KFZ-Versicherung Lexikon
Wichtige Einschlüsse und Begriffe zur Kfz-Versicherung verständlich erklärt
A
Auslandsschutz
Mit dem Einschluss des Leistungsbausteins Auslandsschutz, sichern Sie sich im Rahmen der Kfz-Versicherung, bei unverschuldeten Unfällen im Ausland ab.
Die Zusatzleistung Auslandsschutz garantiert Ihnen eine Entschädigung nach deutschem Recht, auch wenn der Versicherer Ihres Unfallgegners im Reiseland deutlich weniger zahlen muss.
Ihre Ansprüche können Sie dann direkt bei Ihrem Versicherer geltend machen.
B
Brems., Betriebs. und Bruchschäden
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung der Ersatz für Schäden, die nicht als Unfälle gelten, wie z.B.:
- Getriebeschäden aufgrund von Fehlbedienung
- Motorschaden aufgrund von Ölverlust
- Bruch aufgrund von Materialermüdung
- Bremsschäden an der Bereifung
- Schäden am Fahrzeug durch Transportgut
E
Erstzulassung
Die Erstzulassung in der Kfz-Versicherung, ist das Datum, an dem ein Kfz erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wird.
Das Erstzulassungsdatum ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Punkt B zu finden.
Im “alten” Fahrzeugschein ist dieses unter Punkt 32 angegeben.
Erweiterung der Wildschadenklausel
Gemeint ist im Rahmen der Kfz-Versicherung, das im Rahmen der Kfz-Teilkaskoversicherung, nicht nur Schäden durch Zusammenstoß mit Haarwild versichert sind, sondern auch bei Zusammenstoß mit anderen Tieren.
F
Fahrerschutz
Ein Fahrerschutz im Rahmen der Kfz-Versicherung, deckt Personenschäden des Fahrers eines Fahrzeugs, wenn dieser einen Unfall (mit)verschuldet oder wenn der Unfallverursacher nicht auffindbar ist.
Im Rahmen des Fahrerschutz leistet der Versicherer dann u.a. für:
- Verdienstausfall
- Schmerzensgeld
- Hinterbliebenenrente
Fahrzeuggruppen
Es gibt in der Kfz Versicherung drei Fahrzeuggruppen:
Gruppe 1:
Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Fahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen
Gruppe 2:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr
Gruppe 3:
Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschienen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen
Fahrzeugneuwert
In der Kfz-Versicherung versteht man unter dem Fahrzeugneuwert, den Wert des Fahrzeugs im Neuzustand.
Einige Kfz-Versicherer erheben Zuschläge oder bieten keinen Versicherungsschutz an, wenn der Fahrzeugneuwert eine bestimmte Höhe (z.B. EUR 75.000) überschreitet.
Fahrzeugzeitwert
In der Kfz-Versicherung entspricht der Fahrzeugzeitwert, dem Neuwert abzüglich einer alters- und gebrauchsbedingten Wertminderung.
Hinweise zu dem jeweiligen Fahrzeugzeitwert können Gebrauchtwagenportale wie z.B. mobile.de oder autoscout24.de geben.
G
GAP-Deckung
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung der Ersatz der Differenz zwischen Leasingrestbetrag und bedingungsgemäßer Zeitwert-Entschädigung.
H
Herstellerschlüsselnummer (HSN)
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung die Hersteller-Schlüsselnummer (HSN), welche in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Punkt 2.1 vermerkt ist.
Im “alten” Fahrzeugschein befand sich die HSN unter Punkt “zu 2”.
Die Herstellerschlüsselnummer (HSN) dient dazu, den Fahrzeughersteller eindeutig zu identifizieren.
K
Kfz-Haftpflicht
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie kommt im Rahmen der Kfz-Versicherung für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden auf, für die der Halter, Eigentümer oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs verantwortlich ist.
Kfz-Teilkasko
In der Kfz-Teilkaskoversicherung besteht im Rahmen der Kfz-Versicherung Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile infolge von:
- Brand und Explosion
- Diebstahl oder Raub
- Sturm
- Hagel
- Blitzschlag
- Überschwemmung
- Zusammenstoß mit Haarwild (Reh, Wildschwein)
- Glasbruch
- Kurzschlussschäden an der Verkabelung
kfz-Vollkasko
In der Kfz-Vollkaskoversicherung besteht im Rahmen der Kfz-Versicherung ‚über den Schutzumfang der Kfz-Teilkaskoversicherung hinaus, Versicherungsschutz für Unfälle des Fahrzeugs (auch selbst verschuldete) und bei Mut- und böswilligen Handlungen am Fahrzeug.
M
Mallorca-Police
Die sogenannte Mallorca-Police ist ein Zusatzeinschluss im Rahmen der Kfz-Versicherung.
