw, Kraft­rä­der, Leicht­kraft­rä­der, Trikes, Quads, Cam­ping-Fahr­zeu­ge, Lkw bis 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se im Werk-/Pri­vat­ver­kehr, land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen und Rau­pen­schlep­per, Stap­ler, Kran­ken­wa­gen und Leichenwagen

Grup­pe 2:

Taxen, Miet­wa­gen, Lkw über 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se im Werk­ver­kehr und Zug­ma­schi­nen im Werkverkehr

Grup­pe 3:

Lkw im gewerb­li­chen Güter­ver­kehr und Umzugs­ver­kehr, Zug­ma­schie­nen im gewerb­li­chen Güter­ver­kehr und Umzugs­ver­kehr, Kraft­om­ni­bus­se und Abschleppwagen

In der Kfz-Ver­si­che­rung ver­steht man unter dem Fahr­zeug­neu­wert, den Wert des Fahr­zeugs im Neuzustand.

Eini­ge Kfz-Ver­si­che­rer erhe­ben Zuschlä­ge oder bie­ten kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz an, wenn der Fahr­zeug­neu­wert eine bestimm­te Höhe (z.B. EUR 75.000) überschreitet.

In der Kfz-Ver­si­che­rung ent­spricht der Fahr­zeug­zeit­wert, dem Neu­wert abzüg­lich einer alters- und gebrauchs­be­ding­ten Wertminderung.

Hin­wei­se zu dem jewei­li­gen Fahr­zeug­zeit­wert kön­nen Gebraucht­wa­gen­por­ta­le wie z.B. mobile.de oder autoscout24.de geben.

G

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung der Ersatz der Dif­fe­renz zwi­schen Lea­sing­rest­be­trag und bedin­gungs­ge­mä­ßer Zeitwert-Entschädigung.

H

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung die Her­stel­ler-Schlüs­sel­num­mer (HSN), wel­che in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I unter Punkt 2.1 ver­merkt ist. 

Im “alten” Fahr­zeug­schein befand sich die HSN unter Punkt “zu 2”.

Die Her­stel­ler­schlüs­sel­num­mer (HSN) dient dazu, den Fahr­zeug­her­stel­ler ein­deu­tig zu identifizieren.

K

Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist eine Pflicht­ver­si­che­rung. Sie kommt im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den auf, für die der Hal­ter, Eigen­tü­mer oder Fah­rer eines Kraft­fahr­zeugs ver­ant­wort­lich ist. 

In der Kfz-Teil­kas­ko­ver­si­che­rung besteht im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung  Ver­si­che­rungs­schutz bei Beschä­di­gung, Zer­stö­rung, Total­scha­den oder Ver­lust des Fahr­zeugs ein­schließ­lich sei­ner mit­ver­si­cher­ten Tei­le infol­ge von:

  • Brand und Explosion
  • Dieb­stahl oder Raub
  • Sturm
  • Hagel
  • Blitz­schlag
  • Über­schwem­mung
  • Zusam­men­stoß mit Haar­wild (Reh, Wildschwein)
  • Glas­bruch
  • Kurz­schluss­schä­den an der Verkabelung

In der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung besteht im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung ‚über den Schutz­um­fang der Kfz-Teil­kas­ko­ver­si­che­rung hin­aus, Ver­si­che­rungs­schutz für Unfäl­le des Fahr­zeugs (auch selbst ver­schul­de­te) und bei Mut- und bös­wil­li­gen Hand­lun­gen am Fahrzeug.

M

Die soge­nann­te Mal­lor­ca-Poli­ce ist ein Zusatz­ein­schluss im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung.

Die Mal­lor­ca-Poli­ce bie­tet Schutz für im Aus­land gemie­te­te Fahr­zeu­ge, sofern Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Fah­rer eines im Aus­land gemie­te­ten Fahr­zeugs gestellt wer­den und die vom Ver­mie­ter abge­schlos­se­ne Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung kei­ne aus­rei­chen­de Deckung aufweist.

Gene­rell aus­ge­schlos­sen blei­ben aller­dings Schä­den  oder Ver­lust des gemie­te­ten Fahrzeugs.

gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung der Ersatz von Schä­den die als Fol­ge eine Mar­der­bis­ses ent­ste­hen können.

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von unmit­tel­ba­ren Schä­den durch Mar­der­biss.

N

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung der Zeit­raum, inner­halb des­sen ab Datum der Erst­zu­las­sung, im Total­scha­den­fall, der Neu­wert des Fahr­zeugs ent­schä­digt wird und nicht nur der Zeit­wert.

R

Ein Rabatt­schutz ist eine Ver­trags­op­ti­on in Ihrer Kfz-Ver­si­che­rung, die sie nach einem gemel­de­ten Scha­den vor einer Rück­stu­fung in eine nied­ri­ge­re Scha­den­frei­heits­klas­se und damit ein­her­ge­hend einer Erhö­hung Ihrer Ver­si­che­rungs­prä­mie schützt.

