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Wer zahlt in die Pfle­ge­ver­si­che­rung ein?

In Deutsch­land zah­len sowohl Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber in die gesetz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung ein, ähn­lich wie bei der Kran­ken­ver­si­che­rung. Hier sind die wich­tigs­ten Punk­te zur Beitragszahlung:

Arbeit­neh­mer:

  • Arbeit­neh­mer leis­ten einen pro­zen­tua­len Bei­trag ihres Brut­to­ein­kom­mens zur Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die­ser Bei­trag wird direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen.
  • Für Kin­der­lo­se ab einem Alter von 23 Jah­ren gilt ein zusätz­li­cher Bei­trags­satz zur Pflegeversicherung.

Arbeit­ge­ber:

  • Arbeit­ge­ber tra­gen in der Regel die Hälf­te des Bei­trags zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung ihrer Ange­stell­ten. Es gibt jedoch eine Aus­nah­me: Im Bun­des­land Sach­sen zah­len Arbeit­neh­mer einen höhe­ren Anteil und Arbeit­ge­ber ent­spre­chend weniger.

Selbst­stän­di­ge:

  • Selbst­stän­di­ge müs­sen sich eben­falls pfle­ge­ver­si­chern und zah­len ihre Bei­trä­ge voll­stän­dig selbst. Sie haben die Wahl zwi­schen der gesetz­li­chen und der pri­va­ten Pflegeversicherung.

Beam­te und Per­so­nen mit Anspruch auf Beihilfe:

  • Beam­te, Rich­ter, Berufs­sol­da­ten und ähn­li­che Grup­pen sind in der Regel über eine pri­va­te Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung ver­si­chert, die den Teil der Pfle­ge­kos­ten abdeckt, der nicht durch die Bei­hil­fe ihres Dienst­herrn gedeckt ist.

Rent­ner:

  • Rent­ner zah­len eben­falls Bei­trä­ge zur Pfle­ge­ver­si­che­rung, die in der Regel direkt von ihrer Ren­te abge­zo­gen wer­den. Die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger zah­len dabei den Arbeitgeberanteil.

Per­so­nen in der pri­va­ten Pflegeversicherung:

  • Wer in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ist, muss auch eine pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung abschlie­ßen. Die­se Per­so­nen zah­len ihre Bei­trä­ge zur pri­va­ten Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung selbst, ana­log zu den Bei­trä­gen in der gesetz­li­chen Pflegeversicherung.

Die genau­en Bei­trags­sät­ze zur Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den regel­mä­ßig ange­passt und kön­nen sich ändern. Dar­über hin­aus gibt es eine Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, bis zu der Bei­trä­ge erho­ben wer­den. Ein­kom­men, das über die­ser Gren­ze liegt, wird für die Berech­nung der Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht berücksichtigt.

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