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Beam­te, Beam­ten­an­wär­ter und Beihilfeberechtigte

Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te 2026

Aktualisiert: 21. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 09. Februar 2021

Fach­lich geprüft mit Fokus auf Bei­hil­fe­kon­for­mi­tät, Bei­hil­fe­be­mes­sungs­satz, Anwär­ter-Son­der­ta­ri­fe und die Öff­nungs­ak­ti­on für Beamte.

Die pas­sen­de Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te hängt nicht nur vom Monats­bei­trag ab, son­dern vor allem von Bei­hil­fe, Bun­des­land, Beam­ten­sta­tus, Fami­li­en­stand, Gesund­heits­an­ga­ben und den gewünsch­ten Leistungen.

Für vie­le Beam­te ist die Kom­bi­na­ti­on aus Bei­hil­fe und bei­hil­fe­kon­for­mer pri­va­ter Rest­kos­ten­ver­si­che­rung eine wich­ti­ge Opti­on. Ob eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te, eine gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung mit pau­scha­ler Bei­hil­fe oder eine ande­re Lösung bes­ser passt, soll­te immer anhand Dei­nes Dienst­herrn, Dei­nes Bei­hil­fe­sat­zes, Dei­ner Fami­li­en­si­tua­ti­on und Dei­ner Gesund­heits­an­ga­ben geprüft werden.

Aktua­li­siert am: 06.06.2026 Fach­lich geprüft durch Andre­as Quast am: 06.06.2026
Bei­hil­fe zuerst

Ohne Bei­hil­fe­trä­ger, Bun­des­land und Sta­tus ist kein sau­be­rer Tarif­ver­gleich möglich.

Fami­lie mitdenken

Kin­der, Ehe­part­ner und GKV-Fami­li­en­ver­si­che­rung kön­nen die Ent­schei­dung verändern.

Gesund­heit prüfen

Vor­er­kran­kun­gen soll­ten vor Antrag­stel­lung struk­tu­riert ein­ge­ord­net werden.

Lang­fris­tig planen

Selbst­be­halt, Bei­trags­ent­wick­lung und Pfle­ge­ver­si­che­rung gehö­ren zur Gesamtprüfung.

Vor der Anfra­ge kurz bereitlegen

Damit die Anfra­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te belast­bar geprüft wer­den kann, hel­fen bereits weni­ge Anga­ben. Beson­ders wich­tig sind:

  • Bei­hil­fe­trä­ger oder Bundesland
  • Beam­ten­sta­tus und aktu­el­ler Versicherungsstatus
  • Kin­der­zahl und Familiensituation
  • Gesund­heit­li­che Beson­der­hei­ten oder lau­fen­de Behandlungen
  • Wün­sche zu Zahn, Kran­ken­haus, Bei­hil­fe­er­gän­zung und Selbstbehalt
Inhalt

    Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te: Was ist 2026 wichtig?

    Die Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te soll­te 2026 nicht nur nach Bei­trag aus­ge­wählt wer­den. Ent­schei­dend sind Bei­hil­fe, Dienst­herr, Bun­des­land, Gesund­heits­prü­fung, gewünsch­ter Leis­tungs­um­fang und die Fra­ge, ob indi­vi­du­el­le Bei­hil­fe mit PKV für Beam­te oder gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung mit pau­scha­ler Bei­hil­fe bes­ser zur eige­nen Situa­ti­on passt. 

    Eine Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te funk­tio­niert anders als eine nor­ma­le pri­va­te Kran­ken­voll­ver­si­che­rung für Ange­stell­te. Der Dienst­herr betei­ligt sich über die Bei­hil­fe an bei­hil­fe­fä­hi­gen Krank­heits­kos­ten. Der ver­blei­ben­de Anteil wird häu­fig über eine bei­hil­fe­kon­for­me Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te abgesichert.

    Video: Bei­hil­fe + Rest­kos­ten­ta­rif – war­um die PKV für Beam­te güns­ti­ger ist

    • Der Dienst­herr zahlt mit: über die Bei­hil­fe über­nimmt er einen fes­ten Anteil dei­ner Krank­heits­kos­ten – im akti­ven Dienst häu­fig 50 %.
    • Rest­kos­ten­ta­rif: Den ver­blei­ben­den Anteil deckst du über einen spe­zi­el­len Bei­hil­fe-Ergän­zungs­ta­rif in der PKV ab.
    • Der Tarif muss genau zum Bei­hil­fe­satz pas­sen (50 % Bei­hil­fe → 50 %-Tarif = 100 % Schutz) – weil nur die Hälf­te pri­vat abzu­si­chern ist, ist die PKV für Beam­te deut­lich güns­ti­ger.
    Tran­skript anzei­gen

