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Kann man mit­ten im Jahr die Kfz-Ver­si­che­rung wechseln?

Ein Wech­sel der Kfz-Ver­si­che­rung ist grund­sätz­lich ein­mal jähr­lich mög­lich, meist zum Ende des Kalen­der­jah­res. Aller­dings gibt es Aus­nah­me­fäl­le, die es ermög­li­chen, auch mit­ten im Jahr die Kfz-Ver­si­che­rung zu wech­seln:

  1. Nach einem Scha­den­fall: Wenn ein Scha­den­fall ein­tritt und von der Ver­si­che­rung regu­liert wird, haben Sie das Recht, den Ver­trag außer­or­dent­lich zu kün­di­gen. Die­ses Son­der­kün­di­gungs­recht besteht unab­hän­gig davon, ob die Ver­si­che­rung den Scha­den über­nimmt oder in der Lage ist. Die Frist zur Kün­di­gung beträgt in der Regel vier Wochen nach Mit­tei­lung der Ent­schei­dung des Versicherers.
  2. Bei einer Bei­trags­er­hö­hung ohne Leis­tungs­an­pas­sung: Wenn der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge erhöht, ohne dass sich der Leis­tungs­um­fang ändert, kön­nen Sie von Ihrem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch machen. Auch hier gilt eine Kün­di­gungs­frist von vier Wochen ab dem Zeit­punkt, an dem Sie über die Erhö­hung infor­miert wurden.
  3. Bei einem Fahr­zeug­wech­sel: Wenn Sie Ihr Auto ver­kau­fen oder ein neu­es Fahr­zeug anmel­den, kön­nen Sie die Ver­si­che­rung wech­seln. Der alte Ver­trag endet in der Regel mit der Abmel­dung des alten Fahrzeugs.

In allen Fäl­len ist es wich­tig, dass Sie die Kün­di­gung schrift­lich ein­rei­chen und den Ver­si­che­rer dar­über infor­mie­ren, dass Sie auf­grund Ihres Son­der­kün­di­gungs­rechts kün­di­gen. Dar­über hin­aus ist es wich­tig, dass Sie vor der Kün­di­gung Ihrer alten Ver­si­che­rung eine neue Ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, um eine lücken­lo­se Ver­si­che­rungs­de­ckung zu gewähr­leis­ten, da in Deutsch­land eine Ver­si­che­rungs­pflicht für Kraft­fahr­zeu­ge besteht.

Wenn Sie eine neue Ver­si­che­rung suchen, kön­nen Sie das Ver­gleichs­por­tal wie www.versicherungsvergleiche.de nut­zen, um die bes­ten Ange­bo­te zu fin­den und die für Sie pas­sen­de Ver­si­che­rung auszuwählen.

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