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Kann man die pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung steu­er­lich absetzen?

Ja, Bei­trä­ge zur pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung kön­nen in Deutsch­land unter bestimm­ten Bedin­gun­gen steu­er­lich abge­setzt wer­den. Sie gel­ten als Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen und kön­nen in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Hier eini­ge wich­ti­ge Punk­te dazu:

1. Basis­ab­si­che­rung

  • Die Bei­trä­ge zur pri­va­ten Pfle­ge-Pflicht­ver­si­che­rung, also der Teil der Ver­si­che­rung, der die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­ab­si­che­rung dar­stellt, kön­nen in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben abge­setzt werden.

2. Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung

  • Auch die Bei­trä­ge für eine frei­wil­li­ge pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung, die über die Basis­ab­si­che­rung hin­aus­geht, kön­nen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, sofern die Ver­si­che­rung bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt. Wich­tig ist, dass die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aus­schließ­lich der Absi­che­rung des Pfle­ge­ri­si­kos die­nen und im Leis­tungs­fall als Sach­leis­tun­gen oder Geld­leis­tun­gen ohne Kos­ten­er­stat­tung für ande­re Risi­ken (wie Krank­heit oder Tod) erbracht werden.

3. Höchst­be­trä­ge

  • Für die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, zu denen auch die Bei­trä­ge zur pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung zäh­len, gibt es Höchst­be­trä­ge. Für Allein­ste­hen­de liegt die­ser Höchst­be­trag bei 1.900 Euro pro Jahr, für gemein­sam ver­an­lag­te Ehe- oder Lebens­part­ner bei 3.800 Euro pro Jahr. Für Beam­te und sons­ti­ge bei­hil­fe­be­rech­tig­te Per­so­nen, die nur einen Teil ihrer Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge steu­er­lich gel­tend machen kön­nen, gel­ten abwei­chen­de Höchstbeträge.

4. Nach­weis

  • Um die Bei­trä­ge steu­er­lich gel­tend zu machen, ist es not­wen­dig, die ent­spre­chen­den Nach­wei­se über die gezahl­ten Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge beim Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Vie­le Ver­si­che­run­gen stel­len hier­für jähr­lich eine Beschei­ni­gung für das Finanz­amt aus.

5. Berück­sich­ti­gung ande­rer Vorsorgeaufwendungen

  • Zu beach­ten ist, dass der Höchst­be­trag für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen sämt­li­che Bei­trä­ge zu gesetz­li­chen und pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen umfasst. Wenn Sie also bereits hohe Bei­trä­ge in ande­ren Berei­chen gel­tend machen, kann dies den absetz­ba­ren Betrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung beeinflussen.

Es emp­fiehlt sich, bei der Steu­er­erklä­rung oder der steu­er­li­chen Pla­nung die Unter­stüt­zung eines Steu­er­be­ra­ters oder eines Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins in Anspruch zu neh­men, um alle mög­li­chen Steu­er­vor­tei­le opti­mal zu nutzen.

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