    Als Beam­ter zahlst du für eine top pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung oft nur die Hälf­te. Der Grund heißt Bei­hil­fe. Dein Dienst­herr über­nimmt über die Bei­hil­fe einen fes­ten Anteil dei­ner Krank­heits­kos­ten, im akti­ven Dienst häu­fig fünf­zig Pro­zent. Den Rest musst nicht du selbst tra­gen, son­dern deckst ihn mit einem spe­zi­el­len Rest­kos­ten­ta­rif in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ab. Wich­tig ist, dass die­ser Tarif genau zu dei­nem Bei­hil­fe­satz passt. Bei fünf­zig Pro­zent Bei­hil­fe brauchst du einen fünf­zig-Pro­zent-Tarif, damit du am Ende hun­dert Pro­zent abge­si­chert bist. Weil du nur die Hälf­te pri­vat ver­si­chern musst, ist die PKV für Beam­te deut­lich güns­ti­ger als für Ange­stell­te. Ver­glei­che die Tari­fe jetzt kos­ten­los auf versicherungsvergleiche.de.

    Bei­hil­fe ein­fach erklärt: Wie viel zahlt der Dienstherr?

    Bei­hil­fe bedeu­tet: Der Dienst­herr betei­ligt sich an bei­hil­fe­fä­hi­gen Krank­heits­kos­ten. Den ver­blei­ben­den Rest sicherst Du in der Regel über eine bei­hil­fe­kon­for­me pri­va­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung ab. Wie hoch Dein Bei­hil­fe­an­spruch ist, hängt von Dienst­herr, Bun­des­land, Fami­li­en­sta­tus, Kin­der­zahl, Ruhe­stand und per­sön­li­cher Situa­ti­on ab. 

    Die Bei­hil­fe ist der zen­tra­le Grund, war­um eine Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te anders funk­tio­niert als eine nor­ma­le Kran­ken­voll­ver­si­che­rung. Beam­te ver­si­chern häu­fig nicht 100 Pro­zent der Krank­heits­kos­ten pri­vat, son­dern nur den Teil, der nach der Bei­hil­fe übrig bleibt. Des­halb wird die PKV für Beam­te häu­fig als Rest­kos­ten­ver­si­che­rung bezeichnet.

    Situa­ti­on Häu­fi­ge Beihilfe-Orientierung War­um es für die Kran­ken­ver­si­che­rung wich­tig ist
    Akti­ver Beam­ter ohne oder mit höchs­tens einem berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kind Häu­fig 50 % Bei­hil­fe, je nach Dienst­herr und Beihilferecht. Der ver­blei­ben­de Rest­kos­ten­an­teil bestimmt, wel­cher PKV-Anteil abge­si­chert wer­den sollte.
    Akti­ver Beam­ter mit zwei oder mehr berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kindern Häu­fig erhöh­ter Bemes­sungs­satz, beim Bund typi­scher­wei­se 70 %. Kin­der kön­nen den eige­nen Bei­hil­fe­satz und die Fami­li­en­ab­si­che­rung verändern.
    Ver­sor­gungs­emp­fän­ger und Pensionäre Häu­fig 70 % Bei­hil­fe, abhän­gig vom jewei­li­gen Dienstherrn. Im Ruhe­stand wer­den Bei­trags­ent­wick­lung, Leis­tungs­qua­li­tät und Tarif­sta­bi­li­tät beson­ders wichtig.
    Berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Kin­der und Waisen Häu­fig 80 % Beihilfe. Kin­der benö­ti­gen meist eige­ne Rest­kos­ten­ab­si­che­rung, aber mit ande­rem Anteil als der Beam­te selbst.
    Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner Häu­fig 70 %, wenn Ein­kom­mens­gren­zen und Bei­hil­fe­recht erfüllt sind. Ein­kom­men und Sta­tus des Part­ners kön­nen die gesam­te Fami­li­en­lö­sung beeinflussen.
    Exper­ten­hin­weis von Andre­as Quast:

    Der Bei­hil­fe­satz allein ent­schei­det nicht über die pas­sen­de Absi­che­rung. Ent­schei­dend ist, ob die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­te, die Bei­hil­fe­er­gän­zung, die Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung und mög­li­che Wahl­leis­tun­gen zusammenpassen.

    Bei­hil­fe­richt­li­ni­en und Bei­hil­fe­sät­ze in Bund und Bundesländern

    Bei­hil­fe­richt­li­ni­en und Bei­hil­fe­sät­ze unter­schei­den sich je nach Dienst­herr. Neben Bund und Län­dern kön­nen auch beson­de­re Bei­hil­fe­vor­schrif­ten, Kos­ten­dämp­fungs­pau­scha­len, Wahl­leis­tun­gen, Ein­kom­mens­gren­zen für Ange­hö­ri­ge und die pau­scha­le Bei­hil­fe eine Rol­le spielen. 

