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Wann rech­net der Tier­arzt den 2‑fachen Satz ab?

Die Abrech­nung von Tier­ärz­ten in Deutsch­land ori­en­tiert sich an der Gebüh­ren­ord­nung für Tier­ärz­te (GOT). Hier­in sind die Prei­se für ver­schie­de­ne tier­ärzt­li­che Leis­tun­gen festgelegt.

Die GOT sieht einen ein­fa­chen, zwei­fa­chen und drei­fa­chen Satz vor. Der ein­fa­che Satz wird nor­ma­ler­wei­se für Rou­ti­ne­leis­tun­gen und Stan­dard­be­hand­lun­gen berech­net. Der zwei­fa­che Satz kann abge­rech­net wer­den, wenn die Leis­tung in beson­de­rer Wei­se auf­wän­dig oder kom­pli­ziert ist, zum Bei­spiel bei Ope­ra­tio­nen oder spe­zi­el­len Untersuchungen.

Dar­über hin­aus kann der Tier­arzt auch den 2- oder 3‑fachen Satz berech­nen, wenn die Behand­lung außer­halb der nor­ma­len Pra­xi­s­öff­nungs­zei­ten statt­fin­det, also zum Bei­spiel nachts, an Wochen­en­den oder an Feiertagen.

Es ist immer eine gute Idee, vor grö­ße­ren Behand­lun­gen oder Ope­ra­tio­nen einen Kos­ten­vor­anschlag von Ihrem Tier­arzt ein­zu­ho­len. So kön­nen Sie sicher­stel­len, dass Sie wis­sen, was auf Sie zukommt und wie die Kos­ten berech­net werden.

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