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Wie hoch ist der Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur pri­va­ten Pflegeversicherung?

In Deutsch­land sind Arbeit­ge­ber gesetz­lich ver­pflich­tet, einen Zuschuss zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung ihrer Ange­stell­ten zu leis­ten. Die­ser Zuschuss deckt in der Regel die Hälf­te des Bei­trags zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung ab. Aller­dings bezieht sich die­se Rege­lung direkt auf die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung und nicht auf pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge.

Für die pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung, die über die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung hin­aus­geht, gibt es kei­nen direk­ten gesetz­li­chen Anspruch auf einen Arbeit­ge­ber­zu­schuss. Das bedeu­tet, wenn Sie eine pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung abschlie­ßen, um den Ver­si­che­rungs­schutz über das Niveau der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung hin­aus zu erwei­tern, sind die Bei­trä­ge in der Regel voll­stän­dig von Ihnen als Ver­si­che­rungs­neh­mer zu tragen.

Es gibt jedoch eini­ge Aus­nah­men und Son­der­fäl­le, in denen Arbeit­ge­ber sich dazu ent­schei­den kön­nen, einen Teil der Bei­trä­ge für pri­va­te Ver­si­che­run­gen als frei­wil­li­ge Sozi­al­leis­tung zu über­neh­men. Dies ist aller­dings abhän­gig von der indi­vi­du­el­len Unter­neh­mens­po­li­tik und den Ver­ein­ba­run­gen in Ihrem Arbeits­ver­trag oder in Tarif­ver­trä­gen. Sol­che Zusatz­leis­tun­gen sind jedoch eher die Aus­nah­me als die Regel und soll­ten direkt mit dem Arbeit­ge­ber bespro­chen werden.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass es für die pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung im All­ge­mei­nen kei­nen gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Arbeit­ge­ber­zu­schuss gibt, und die Bei­trä­ge in der Regel voll­stän­dig vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst getra­gen wer­den müssen.

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