    Bei der Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­te reicht es nicht aus, nur „Beam­ter“ anzu­ge­ben. Dein Bei­hil­fe­trä­ger ent­schei­det mit dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­hil­fe­fä­hig sind, wel­che Eigen­an­tei­le ent­ste­hen kön­nen und ob die pau­scha­le Bei­hil­fe als Alter­na­ti­ve zur indi­vi­du­el­len Bei­hil­fe rele­vant ist.

    Dienst­herr oder Bundesland Typi­scher Prüfpunkt Pau­scha­le Bei­hil­fe als GKV-Alternative
    Bund Bun­des­bei­hil­fe­ver­ord­nung, Bemes­sungs­satz, Ange­hö­ri­ge, Kin­der, Pfle­ge und Wahl­leis­tun­gen prüfen. Auf Bun­des­ebe­ne nicht all­ge­mein ein­ge­führt; indi­vi­du­el­le Bei­hil­fe bleibt zen­tra­ler Ausgangspunkt.
    Baden-Würt­tem­berg Lan­des­bei­hil­fe, Wahl­leis­tun­gen, Kos­ten­dämp­fung und Fami­li­en­kon­stel­la­ti­on prüfen. Ein­ge­führt; Wahl­recht und lang­fris­ti­ge Bin­dung vor Ent­schei­dung prüfen.
    Bay­ern Lan­des­bei­hil­fe, Bei­hil­fe­sät­ze, Bei­hil­fe­er­gän­zung und Wahl­leis­tun­gen prüfen. Nicht all­ge­mein ein­ge­führt; indi­vi­du­el­le Bei­hil­fe und PKV-Rest­kos­ten­ab­si­che­rung häu­fig im Fokus.
    Ber­lin Bei­hil­fe, pau­scha­le Bei­hil­fe, Fami­li­en­sta­tus und GKV-/PKV-Sys­tem­ent­schei­dung prüfen. Ein­ge­führt; Wahl­recht sorg­fäl­tig mit Fami­li­en­ver­si­che­rung und PKV-Opti­on vergleichen.
    Bran­den­burg Lan­des­recht, Bei­hil­fe­satz, Fami­li­en­kon­stel­la­ti­on und Leis­tungs­wün­sche prüfen. Ein­ge­führt; Ent­schei­dung gegen indi­vi­du­el­le Bei­hil­fe lang­fris­tig einordnen.
    Ham­burg Ham­bur­ger Modell, Fami­li­en­sta­tus, GKV-Vor­ver­si­che­rung und Bei­hil­fe­recht prüfen. Ein­ge­führt; gilt als wich­ti­ges Modell für gesetz­lich ver­si­cher­te Beamte.
    Hes­sen Hes­si­sches Bei­hil­fe­recht, Sach­leis­tungs­bei­hil­fe, Fami­lie und PKV-Rest­kos­ten­an­teil prüfen. Kei­ne klas­si­sche pau­scha­le Bei­hil­fe; Hes­sen-Son­der­lo­gik geson­dert prüfen.
    Nord­rhein-West­fa­len Lan­des­bei­hil­fe, poli­ti­sche Ent­wick­lung, Fami­li­en­sta­tus und GKV-/PKV-Optio­nen prüfen. Ein­füh­rung poli­tisch vor­ge­se­hen bezie­hungs­wei­se zu prü­fen; vor Ent­schei­dung aktu­el­len Stand prüfen.
    Sach­sen Lan­des­bei­hil­fe, pau­scha­le Bei­hil­fe und bei­trags­pflich­ti­ge Ein­nah­men prüfen. Ein­ge­führt; Details zur Berech­nungs­grund­la­ge genau prüfen.
    Thü­rin­gen Lan­des­bei­hil­fe, pau­scha­le Bei­hil­fe, Fami­lie und Bei­hil­fe­er­gän­zung prüfen. Ein­ge­führt; Sys­tem­ent­schei­dung indi­vi­du­ell gegenrechnen.

    PKV für Beam­te oder gesetz­li­che Krankenversicherung?

    Ob PKV für Beam­te oder gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bes­ser passt, hängt von Bei­hil­fe­an­spruch, Bun­des­land, Fami­li­en­sta­tus, Ein­kom­men, Gesund­heits­zu­stand und per­sön­li­cher Leis­tungs­prio­ri­tät ab. 

    Die Ent­schei­dung zwi­schen Kran­ken­ver­si­che­rung pri­vat Beam­te und gesetz­li­cher Kran­ken­ver­si­che­rung soll­te nicht pau­schal getrof­fen wer­den. Eine Beam­ter pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung kann durch die Kom­bi­na­ti­on mit Bei­hil­fe sehr leis­tungs­stark sein. Gleich­zei­tig kann die GKV mit pau­scha­ler Bei­hil­fe je nach Bun­des­land, Fami­li­en­mo­dell und Lebens­pla­nung eine prü­fens­wer­te Alter­na­ti­ve darstellen.