S

In der Kfz-Ver­si­che­rung erfolgt die Ein­stu­fung Ihres Ver­tra­ges, sowohl in der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung als auch in der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung,  in eine Scha­den­frei­heits­klas­se (SF-Klas­se)

Die Scha­den­frei­heits­klas­se ermit­telt sich aus der von Ihnen bis­her mit einem auf Sie zuge­las­se­nen Fahr­zeug scha­den­frei gefah­re­nen Zeit.

Die erwor­be­nen Scha­den­frei­heits­klas­sen kön­nen bei einem Fahr­zeug — bzw. Ver­si­che­rungs­wech­sel über­nom­men werden.

Der Scha­den­rück­kauf ist im Rah­men der Kfz-Ver­si­che­rung eine Bestim­mung, nach der zur Ver­mei­dung einer Rück­stu­fung in der Scha­den­frei­heits­klas­se, eine frei­wil­li­ge Rück­zah­lung des Scha­dens­be­trags an den Ver­si­che­rer mög­lich ist. In der Regel ist dies nur bis zu einem bestimm­ten Höchst­be­trag und in einer bestimm­ten Zeit möglich.

Der Schutz­brief, auch Ver­kehrs-Service-Poli­ce genannt, unter­schei­det sich bei den unter­schied­li­chen Ver­si­chern häufig.

Übli­cher­wei­se beinhal­tet der Schutz­brief Leis­tun­gen bei:

  • Pan­nen­hil­fe
  • Abschlep­pen des Fahr­zeugs in die nächs­te Werkstatt
  • Miet­wa­gen
  • Über­nah­me von Übernachtungskosten
  • Kran­ken- und Fahrzeugrücktransport

Eine Mit­glied­schaft in einem Auto­mo­bil­club wie z.B. ADAC oder AvD, sichert in der Regel die glei­chen Leis­tun­gen ab wie ein Schutz­brief.

T

Die Typ­schlüs­sel­num­mer ist in der Kfz-Ver­si­che­rung ein acht­stel­li­ger alpha­nu­me­ri­scher Code, der den Fahr­zeug­typ eines Her­stel­lers näher bezeichnet.

In der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil I  + Teil II ist die Typ­schlüs­sel­num­mer (TSN) in Feld 2.2 zusam­men mit einer Prüf­zif­fer als neun­stel­li­ger Code angegeben.

Die ers­ten drei Zei­chen die­ses Codes sind in der Regel für die Berech­nung einer Kfz-Ver­si­che­rung erforderlich.

V

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung, der Ver­zicht des Ver­si­che­rers auf den Ein­wand der grob fahr­läs­si­gen Her­bei­füh­rung des Schadensfalls.

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung, bei Repa­ra­tur beschä­dig­ter  Fahr­zeu­ge, das von den Kos­ten für Ersatz­tei­le und der Lackie­rung ein dem alter des Fahr­zeugs ent­spre­chen­der Abzug (neu-für-alt) vor­ge­nom­men wird.

Auf die­sen Abzug kann der Kfz-Ver­si­che­rer ganz oder teil­wei­se verzichten.

W

Bei Ver­ein­ba­rung einer Werk­statt­bin­dung im Rah­men Ihrer Kfz-Ver­si­che­rung, erklä­ren Sie sich bereit, im Scha­dens­fall die Repa­ra­tur in einer vom Ver­si­che­rer vor­ge­ge­be­nen Werk­statt vor­neh­men zu las­sen. Bei Repa­ra­tur in einer ande­ren Werk­statt ist der Ver­si­che­rer berech­tigt, Abzü­ge bei den ange­fal­le­nen Kos­ten vorzunehmen.

Z

Gemeint ist in der Kfz-Ver­si­che­rung, das ein zwei­tes auf den Namen des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu ver­si­chern­des Fahr­zeug, in eine güns­ti­ge­re Scha­den­frei­heits­klas­se ein­ge­stuft wer­den kann, als bei einer Neu­ver­si­che­rung bzw. Erstanmeldung.

Übli­cher­wei­se wird der Zweit­wa­gen in die Scha­den­frei­heits­klas­se 1/2 eingestuft.

Man­che Ver­si­che­rer stu­fen den Zweit­wa­gen aber auch in die  SF-Klas­se 2 oder 3 ein. Eini­ge weni­ge Anbie­ter ver­si­chern den Zweit­wa­gen sogar mit der­sel­ben SF-Klas­se wie das Erst­fahr­zeug.

Hin­weis:

Das Erst­fahr­zeug muss für die Nut­zung der  Zweit­wa­gen­re­ge­lung nicht zwangs­wei­se eine Pkw sein. So kann  das Erst­fahr­zeug auch ein Kraft­rad oder Wohn­mo­bil sein.

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