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Was zahlt eine Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht nicht?

Obwohl die genau­en Aus­schlüs­se in der Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht je nach Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und Ver­si­che­rungs­po­li­ce vari­ie­ren kön­nen, gibt es eini­ge typi­sche Situa­tio­nen und Scha­dens­fäl­le, die in der Regel von einer Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht abge­deckt wer­den. Es ist wich­tig, die spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen und Aus­schlüs­se Ihrer Ver­si­che­rungs­po­li­ce zu über­prü­fen. Hier sind eini­ge gän­gi­ge Ausschlüsse:

  1. Vor­sätz­li­che Hand­lun­gen: Wenn der Gewäs­ser­scha­den absicht­lich oder mut­wil­lig ver­ur­sacht wur­de, deckt die Ver­si­che­rung in der Regel kei­ne Schä­den ab. Die Ver­si­che­rung haf­tet nor­ma­ler­wei­se nur für unbe­ab­sich­tig­te Schäden.
  2. Schä­den durch schäd­li­che Sub­stan­zen außer­halb der ver­si­cher­ten Anla­ge: Wenn schäd­li­che Sub­stan­zen außer­halb der ver­si­cher­ten Anla­ge Schä­den ver­ur­sa­chen, sind die­se in der Regel nicht durch die Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt. Die Ver­si­che­rung erstreckt sich nor­ma­ler­wei­se nur auf die ver­si­cher­te Anla­ge selbst und deren direk­te Auswirkungen.
  3. Schä­den, die vor dem Abschluss der Ver­si­che­rung auf­ge­tre­ten sind: Eine Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht tritt in der Regel nicht für Schä­den ein, die bereits vor dem Abschluss der Ver­si­che­rung auf­ge­tre­ten sind. Es ist wich­tig, die genau­en Bedin­gun­gen für den Beginn der Deckung zu überprüfen.

Die­se Lis­te stellt nur eine all­ge­mei­ne Über­sicht dar und erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit. Es ist wich­tig, die spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen und Aus­schlüs­se Ihrer Ver­si­che­rungs­po­li­ce zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls mit einem Ver­si­che­rungs­exper­ten Rück­spra­che zu hal­ten, um ein voll­stän­di­ges Ver­ständ­nis der Deckungs­um­fän­ge und Aus­schlüs­se zu erhalten.

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