    Wel­che Leis­tun­gen soll­te die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te enthalten?

    Eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te soll­te nicht nur den Bei­hil­fe-Rest­kos­ten­an­teil abde­cken, son­dern auch typi­sche Lücken prü­fen: Zahn­leis­tun­gen, sta­tio­nä­re Wahl­leis­tun­gen, ambu­lan­te Erstat­tung, Psy­cho­the­ra­pie, Hilfs­mit­tel, Heil­prak­ti­ker, Bei­hil­fe­er­gän­zung, Aus­lands­leis­tun­gen und die Pflegepflichtversicherung. 

    Eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­ter soll­te zu Dei­nem Bei­hil­fe­recht pas­sen. Es reicht nicht, nur auf den Monats­bei­trag zu schau­en. Gera­de bei Zahn­leis­tun­gen, sta­tio­nä­rer Behand­lung, Hilfs­mit­teln, Heil­mit­teln, Psy­cho­the­ra­pie und Bei­hil­fe­er­gän­zung ent­ste­hen spä­ter häu­fig die Unter­schie­de zwi­schen einem güns­ti­gen und einem wirk­lich pas­sen­den Tarif.

    Beam­ten­an­wär­ter, Leh­rer, Poli­zei, Ver­wal­tung: Wel­che Beson­der­hei­ten gelten?

    Beam­ten­an­wär­ter, Refe­ren­da­re, Lehr­kräf­te, Poli­zei­be­am­te, Ver­wal­tungs­be­am­te und Ver­sor­gungs­emp­fän­ger haben unter­schied­li­che Aus­gangs­la­gen. Bei der Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­ter zäh­len Sta­tus, Lauf­bahn, Dienst­herr, Gesund­heits­zu­stand, spä­te­re Ver­be­am­tung und mög­li­che Heilfürsorge. 

    Gera­de bei Beam­ten­an­wär­tern wirkt der ers­te Bei­trag oft beson­ders attrak­tiv. Trotz­dem soll­te eine Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­ter nicht nur für die Anwär­t­er­zeit betrach­tet wer­den. Wich­tig ist, ob der Tarif spä­ter sau­ber in eine voll­wer­ti­ge bei­hil­fe­kon­for­me Absi­che­rung über­führt wer­den kann.

    Video: Bei­hil­fe­satz im Wan­del – Kin­der, Ehe­part­ner & Ruhestand

    • Nicht in Stein gemei­ßelt: Mit Kin­dern steigt der Bei­hil­fe­satz oft von 50 % auf 70 %.
    • Auch im Ruhe­stand erhöht sich die Bei­hil­fe meist auf 70 %; der Ehe­part­ner kann unter Ein­kom­mens­gren­zen eben­falls bei­hil­fe­be­rech­tigt sein.
    • Jede Ände­rung heißt: Der Rest­kos­ten­ta­rif muss ange­passt wer­den, damit du weder unter- noch über­ver­si­chert bist – Bei­hil­fe­satz bei jeder gro­ßen Lebens­än­de­rung prü­fen. Mehr im PKV-Ver­gleich.
    Tran­skript anzei­gen

    Dein Bei­hil­fe­satz ist nicht in Stein gemei­ßelt. Er ändert sich im Lau­fe dei­nes Lebens, und dei­ne pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung muss mit­wach­sen. Bekommst du Kin­der, steigt dein Bei­hil­fe­satz häu­fig von fünf­zig auf sieb­zig Pro­zent. Auch im Ruhe­stand erhöht sich die Bei­hil­fe meist auf sieb­zig Pro­zent. Und dein Ehe­part­ner kann unter bestimm­ten Ein­kom­mens­gren­zen eben­falls bei­hil­fe­be­rech­tigt sein. Jede die­ser Ände­run­gen bedeu­tet: Dein Rest­kos­ten­ta­rif muss ange­passt wer­den, damit du weder unter- noch über­ver­si­chert bist. Prü­fe dei­nen Bei­hil­fe­satz des­halb bei jeder gro­ßen Lebens­än­de­rung. Ver­glei­che die Tari­fe jetzt kos­ten­los auf versicherungsvergleiche.de.

    Fami­lie, Kin­der und Ehe­part­ner: Wie ver­än­dert sich die Beihilfe?

    Fami­lie und Kin­der kön­nen die Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te deut­lich ver­än­dern. Je nach Bei­hil­fe­recht kön­nen Kin­der und berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge Ange­hö­ri­ge ande­re Bei­hil­fe­sät­ze haben als der Beam­te selbst. 