Die Mallorca-Police bietet Schutz für im Ausland gemietete Fahrzeuge, sofern Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Fahrer eines im Ausland gemieteten Fahrzeugs gestellt werden und die vom Vermieter abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung keine ausreichende Deckung aufweist.
Generell ausgeschlossen bleiben allerdings Schäden oder Verlust des gemieteten Fahrzeugs.
Marderbiss-Folgeschäden
gemeint ist in der Kfz-Versicherung der Ersatz von Schäden die als Folge eine Marderbisses entstehen können.
Marderbiss-Schäden
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung die Mitversicherung von unmittelbaren Schäden durch Marderbiss.
N
Neuwertentschädigung
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung der Zeitraum, innerhalb dessen ab Datum der Erstzulassung, im Totalschadenfall, der Neuwert des Fahrzeugs entschädigt wird und nicht nur der Zeitwert.
R
Rabattschutz
Ein Rabattschutz ist eine Vertragsoption in Ihrer Kfz-Versicherung, die sie nach einem gemeldeten Schaden vor einer Rückstufung in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse und damit einhergehend einer Erhöhung Ihrer Versicherungsprämie schützt.
S
Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
In der Kfz-Versicherung erfolgt die Einstufung Ihres Vertrages, sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Kfz-Vollkaskoversicherung, in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse).
Die Schadenfreiheitsklasse ermittelt sich aus der von Ihnen bisher mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug schadenfrei gefahrenen Zeit.
Die erworbenen Schadenfreiheitsklassen können bei einem Fahrzeug — bzw. Versicherungswechsel übernommen werden.
Schadenrückkauf
Der Schadenrückkauf ist im Rahmen der Kfz-Versicherung eine Bestimmung, nach der zur Vermeidung einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, eine freiwillige Rückzahlung des Schadensbetrags an den Versicherer möglich ist. In der Regel ist dies nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und in einer bestimmten Zeit möglich.
Schutzbrief
Der Schutzbrief, auch Verkehrs-Service-Police genannt, unterscheidet sich bei den unterschiedlichen Versichern häufig.
Üblicherweise beinhaltet der Schutzbrief Leistungen bei:
- Pannenhilfe
- Abschleppen des Fahrzeugs in die nächste Werkstatt
- Mietwagen
- Übernahme von Übernachtungskosten
- Kranken- und Fahrzeugrücktransport
Eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub wie z.B. ADAC oder AvD, sichert in der Regel die gleichen Leistungen ab wie ein Schutzbrief.
T
Typschlüsselnummer (TSN)
Die Typschlüsselnummer ist in der Kfz-Versicherung ein achtstelliger alphanumerischer Code, der den Fahrzeugtyp eines Herstellers näher bezeichnet.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I + Teil II ist die Typschlüsselnummer (TSN) in Feld 2.2 zusammen mit einer Prüfziffer als neunstelliger Code angegeben.
Die ersten drei Zeichen dieses Codes sind in der Regel für die Berechnung einer Kfz-Versicherung erforderlich.
V
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung, der Verzicht des Versicherers auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalls.
Verzicht auf nfa-Abzug
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung, bei Reparatur beschädigter Fahrzeuge, das von den Kosten für Ersatzteile und der Lackierung ein dem alter des Fahrzeugs entsprechender Abzug (neu-für-alt) vorgenommen wird.
Auf diesen Abzug kann der Kfz-Versicherer ganz oder teilweise verzichten.
W
Werkstattbindung
Bei Vereinbarung einer Werkstattbindung im Rahmen Ihrer Kfz-Versicherung, erklären Sie sich bereit, im Schadensfall die Reparatur in einer vom Versicherer vorgegebenen Werkstatt vornehmen zu lassen. Bei Reparatur in einer anderen Werkstatt ist der Versicherer berechtigt, Abzüge bei den angefallenen Kosten vorzunehmen.
Z
Zweitwagenregelung
Gemeint ist in der Kfz-Versicherung, das ein zweites auf den Namen des Versicherungsnehmers zu versicherndes Fahrzeug, in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden kann, als bei einer Neuversicherung bzw. Erstanmeldung.
Üblicherweise wird der Zweitwagen in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 eingestuft.
Manche Versicherer stufen den Zweitwagen aber auch in die SF-Klasse 2 oder 3 ein. Einige wenige Anbieter versichern den Zweitwagen sogar mit derselben SF-Klasse wie das Erstfahrzeug.
Hinweis:
Das Erstfahrzeug muss für die Nutzung der Zweitwagenregelung nicht zwangsweise eine Pkw sein. So kann das Erstfahrzeug auch ein Kraftrad oder Wohnmobil sein.
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