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Wann rechnet der Tierarzt den 2‑fachen Satz ab?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 24. Juni 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Tierärzte rechnen den 2-fachen Satz (Gebührenordnung für Tierärzte – GOT) ab, wenn Leistungen besonders aufwändig oder komplex sind oder außerhalb der regulären Öffnungszeiten erbracht werden. Der 2-fache Satz kann also für komplizierte Operationen, spezielle Diagnostik oder Notfallbehandlungen in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen verrechnet werden.

Tier­ärz­te rech­nen den 2‑fachen Satz (Gebüh­ren­ord­nung für Tier­ärz­te – GOT) ab, wenn Leis­tun­gen beson­ders auf­wän­dig oder kom­plex sind oder außer­halb der regu­lä­ren Öff­nungs­zei­ten erbracht wer­den. Der 2‑fache Satz kann also für kom­pli­zier­te Ope­ra­tio­nen, spe­zi­el­le Dia­gnos­tik oder Not­fall­be­hand­lun­gen in der Nacht, am Wochen­en­de oder an Fei­er­ta­gen ver­rech­net werden.

Gesetz­li­che Grund­la­ge: Die Gebüh­ren­ord­nung für Tier­ärz­te (GOT)

Die GOT regelt bun­des­weit die Gebüh­ren für tier­ärzt­li­che Leis­tun­gen und sieht drei Gebüh­ren­sät­ze vor: den ein­fa­chen, zwei­fa­chen und drei­fa­chen Satz. Der 1‑fache Satz ist das Stan­dard-Gebüh­reni­veau für Rou­ti­ne- und Stan­dard­leis­tun­gen wie Imp­fun­gen, Rou­ti­ne­un­ter­su­chun­gen oder ein­fa­che Ver­bands­wech­sel. Der 2‑fache Satz wird hin­ge­gen berech­net, wenn die Behand­lung einen erhöh­ten Auf­wand oder höhe­re Kom­ple­xi­tät erfor­dert. Der 3‑fache Satz kommt nur in Aus­nah­me­fäl­len zum Ein­satz, etwa bei beson­ders kom­pli­zier­ten Ein­grif­fen oder extre­men Notfällen.

Situa­tio­nen für den 2‑fachen Gebührensatz

  • Zahn­be­hand­lun­gen und Ope­ra­tio­nen: Chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe, Zahn­ex­trak­tio­nen und kom­ple­xe Den­tal­be­hand­lun­gen wer­den typi­scher­wei­se mit dem 2‑fachen Satz abgerechnet
  • Not­fall­be­hand­lun­gen außer­halb der Öff­nungs­zei­ten: Nachts, am Wochen­en­de oder an Fei­er­ta­gen anfal­len­de Leis­tun­gen berech­ti­gen zur Erhöhung
  • Spe­zi­el­le Dia­gnos­tik: Labor­un­ter­su­chun­gen, Ultra­schall oder Blut­ent­nah­men bei schwie­ri­gen Patienten
  • Län­ge­re Behand­lungs­dau­er: Wenn eine Behand­lung deut­lich län­ger dau­ert als üblich, kann eine Satz­er­hö­hung gerecht­fer­tigt sein
  • Angst­pa­ti­en­ten oder aggres­si­ve Tie­re: Erschwer­te Behand­lungs­be­din­gun­gen kön­nen zur 2‑fachen Abrech­nung führen
  • Spe­zi­al­leis­tun­gen: Häu­fig wer­den auch Laser­be­hand­lun­gen, Phy­sio­the­ra­pie oder spe­zi­el­le Ver­fah­ren höher abgerechnet

Was Hun­de­kran­ken­ver­si­che­run­gen abdecken

Die meis­ten Hun­de­kran­ken­ver­si­che­run­gen erstat­ten Tier­arzt­kos­ten nach der GOT, erken­nen aber nicht auto­ma­tisch alle 2- oder 3‑fachen Sät­ze an. Vie­le Tari­fe erstat­ten ent­we­der nach dem 1‑fachen, 2‑fachen oder auch dem 3‑fachen Satz, je nach Ver­si­che­rungs­pa­ket. Besit­ze Sie eine Hun­de­kran­ken­ver­si­che­rung, soll­ten Sie die Bedin­gun­gen prü­fen: Man­che Poli­cen limi­tie­ren die Erstat­tung auf den 2‑fachen Satz, unab­hän­gig davon, wel­cher Satz tat­säch­lich abge­rech­net wurde.

Prak­ti­sche Tipps zur Kostenkontrolle

  • Holen Sie vor geplan­ten Ope­ra­tio­nen oder umfang­rei­che­ren Behand­lun­gen einen schrift­li­chen Kos­ten­vor­anschlag ein
  • Fra­gen Sie den Tier­arzt gezielt, mit wel­chem GOT-Satz die Leis­tung abge­rech­net wird
  • Ver­glei­chen Sie bei Rou­ti­ne­un­ter­su­chun­gen meh­re­re Pra­xen – die Leis­tungs­ge­büh­ren kön­nen variieren
  • Infor­mie­ren Sie sich bei Ihrer Ver­si­che­rung, wel­che Gebüh­ren­sät­ze abge­deckt sind
  • Doku­men­tie­ren Sie alle Rech­nun­gen für Ver­si­che­rungs­an­sprü­che sorgfältig
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