    Bei Fami­li­en ist eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te kom­ple­xer als bei Sin­gles. Kin­der kön­nen eige­ne Bei­hil­fe­an­sprü­che haben und benö­ti­gen häu­fig eige­ne pri­va­te Restkostentarife.

    Kran­ken­geld Beam­te: Wann ist Kran­ken­ta­ge­geld sinnvoll?

    Kran­ken­geld Beam­te ist ein häu­fi­ger Such­be­griff, führt aber schnell zu Miss­ver­ständ­nis­sen. Ob Kran­ken­ta­ge­geld, Kran­ken­haus­ta­ge­geld oder ande­re Zusatz­bau­stei­ne sinn­voll sind, hängt von Sta­tus, Dienst­herr, Besol­dung, Ruhe­stand und indi­vi­du­el­ler Ver­sor­gungs­si­tua­ti­on ab. 

    Das The­ma Kran­ken­geld Beam­te soll­te sau­ber von der Ange­stell­ten­lo­gik getrennt wer­den. Beam­te haben im Krank­heits­fall ande­re dienst­recht­li­che und ver­sor­gungs­recht­li­che Rahmenbedingungen.

    Beam­te Pfle­ge­ver­si­che­rung: Was muss zusätz­lich abge­si­chert werden?

    Die Beam­te Pfle­ge­ver­si­che­rung gehört zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te dazu, wird aber oft unter­schätzt. Neben der pri­va­ten Rest­kos­ten­ver­si­che­rung benö­ti­gen Beam­te eine pas­sen­de Pflegepflichtversicherung. 

    Die Beam­te Pfle­ge­ver­si­che­rung soll­te nicht als Neben­the­ma behan­delt wer­den. Wer eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­te abschließt, benö­tigt in der Regel auch die pas­sen­de pri­va­te Pflegepflichtversicherung.

    Gesund­heits­prü­fung, Vor­er­kran­kun­gen und Öffnungsaktion

    Bei der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te ist die Gesund­heits­prü­fung ein ent­schei­den­der Schritt. Vor­er­kran­kun­gen, lau­fen­de Behand­lun­gen, Medi­ka­men­te, Ope­ra­tio­nen, Psy­cho­the­ra­pie oder ange­ra­te­ne Unter­su­chun­gen müs­sen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß ange­ge­ben werden. 

    Eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te prüft vor Ver­trags­ab­schluss regel­mä­ßig Gesund­heits­an­ga­ben. Unvoll­stän­di­ge oder unge­naue Anga­ben kön­nen spä­ter zu erheb­li­chen Pro­ble­men führen.

    Kos­ten, Selbst­be­halt und Bei­trags­ent­wick­lung rich­tig bewerten

    Die Kos­ten einer Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te hän­gen von Ein­tritts­al­ter, Gesund­heits­zu­stand, Bei­hil­fe­satz, Leis­tungs­ni­veau, Selbst­be­halt und Tarif­kal­ku­la­ti­on ab. Ein nied­ri­ger Anfangs­bei­trag ist nicht auto­ma­tisch die bes­te Wahl. 

    Vie­le Inter­es­sen­ten suchen nach einer güns­ti­gen PKV für Beam­te. Der Bei­trag ist wich­tig, aber nicht das ein­zi­ge Kriterium.

    Schnell­ch­eck: Wel­che Rich­tung passt zu Dei­ner Situation?

    Der Schnell­ch­eck ersetzt kei­ne Bera­tung, hilft Dir aber bei der ers­ten Ein­ord­nung. Er zeigt, ob eher Bei­hil­fe plus pri­va­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung, eine ver­tief­te GKV-/pau­scha­le-Bei­hil­fe-Prü­fung oder eine beson­ders sorg­fäl­ti­ge Gesund­heits­vor­prü­fung im Vor­der­grund steht. 

    7 Irr­tü­mer zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Beamte

    Vie­le Fehl­ent­schei­dun­gen ent­ste­hen durch ein­fa­che, aber fal­sche Annah­men: PKV sei immer bes­ser, GKV sei immer schlech­ter, Bei­hil­fe zah­le alles oder Anwär­ter­ta­ri­fe könn­ten nur nach dem nied­rigs­ten Bei­trag gewählt wer­den. Der Irr­tü­mer-Check ord­net die­se Punk­te ver­ständ­lich ein. 

    Irr­tum 1: Beam­te brau­chen immer die PKV.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Irr­tum 2: Der nied­rigs­te Bei­trag ist auto­ma­tisch die bes­te Wahl.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Irr­tum 3: Bei­hil­fe und PKV müs­sen zusammenpassen.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Irr­tum 4: Gesund­heits­fra­gen kann man spä­ter noch korrigieren.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Irr­tum 5: Pau­scha­le Bei­hil­fe kann die GKV-Ent­schei­dung verändern.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Irr­tum 6: Kin­der spie­len für die Beam­te Kran­ken­ver­si­che­rung kei­ne Rolle.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Irr­tum 7: Pfle­ge­ver­si­che­rung gehört zur Gesamt­prü­fung dazu.

