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Bis wann ist ein Kfz Ver­si­che­rungs­wech­sel möglich?

In Deutsch­land läuft die regu­lä­re Kfz-Ver­si­che­rung meist vom 1. Janu­ar bis zum 31. Dezem­ber eines Jah­res. Der Stich­tag für eine ordent­li­che Kün­di­gung ist in der Regel der 30. Novem­ber. Das bedeu­tet, dass Ihre schrift­li­che Kün­di­gung spä­tes­tens an die­sem Tag beim Ver­si­che­rer ein­ge­gan­gen sein muss, wenn Sie zum 1. Janu­ar des fol­gen­den Jah­res wech­seln wollen.

Es gibt aller­dings auch Situa­tio­nen, in denen Sie außer­halb die­ser Frist kün­di­gen und Ihre Kfz-Ver­si­che­rung wech­seln kön­nen. Das ist das soge­nann­te Son­der­kün­di­gungs­recht. Die­ses steht Ihnen unter fol­gen­den Umstän­den zu:

  1. Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­prä­mie: Wenn Ihr Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge erhöht, ohne dass sich der Leis­tungs­um­fang ändert, haben Sie ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Die Kün­di­gung muss inner­halb eines Monats nach Erhalt der Mit­tei­lung über die Bei­trags­an­pas­sung beim Ver­si­che­rer eingehen.
  2. Scha­dens­fall: Nach einem Scha­dens­fall, den Sie Ihrer Ver­si­che­rung gemel­det haben, haben Sie eben­falls ein Son­der­kün­di­gungs­recht, unab­hän­gig davon, ob die Ver­si­che­rung den Scha­den regu­liert hat oder nicht. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat ab Scha­dens­mel­dung oder ‑regu­lie­rung.
  3. Fahr­zeug­wech­sel: Wenn Sie ein neu­es Auto kau­fen, kön­nen Sie eben­falls die Ver­si­che­rung wechseln.

Ach­ten Sie immer dar­auf, dass Ihre Kün­di­gung schrift­lich erfolgt und frist­ge­recht beim Ver­si­che­rer ein­geht. Zudem soll­ten Sie bereits einen neu­en Ver­si­che­rer gefun­den und dort einen Ver­trag abge­schlos­sen haben, bevor Sie den alten Ver­trag kün­di­gen. So ver­mei­den Sie eine mög­li­che Versicherungslücke.

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