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Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter Vergleich

Güns­ti­ge Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter im Test!
Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter Kos­ten und Leis­tun­gen im Preisvergleich! 

Ver­si­che­rungs­ver­gleich Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter — Güns­ti­ge Bei­hil­fe­er­gän­zung

Mit unse­rem Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Ver­gleichs­rech­ner online fin­den Sie schnell die bes­te Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter sowie Ange­stell­te mit Bei­hil­fe­an­spruch im Test. Fin­den Sie mit weni­gen Klicks Ihre güns­ti­ge Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te im Ver­gleich und Ihre Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Test­sie­ger. Stel­len Sie in unse­rem Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Preis­ver­gleich neben den Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Kos­ten auch die Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Leis­tun­gen im Ver­gleich gegen­über und ermit­teln so Ihren per­sön­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Test­sie­ger, der zu Ihnen und Ihren per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen an Ihren Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz passt.

Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te Ver­gleich online durchführen:

Geben Sie in unse­rem Kran­ken­ver­si­che­rung Ver­gleich für Beam­te zunächst Ihre per­sön­li­chen Daten wie Ihr Geschlecht und Ihr Geburts­da­tum an. Wäh­len Sie dann bit­te das Bun­des­land Ihres Bei­hil­fe­trä­gers aus und tra­gen – sofern Ihnen bekannt — Ihren kor­rek­ten Bei­hil­fe­satz ein. Soll­te Ihnen die­ser nicht bekannt sein, mar­kie­ren Sie bit­te den Punkt “Bei­hil­fe­satz auto­ma­tisch ermit­teln”. Bit­te wäh­len Sie aus der List­box auch die Anzahl Ihrer berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kin­der aus. Tref­fen Sie nun eine Aus­wahl dar­über, ob bzw. bis zu wel­chem Betrag (Selbst­be­halt), Sie bereit sind, Rech­nun­gen für Krank­heits­kos­ten sel­ber mit zu tra­gen. Wenn Sie sich unsi­cher über eine sinn­vol­le Selbst­be­tei­li­gungs­hö­he sind, kön­nen Sie auch „bei­trags­op­ti­miert“ mar­kie­ren und der Ver­gleichs­rech­ner pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te ermit­telt den opti­ma­len Selbst­be­halt in Kom­bi­na­ti­on mit einem güns­ti­gen Bei­trag Ihrer Krankenversicherung.

Nun tref­fen Sie bit­te noch eine Ent­schei­dung über die gewünsch­te Erstat­tungs­hö­he für Zahn­leis­tun­gen sowie die Unter­brin­gung im Kran­ken­haus (1‑Bettzimmer, 2‑Bettzimmer) und geben an, ob Sie auch ein Kran­ken­ta­ge­geld und/oder ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld — und wenn ja — in wel­cher Tages­satz­hö­he Sie die­ses in Ihren pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz ein­schlie­ßen möchten.

Geben Sie bit­te auch noch an, ob Sie das Pri­mär­arzt­prin­zip bevor­zu­gen, also ob Sie zwin­gend jedes Mal vor dem Besuch eines Fach­arz­tes, zunächst immer erst Ihren Haus­arzt auf­su­chen möch­ten, wel­cher Sie dann ggfs. wei­ter an einen Fach­arzt über­weist oder ob Sie die­se Ent­schei­dung einen Fach­arzt direkt auf­zu­su­chen selbst ent­schei­den möch­ten (freie Arzt­wahl).

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Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

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Infor­ma­tio­nen zum Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter Preisvergleich

Wis­sens­wer­tes zu Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss und Kündigung

 

Der Gesetz­ge­ber stellt es Beam­ten frei,  eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung abzuschliessen.

Im Gegen­satz zu Ange­stell­ten und Arbei­tern kön­nen sich Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men pri­vat versichern.

Beam­te kön­nen sich auch in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chern, aller­dings hat dies dann den Nach­teil, das der Beam­te 100% des Arbeit­neh­mer- und des Arbeit­ge­ber­an­teils zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sel­ber tra­gen muss und kei­nen Zuschuss von sei­nem Dienst­herrn erhält.

Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter erhal­ten grund­sätz­lich über ihren Dienst­herrn bereits einen Groß­teil ihrer Krank­heits­kos­ten erstat­tet, die soge­nann­te Bei­hil­fe. Zur Abde­ckung der rest­li­chen Krank­heits­kos­ten kann eine pri­va­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung bzw. Bei­hil­fe­er­gän­zung abge­schlos­sen werden.