    Ist die­se Aus­sa­ge fach­lich richtig?

    Check­lis­te vor der Anfrage

    Vor der Anfra­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te soll­test Du Bei­hil­fe­trä­ger, Beam­ten­sta­tus, Bun­des­land, Kin­der­zahl, aktu­el­len Ver­si­che­rungs­sta­tus, Gesund­heits­da­ten, Leis­tungs­wün­sche und mög­li­che Vor­er­kran­kun­gen bereitlegen. 

    Häu­fi­ge Fra­gen zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Beamte

    Wel­che Kran­ken­ver­si­che­rung ist für Beam­te sinnvoll?

    Für vie­le Beam­te ist eine Kom­bi­na­ti­on aus Bei­hil­fe und pri­va­ter Rest­kos­ten­ver­si­che­rung nahe­lie­gend. Ob die­se Lösung bes­ser passt als gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung mit pau­scha­ler Bei­hil­fe, hängt von Bun­des­land, Fami­li­en­sta­tus, Gesund­heits­zu­stand, Leis­tungs­wün­schen und lang­fris­ti­ger Pla­nung ab.

    War­um ist Bei­hil­fe bei Beam­ten so wichtig?

    Bei­hil­fe bestimmt, wel­chen Anteil bei­hil­fe­fä­hi­ger Krank­heits­kos­ten der Dienst­herr über­nimmt. Der ver­blei­ben­de Teil wird häu­fig über eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung Beam­te abgesichert.

    Ist eine PKV für Beam­te immer güns­ti­ger als die GKV?

    Nein. Eine PKV für Beam­te kann durch die Bei­hil­fe sehr attrak­tiv sein, ist aber nicht auto­ma­tisch in jeder Lebens­la­ge güns­ti­ger oder besser.

    Ver­trau­en, fach­li­che Prü­fung und Methodik

    Die­se Sei­te zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te wur­de auf eine ver­ständ­li­che, bei­hil­fe­ori­en­tier­te und ent­schei­dungs­na­he Bera­tung ausgerichtet. 
    Andreas Quast, Versicherungsexperte für Krankenversicherung für Beamte

    Fach­li­che Ein­ord­nung durch Andre­as Quast

    Andre­as Quast ist Ver­si­che­rungs­mak­ler nach § 34d GewO und bringt mehr als 30 Jah­re Erfah­rung in der Ana­ly­se und Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen ein.

    Aktua­li­siert am: 06.06.2026 Fach­lich geprüft durch Andre­as Quast am: 06.06.2026

    Ände­rungs­jour­nal

    Datum Ände­rung Fach­li­che Bedeutung
    06.06.2026 Sei­te neu struk­tu­riert, Anfra­ge­for­mu­lar inte­griert und Inhal­te auf Bei­hil­fe, PKV, GKV-Alter­na­ti­ve, Fami­lie, Pfle­ge­ver­si­che­rung und Gesund­heits­prü­fung ausgerichtet. Bes­se­re Ent­schei­dungs­hil­fe für Beam­te, Beam­ten­an­wär­ter und bei­hil­fe­be­rech­tig­te Personen.
    06.06.2026 Hero-Bereich, Inhalts­ver­zeich­nis, Quiz, For­mu­lar, Check­lis­te und wei­ter­füh­ren­de The­men nach WordPress-Ver­öf­fent­li­chung korrigiert. Sta­bi­le­re Nut­zung auf Desk­top und Smart­phone sowie bes­se­re Anfragevorbereitung.

    Wei­ter­füh­ren­de Themen

    Fazit: Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te indi­vi­du­ell prüfen

    Die pas­sen­de Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te ent­steht aus einer indi­vi­du­el­len Prü­fung von Bei­hil­fe, Sta­tus, Bun­des­land, Fami­lie, Gesund­heit, Leis­tungs­wün­schen, Pfle­ge­ver­si­che­rung und lang­fris­ti­ger Beitragsentwicklung. 

    Infor­ma­tio­nen zum Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter Preisvergleich

    Wis­sens­wer­tes zu Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss und Kündigung

     

    Der Gesetz­ge­ber stellt es Beam­ten frei,  eine Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung abzuschliessen.

    Im Gegen­satz zu Ange­stell­ten und Arbei­tern kön­nen sich Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter unab­hän­gig von ihrem Ein­kom­men pri­vat versichern.

