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Ist die Gewässerschadenhaftpflicht auf den Mieter umlegbar?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 30. Mai 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist nicht umlagefähig als Betriebskosten, kann aber im Mietvertrag individuell zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung trägt der Vermieter die Kosten allein. Die Vereinbarung muss schriftlich dokumentiert und rechtlich korrekt formuliert sein, um vor Gericht Bestand zu haben.

Die Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist nicht umla­ge­fä­hig als Betriebs­kos­ten, kann aber im Miet­ver­trag indi­vi­du­ell zwi­schen Ver­mie­ter und Mie­ter ver­ein­bart wer­den. Ohne aus­drück­li­che ver­trag­li­che Rege­lung trägt der Ver­mie­ter die Kos­ten allein. Die Ver­ein­ba­rung muss schrift­lich doku­men­tiert und recht­lich kor­rekt for­mu­liert sein, um vor Gericht Bestand zu haben.

Gesetz­li­che Vor­aus­set­zun­gen und Betriebskostenregelung

Nach § 556 Abs. 1 BGB sind Betriebs­kos­ten auf den Mie­ter umla­ge­fä­hig – aller­dings nur dann, wenn sie in der abschlie­ßen­den gesetz­li­chen Kata­log­lis­te ent­hal­ten sind. Die Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung gehört nicht zu den umla­ge­fä­hi­gen Betriebs­kos­ten und kann daher nicht auto­ma­tisch wie Hei­zung, Was­ser oder Stra­ßen­rei­ni­gung auf die Neben­kos­ten kal­ku­liert werden.

Eine Umla­ge ist jedoch mög­lich, wenn Sie die­se als indi­vi­du­el­le Zusatz­ver­ein­ba­rung im Miet­ver­trag fest­hal­ten. Die­se Klau­sel muss ein­deu­tig, ver­ständ­lich und sepa­rat von der Betriebs­kos­ten­auf­zäh­lung for­mu­liert sein. Der Mie­ter muss der Rege­lung aktiv zustim­men – dies soll­te durch Unter­schrift doku­men­tiert wer­den. Feh­len­de oder mehr­deu­ti­ge For­mu­lie­run­gen kön­nen zu Anfech­tun­gen führen.

Unter­schied­li­che Rege­lun­gen bei Wohn- und Gewerberäumen

Bei Wohn­miet­ver­hält­nis­sen sind Gerich­te bei der Aus­le­gung von Umla­ge­be­stim­mun­gen restrik­tiv. Eine pau­scha­le oder unkla­re Ver­si­che­rungs­klau­sel wird häu­fig zu Guns­ten des Mie­ters inter­pre­tiert. Die Ver­ein­ba­rung muss trans­pa­rent sein und den Mie­ter nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen. Beson­de­re Vor­sicht ist bei Makie­run­gen oder ver­steck­ten Klau­seln gebo­ten – die­se kön­nen unwirk­sam sein.

Bei Gewer­be­räu­men und Gewer­be­im­mo­bi­li­en besteht mehr Gestal­tungs­frei­heit. Gewer­be­mie­ter haben weni­ger Schutz­rech­te, und Ver­si­che­rungs­kos­ten kön­nen fle­xi­bler ver­ein­bart wer­den. Hier sind pau­scha­lier­te Rege­lun­gen leich­ter durch­setz­bar, solan­ge bei­de Par­tei­en bewusst zuge­stimmt haben.

Check­lis­te für siche­re Umle­gung der Gewässerschadenhaftpflicht

  • Schrift­li­che Ver­ein­ba­rung: Fixie­ren Sie die Umla­ge nicht in Neben­kos­ten, son­dern als sepa­ra­te, klar benann­te Ver­si­che­rungs­klau­sel im Mietvertrag.
  • Kon­kre­te Kos­ten­dar­stel­lung: Nen­nen Sie die genaue jähr­li­che Prä­mie oder einen nach­voll­zieh­ba­ren Berech­nungs­schlüs­sel (z. B. anteils­mä­ßig nach Quadratmetern).
  • Ver­si­che­rungs­nach­weis bereit­hal­ten: Doku­men­tie­ren Sie die bestehen­de Poli­ce und begrün­den Sie deren Not­wen­dig­keit durch Lage­an­ga­ben (z. B. Heiz­öl­tank, Wasserleitungen).
  • Trans­pa­renz in der Abrech­nung: Füh­ren Sie Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht sepa­rat auf, nicht ver­mischt mit regu­lä­ren Betriebskosten.
  • Recht­li­che For­mu­lie­rung: Las­sen Sie Ver­trä­ge bei Neu­ab­schluss von einem Rechts­an­walt über­prü­fen, um unan­greif­ba­re Klau­seln zu sichern.
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on doku­men­tie­ren: Infor­mie­ren Sie den Mie­ter schrift­lich über die Ver­si­che­rung und ihre Zweckbestimmung.
  • Regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung: Pas­sen Sie die ver­ein­bar­te Sum­me bei Prä­mi­en­er­hö­hun­gen an und kom­mu­ni­zie­ren Sie die­se transparent.
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