Der Wech­sel in die Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te ist in der Regel deut­lich güns­ti­ger als in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu ver­blei­ben und bringt auch einen erhöh­ten Ver­si­che­rungs­schutz bzw. umfang­rei­che Leis­tun­gen mit sich.

Der pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te auch Bei­hil­fe­er­gän­zung genannt, trägt die Rest­kos­ten, die über die gewähr­te Bei­hil­fe hin­aus anfallen. 

Die Höhe der Bei­hil­fe ist in der Bei­hil­fe­ver­ord­nung fest­ge­legt und unter­schei­det sich aller­dings von Bun­des­land zu Bundesland.

Übli­cher­wei­se erhal­ten Beam­te einen Bei­hil­fe­zu­schuss in Höhe von 50% der Krank­heits­kos­ten.  Ab dem 2. Kind erhöht sich der Bei­hil­fe-Anspruch auf 70%.

Die Absi­che­rung zusätz­li­cher Auf­wen­dun­gen, die durch einen Kran­ken­haus­auf­ent­halt ent­ste­hen kön­nen, kön­nen über eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung abge­si­chert werden.

Kei­ne Leis­tungs­pflicht in der Kran­ken­ver­si­che­rung besteht unter anderem:

…für sol­che Krank­hei­ten ein­schließ­lich ihrer Fol­gen sowie für Fol­gen von Unfäl­len und für Todes­fäl­le, die durch Kriegs­er­eig­nis­se ver­ur­sacht, oder als Wehr­dienst­be­schä­di­gung aner­kannt sind;

…für auf Vor­satz beru­hen­de Krank­hei­ten und Unfäl­le ein­schließ­lich deren Fol­gen sowie für Ent­zie­hungs­maß­nah­men ein­schließ­lich Ent­zie­hungs­ku­ren; sofern der Tarif nichts ande­res vorsieht;

…für Behand­lun­gen durch Ärz­te, Zahn­ärz­te, Heil­prak­ti­ker und in Kran­ken­an­stal­ten, deren Rech­nun­gen der Ver­si­che­rer aus wich­ti­gem Grun­de von der Erstat­tung aus­ge­schlos­sen hat;

…für Kur- und Sana­to­ri­ums­be­hand­lun­gen sowie für Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men der gesetz­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger, sofern der Tarif nichts ande­res vorsieht;

…für Behand­lun­gen durch Ehe­gat­ten, Eltern oder Kin­der. Nach­ge­wie­se­ne Sach­kos­ten wer­den erstattet;

…für eine durch Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Ver­wah­rung beding­te Unterbringung.

Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt zu dem im Ver­si­che­rungs­schein genann­ten Zeit­punkt, jedoch nicht vor Abschluss des Krankenversicherungsvertrags.

Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­trag gilt als abge­schlos­sen, wenn Ihnen der Ver­si­che­rungs­schein oder eine schrift­li­che Annah­me­er­klä­rung des Kran­ken­ver­si­che­rers zuge­gan­gen ist. Sind War­te­zei­ten zu durch­lau­fen, so beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz nach deren Ablauf. War­te­zei­ten wer­den ab dem Ver­si­che­rungs­be­ginn gerechnet.

Die all­ge­mei­ne War­te­zeit beträgt drei Monate.

Sie ent­fällt bei Unfäl­len und für den Ehe­gat­ten einer min­des­tens seit drei Mona­ten ver­si­cher­ten Per­son, sofern eine gleich­ar­ti­ge Ver­si­che­rung inner­halb zwei­er Mona­te nach der Ehe­schlie­ßung bean­tragt wird.

Die beson­de­ren War­te­zei­ten betra­gen in der Regel für Ent­bin­dung, Psy­cho­the­ra­pie, Zahn­ersatz und Kie­fer­or­tho­pä­die acht Monate.

Die War­te­zei­ten ent­fal­len zumeist bei Unfäl­len bzw. unfall­be­ding­ter Behandlungen.

Tipp: In der Regel kön­nen die War­te­zei­ten auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung erlas­sen wer­den, wenn ein aktu­el­les ärzt­li­ches Zeug­nis über den Gesund­heits­zu­stand vor­ge­legt wird.