    Beam­te kön­nen sich auch in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chern, aller­dings hat dies dann den Nach­teil, das der Beam­te 100% des Arbeit­neh­mer- und des Arbeit­ge­ber­an­teils zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sel­ber tra­gen muss und kei­nen Zuschuss von sei­nem Dienst­herrn erhält.

    Beam­te und Beam­ten­an­wär­ter erhal­ten grund­sätz­lich über ihren Dienst­herrn bereits einen Groß­teil ihrer Krank­heits­kos­ten erstat­tet, die soge­nann­te Bei­hil­fe. Zur Abde­ckung der rest­li­chen Krank­heits­kos­ten kann eine pri­va­te Rest­kos­ten­ver­si­che­rung bzw. Bei­hil­fe­er­gän­zung abge­schlos­sen werden.

    Der Wech­sel in die Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te ist in der Regel deut­lich güns­ti­ger als in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu ver­blei­ben und bringt auch einen erhöh­ten Ver­si­che­rungs­schutz bzw. umfang­rei­che Leis­tun­gen mit sich.

    Der pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te auch Bei­hil­fe­er­gän­zung genannt, trägt die Rest­kos­ten, die über die gewähr­te Bei­hil­fe hin­aus anfallen. 

    Die Höhe der Bei­hil­fe ist in der Bei­hil­fe­ver­ord­nung fest­ge­legt und unter­schei­det sich aller­dings von Bun­des­land zu Bundesland.

    Übli­cher­wei­se erhal­ten Beam­te einen Bei­hil­fe­zu­schuss in Höhe von 50% der Krank­heits­kos­ten.  Ab dem 2. Kind erhöht sich der Bei­hil­fe-Anspruch auf 70%.

    Die Absi­che­rung zusätz­li­cher Auf­wen­dun­gen, die durch einen Kran­ken­haus­auf­ent­halt ent­ste­hen kön­nen, kön­nen über eine Kran­ken­haus­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung abge­si­chert werden.

    Kei­ne Leis­tungs­pflicht in der Kran­ken­ver­si­che­rung besteht unter anderem:

    …für sol­che Krank­hei­ten ein­schließ­lich ihrer Fol­gen sowie für Fol­gen von Unfäl­len und für Todes­fäl­le, die durch Kriegs­er­eig­nis­se ver­ur­sacht, oder als Wehr­dienst­be­schä­di­gung aner­kannt sind;

    …für auf Vor­satz beru­hen­de Krank­hei­ten und Unfäl­le ein­schließ­lich deren Fol­gen sowie für Ent­zie­hungs­maß­nah­men ein­schließ­lich Ent­zie­hungs­ku­ren; sofern der Tarif nichts ande­res vorsieht;

    …für Behand­lun­gen durch Ärz­te, Zahn­ärz­te, Heil­prak­ti­ker und in Kran­ken­an­stal­ten, deren Rech­nun­gen der Ver­si­che­rer aus wich­ti­gem Grun­de von der Erstat­tung aus­ge­schlos­sen hat;

    …für Kur- und Sana­to­ri­ums­be­hand­lun­gen sowie für Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men der gesetz­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger, sofern der Tarif nichts ande­res vorsieht;

    …für Behand­lun­gen durch Ehe­gat­ten, Eltern oder Kin­der. Nach­ge­wie­se­ne Sach­kos­ten wer­den erstattet;

    …für eine durch Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Ver­wah­rung beding­te Unterbringung.

    Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt zu dem im Ver­si­che­rungs­schein genann­ten Zeit­punkt, jedoch nicht vor Abschluss des Krankenversicherungsvertrags.

    Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­ver­trag gilt als abge­schlos­sen, wenn Ihnen der Ver­si­che­rungs­schein oder eine schrift­li­che Annah­me­er­klä­rung des Kran­ken­ver­si­che­rers zuge­gan­gen ist. Sind War­te­zei­ten zu durch­lau­fen, so beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz nach deren Ablauf. War­te­zei­ten wer­den ab dem Ver­si­che­rungs­be­ginn gerechnet.

    Die all­ge­mei­ne War­te­zeit beträgt drei Monate.

    Sie ent­fällt bei Unfäl­len und für den Ehe­gat­ten einer min­des­tens seit drei Mona­ten ver­si­cher­ten Per­son, sofern eine gleich­ar­ti­ge Ver­si­che­rung inner­halb zwei­er Mona­te nach der Ehe­schlie­ßung bean­tragt wird.

    Die beson­de­ren War­te­zei­ten betra­gen in der Regel für Ent­bin­dung, Psy­cho­the­ra­pie, Zahn­ersatz und Kie­fer­or­tho­pä­die acht Monate.

    Die War­te­zei­ten ent­fal­len zumeist bei Unfäl­len bzw. unfall­be­ding­ter Behandlungen.

