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Wer ist über eine Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht versichert?

Eine Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt in der Regel den Ver­si­che­rungs­neh­mer und alle Per­so­nen oder Unter­neh­men ab, die in sei­ner Ver­ant­wor­tung ste­hen und an den ver­si­cher­ten Akti­vi­tä­ten betei­ligt sind. Die genaue Defi­ni­ti­on der ver­si­cher­ten Per­so­nen und Unter­neh­men kann je nach Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und Ver­si­che­rungs­po­li­ce leicht vari­ie­ren. Im All­ge­mei­nen kön­nen jedoch fol­gen­de Per­so­nen und Unter­neh­men über eine Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt sein:

  1. Ver­si­che­rungs­neh­mer: Der Ver­si­che­rungs­neh­mer, also die Per­son oder das Unter­neh­men, die den Ver­si­che­rungs­ver­trag abschließt und die Ver­si­che­rungs­prä­mie zahlt, ist in der Regel die Haupt­per­son, die durch die Gewäs­ser­scha­den Haft­pflicht­ver­si­che­rung geschützt wird.
  2. Eigen­tü­mer und Betrei­ber: Wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Eigen­tü­mer oder Betrei­ber von Anla­gen, Ein­rich­tun­gen oder Fahr­zeu­gen ist, die das Poten­zi­al für Gewäs­ser­schä­den haben (z.B. Öltanks, che­mi­sche Lager­stät­ten, Trans­port­fahr­zeu­ge), kön­nen die­se in den Ver­si­che­rungs­schutz ein­be­zo­gen sein.
  3. Mit­ar­bei­ter und Beauf­trag­te: Per­so­nen, die im Auf­trag des Ver­si­che­rungs­neh­mers han­deln, wie Ange­stell­te, Sub­un­ter­neh­mer oder Auf­trag­neh­mer, kön­nen eben­falls über die Gewäs­ser­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­si­chert sein, sofern sie im Rah­men ihrer beruf­li­chen Tätig­keit Gewäs­ser­schä­den ver­ur­sa­chen könnten.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass der Ver­si­che­rungs­schutz für Drit­te von den genau­en Bedin­gun­gen der Ver­si­che­rungs­po­li­ce abhängt. Es wird emp­foh­len, die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sorg­fäl­tig zu prü­fen und bei Bedarf mit einem Ver­si­che­rungs­exper­ten oder Mak­ler zu spre­chen, um sicher­zu­stel­len, dass der gewünsch­te Per­so­nen- und Unter­neh­mens­kreis ange­mes­sen abge­deckt ist.

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