Per­so­nen, die aus einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung aus­schei­den bzw. wech­seln, wird die nach­weis­lich dort unun­ter­bro­chen zurück­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­zeit auf die War­te­zei­ten ange­rech­net, so dass die­se in aller Regel ent­fal­len. Ent­spre­chen­des gilt beim Aus­schei­den aus einem öffent­li­chen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge.

Übli­cher­wei­se wird auch die bei einem pri­va­ten Vor­ver­si­che­rer unun­ter­bro­chen zurück­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­zeit auf die War­te­zei­ten angerechnet.

Bei Antrag­stel­lung der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

Erheb­lich sind alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag aus­drück­lich gefragt wird. Alle Antrags­fra­gen sind des­halb immer voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen kön­nen den Kran­ken­ver­si­che­rer dazu berech­ti­gen, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. kei­ne Leis­tung im Leis­tungs­fall zu erbringen.

Durch die Unter­schrift auf dem Antrag erklärt sich der Ver­si­cher­te ein­ver­stan­den mit Anfra­gen sei­tens des Ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und ‑trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) und Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift von der Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Ver­trags­dau­er der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, bei der sämt­li­che Fami­li­en­mit­glie­der in der Regel bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind, ist in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung für jede ver­si­cher­te Per­son ein eige­ner Bei­trag zu entrichten.

In der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung wer­den übli­cher­wei­se Tari­fe mit unter­schied­lichs­ter Selbst­be­tei­li­gung ange­bo­ten, wel­che je höher sie gewählt wer­den, den monat­li­chen Bei­trag reduzieren.

Kei­ne oder nur gerin­ge Selbst­be­tei­li­gun­gen und der dar­aus resul­tie­ren­de höhe­re Monats­bei­trag rech­net sich in der Regel nur für Ange­stell­te und Arbei­ter, wel­che zwar die Hälf­te des höhe­ren Bei­tra­ges vom Arbeit­ge­ber bezahlt bekom­men, den Selbst­be­halt jedoch zu 100% allei­ne tra­gen müssen.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, bei der die behan­deln­den Ärz­te oder Kran­ken­häu­ser direkt mit der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se abrech­nen, sind Sie als Pri­vat­ver­si­cher­ter der Ver­trags­part­ner des Arz­tes und erhal­ten von die­sem auch die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen. Für ver­ord­ne­te Medi­ka­men­te etc. müs­sen Sie zunächst in Vor­leis­tung gehen.

Damit eine Leis­tungs­pflicht sei­tens des pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rers begrün­det wird, gilt es fol­gen­de Punk­te zu beachten:

  • die War­te­zei­ten müs­sen grund­sätz­lich erfüllt sein.
  • ein Ver­si­che­rungs­fall ist nur die medi­zi­nisch not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung einer ver­si­cher­ten Per­son wegen Krank­heit oder Unfallfolgen.
  • Erstat­tungs­fä­hig sind nur die Krank­heits­kos­ten, die den ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt übersteigen.
  • Rech­nun­gen — auch unbe­zahl­te — müs­sen im Ori­gi­nal vor­ge­legt wer­den und spe­zi­fi­ziert sein. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit, Behand­lungs­da­ten und Leis­tun­gen des Arz­tes mit Zif­fern der Gebüh­ren­ord­nung ent­hal­ten. Die even­tu­ell von einem ande­ren Ver­si­che­rer oder Kos­ten­trä­ger (Bei­hil­fe) erbrach­ten Leis­tun­gen müs­sen von die­sem auf den betref­fen­den Rech­nungs­be­le­gen bestä­tigt sein.
  • Wird nur Kran­ken­haus­ta­ge­geld bean­sprucht, ist als Nach­weis eine Beschei­ni­gung des Kran­ken­hau­ses über die sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lung ein­zu­rei­chen, die den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit sowie das Auf­nah­me- und das Ent­las­sungs­da­tum enthält.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind 2–3 Jahre).

Der Ver­trag ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

Bei Ein­tritt einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag bin­nen zwei Mona­ten nach Ein­tritt der Ver­si­che­rungs­pflicht rück­wir­kend zum Ein­tritt kündigen.

Erhöht der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge auf­grund der Bei­trags­an­pas­sungs­klau­sel, so kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt werden.

Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Bei Tod endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis automatisch.

Tipp: Eine Kün­di­gung soll­te stets durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist. (Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
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