    Tipp: In der Regel kön­nen die War­te­zei­ten auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung erlas­sen wer­den, wenn ein aktu­el­les ärzt­li­ches Zeug­nis über den Gesund­heits­zu­stand vor­ge­legt wird.

    Per­so­nen, die aus einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung aus­schei­den bzw. wech­seln, wird die nach­weis­lich dort unun­ter­bro­chen zurück­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­zeit auf die War­te­zei­ten ange­rech­net, so dass die­se in aller Regel ent­fal­len. Ent­spre­chen­des gilt beim Aus­schei­den aus einem öffent­li­chen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge.

    Übli­cher­wei­se wird auch die bei einem pri­va­ten Vor­ver­si­che­rer unun­ter­bro­chen zurück­ge­leg­te Ver­si­che­rungs­zeit auf die War­te­zei­ten angerechnet.

    Bei Antrag­stel­lung der Pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung für Beam­te sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

    Erheb­lich sind alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag aus­drück­lich gefragt wird. Alle Antrags­fra­gen sind des­halb immer voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen kön­nen den Kran­ken­ver­si­che­rer dazu berech­ti­gen, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. kei­ne Leis­tung im Leis­tungs­fall zu erbringen.

    Durch die Unter­schrift auf dem Antrag erklärt sich der Ver­si­cher­te ein­ver­stan­den mit Anfra­gen sei­tens des Ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und ‑trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) und Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift von der Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Ver­trags­dau­er der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung.

    Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, bei der sämt­li­che Fami­li­en­mit­glie­der in der Regel bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind, ist in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung für jede ver­si­cher­te Per­son ein eige­ner Bei­trag zu entrichten.

    In der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung wer­den übli­cher­wei­se Tari­fe mit unter­schied­lichs­ter Selbst­be­tei­li­gung ange­bo­ten, wel­che je höher sie gewählt wer­den, den monat­li­chen Bei­trag reduzieren.

    Kei­ne oder nur gerin­ge Selbst­be­tei­li­gun­gen und der dar­aus resul­tie­ren­de höhe­re Monats­bei­trag rech­net sich in der Regel nur für Ange­stell­te und Arbei­ter, wel­che zwar die Hälf­te des höhe­ren Bei­tra­ges vom Arbeit­ge­ber bezahlt bekom­men, den Selbst­be­halt jedoch zu 100% allei­ne tra­gen müssen.

    Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, bei der die behan­deln­den Ärz­te oder Kran­ken­häu­ser direkt mit der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se abrech­nen, sind Sie als Pri­vat­ver­si­cher­ter der Ver­trags­part­ner des Arz­tes und erhal­ten von die­sem auch die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen. Für ver­ord­ne­te Medi­ka­men­te etc. müs­sen Sie zunächst in Vor­leis­tung gehen.

    Damit eine Leis­tungs­pflicht sei­tens des pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rers begrün­det wird, gilt es fol­gen­de Punk­te zu beachten:

    • die War­te­zei­ten müs­sen grund­sätz­lich erfüllt sein.
    • ein Ver­si­che­rungs­fall ist nur die medi­zi­nisch not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung einer ver­si­cher­ten Per­son wegen Krank­heit oder Unfallfolgen.
    • Erstat­tungs­fä­hig sind nur die Krank­heits­kos­ten, die den ver­ein­bar­ten Selbst­be­halt übersteigen.
    • Rech­nun­gen — auch unbe­zahl­te — müs­sen im Ori­gi­nal vor­ge­legt wer­den und spe­zi­fi­ziert sein. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit, Behand­lungs­da­ten und Leis­tun­gen des Arz­tes mit Zif­fern der Gebüh­ren­ord­nung ent­hal­ten. Die even­tu­ell von einem ande­ren Ver­si­che­rer oder Kos­ten­trä­ger (Bei­hil­fe) erbrach­ten Leis­tun­gen müs­sen von die­sem auf den betref­fen­den Rech­nungs­be­le­gen bestä­tigt sein.
    • Wird nur Kran­ken­haus­ta­ge­geld bean­sprucht, ist als Nach­weis eine Beschei­ni­gung des Kran­ken­hau­ses über die sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lung ein­zu­rei­chen, die den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit sowie das Auf­nah­me- und das Ent­las­sungs­da­tum enthält.

    Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind 2–3 Jahre).

    Der Ver­trag ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

    Bei Ein­tritt einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag bin­nen zwei Mona­ten nach Ein­tritt der Ver­si­che­rungs­pflicht rück­wir­kend zum Ein­tritt kündigen.

    Erhöht der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge auf­grund der Bei­trags­an­pas­sungs­klau­sel, so kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt werden.

    Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

    Bei Tod endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis automatisch.

    Tipp: Eine Kün­di­gung soll­te stets durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolgen.

    Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist. (Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

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