In Deutschland zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in die gesetzliche Pflegeversicherung ein, ähnlich wie bei der Krankenversicherung. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Beitragszahlung:
Arbeitnehmer:
- Arbeitnehmer leisten einen prozentualen Beitrag ihres Bruttoeinkommens zur Pflegeversicherung. Dieser Beitrag wird direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen.
- Für Kinderlose ab einem Alter von 23 Jahren gilt ein zusätzlicher Beitragssatz zur Pflegeversicherung.
Arbeitgeber:
- Arbeitgeber tragen in der Regel die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Angestellten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Im Bundesland Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Anteil und Arbeitgeber entsprechend weniger.
Selbstständige:
- Selbstständige müssen sich ebenfalls pflegeversichern und zahlen ihre Beiträge vollständig selbst. Sie haben die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung.
Beamte und Personen mit Anspruch auf Beihilfe:
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und ähnliche Gruppen sind in der Regel über eine private Pflegepflichtversicherung versichert, die den Teil der Pflegekosten abdeckt, der nicht durch die Beihilfe ihres Dienstherrn gedeckt ist.
Rentner:
- Rentner zahlen ebenfalls Beiträge zur Pflegeversicherung, die in der Regel direkt von ihrer Rente abgezogen werden. Die Rentenversicherungsträger zahlen dabei den Arbeitgeberanteil.
Personen in der privaten Pflegeversicherung:
- Wer in der privaten Krankenversicherung ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Diese Personen zahlen ihre Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung selbst, analog zu den Beiträgen in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die genauen Beitragssätze zur Pflegeversicherung werden regelmäßig angepasst und können sich ändern. Darüber hinaus gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.