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Ist die Auto­ver­si­che­rung monat­lich kündbar?

Aktualisiert: 12. September 2026  ·  Veröffentlicht: 19. Juni 2023

Nein – die Kfz-Ver­si­che­rung läuft ein Jahr und ist nicht monat­lich künd­bar. Ver­wech­selt wird das häu­fig mit der monat­li­chen Zahl­wei­se: Wer in Raten zahlt, hat trotz­dem einen Jah­res­ver­trag. Gekün­digt wird regu­lär einen Monat vor Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res – dane­ben gibt es meh­re­re Sonderkündigungsrechte.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Lauf­zeit beträgt ein Jahr und ver­län­gert sich automatisch.
  • Die regu­lä­re Frist ist ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres.
  • Der 30. Novem­ber gilt nur, wenn das Ver­si­che­rungs­jahr dem Kalen­der­jahr entspricht.
  • Monat­li­che Zahl­wei­se bedeu­tet nicht monat­li­che Kündbarkeit.
  • Son­der­kün­di­gungs­rech­te gibt es bei Bei­trags­er­hö­hung, Scha­dens­fall und Verkauf.

War­um hal­ten sich Jah­res­ver­trä­ge so hartnäckig?

Die Kal­ku­la­ti­on einer Kfz-Ver­si­che­rung beruht auf einem vol­len Jahr: Scha­den­frei­heits­klas­sen wer­den jähr­lich fort­ge­schrie­ben, Typ- und Regio­nal­klas­sen jähr­lich neu fest­ge­legt. Ein monat­lich künd­ba­rer Ver­trag wür­de die­se Sys­te­ma­tik durch­bre­chen. Des­halb ist die ein­jäh­ri­ge Lauf­zeit mit auto­ma­ti­scher Ver­län­ge­rung prak­tisch Marktstandard.

Ein­zel­ne Anbie­ter wer­ben inzwi­schen mit fle­xi­ble­ren Model­len, etwa monat­lich künd­ba­ren Tari­fen. Die gibt es, sie sind aber die Aus­nah­me und meist teu­rer – die Fle­xi­bi­li­tät wird ein­ge­preist. Ob sie sich lohnt, hängt davon ab, ob Sie sie tat­säch­lich brauchen.

Wann genau müs­sen Sie kündigen?

Hier steckt ein Feh­ler, der jedes Jahr Tau­sen­de erwischt. Der viel zitier­te 30. Novem­ber ist kein Gesetz, son­dern eine Fol­ge: Er gilt, wenn Ihr Ver­si­che­rungs­jahr am 1. Janu­ar beginnt – was bei den meis­ten Ver­trä­gen der Fall ist, aber eben nicht bei allen.

Haben Sie Ihr Fahr­zeug etwa im Mai zuge­las­sen, läuft Ihr Ver­si­che­rungs­jahr von Mai bis Mai. Dann müs­sen Sie einen Monat vor die­sem Ter­min kün­di­gen, also im April. Wer sich am 30. Novem­ber ori­en­tiert, ver­passt die Frist um Mona­te. Maß­geb­lich ist immer der im Ver­si­che­rungs­schein genann­te Ablauftermin.

Kün­di­gungs­we­ge im Überblick

Anlass Frist Beson­der­heit
Ordent­li­che Kündigung 1 Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres bei Kalen­der­jahr = 30. November
Bei­trags­er­hö­hung meist 1 Monat ab Zugang der Mitteilung gilt auch ohne Mehrleistung
Nach einem Schadensfall meist 1 Monat nach Regulierungsende bei­de Sei­ten kön­nen kündigen
Fahr­zeug­wech­sel – Ver­trag läuft auf dem neu­en Fahr­zeug weiter
Ver­kauf – Ver­trag geht auf den Käu­fer über
Außer­be­trieb­set­zung – Ruhe­ver­si­che­rung, kein Vertragsende

Was hat die Zahl­wei­se damit zu tun?

Sehr viel – denn sie ist der Grund für die Ver­wechs­lung. Sie kön­nen den Jah­res­bei­trag jähr­lich, halb­jähr­lich, vier­tel­jähr­lich oder monat­lich zah­len. An der Lauf­zeit ändert das nichts: Sie schul­den den vol­len Jah­res­bei­trag, nur die Fäl­lig­keit ist gestreckt.

Zwei Kon­se­quen­zen erge­ben sich dar­aus. Ers­tens kos­tet die unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se bei den meis­ten Tari­fen einen Raten­zu­schlag – wer jähr­lich zahlt, spart. Zwei­tens bleibt bei einer unter­jäh­ri­gen Ver­trags­be­en­di­gung der Bei­trag bis zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res geschul­det, sofern kein Son­der­kün­di­gungs­recht greift.

Wie kün­di­gen Sie richtig?

For­mal genügt die Text­form – eine E‑Mail reicht, eine Unter­schrift ist nicht nötig. Ent­schei­dend ist der Zugang beim Ver­si­che­rer, nicht das Absen­de­da­tum. Wer am 30. Novem­ber abends abschickt, hat die Frist unter Umstän­den verpasst.

Nen­nen Sie Ver­trags­num­mer, Kenn­zei­chen und den gewünsch­ten Been­di­gungs­ter­min und bit­ten Sie um schrift­li­che Bestä­ti­gung. Bewah­ren Sie die­se auf, bis der neue Ver­trag läuft. Prak­ti­scher Hin­weis: Vie­le neue Ver­si­che­rer über­neh­men die Kün­di­gung auf Wunsch – das ist bequem, ent­bin­det Sie aber nicht davon, die Bestä­ti­gung zu kontrollieren.

Prak­ti­sche Tipps

  • Ablauf­ter­min nach­le­sen: Er steht im Ver­si­che­rungs­schein und ist wich­ti­ger als jedes Merkdatum.
  • Bei­trags­mit­tei­lung nicht weg­wer­fen: Sie ist der häu­figs­te Anlass für ein Sonderkündigungsrecht.
  • Recht­zei­tig ver­glei­chen: Zwei bis drei Mona­te vor Ablauf ist der rich­ti­ge Zeitpunkt.
  • Kün­di­gung nach­weis­bar sen­den: Ein­schrei­ben oder E‑Mail mit Bestä­ti­gung, und die Bestä­ti­gung aufheben.
  • Jähr­li­che Zahl­wei­se prü­fen: Der Raten­zu­schlag ent­fällt, das rech­net sich fast immer.
  • Vor dem Wech­sel rech­nen: Ein Kfz-Ver­si­che­rungs­ver­gleich ist kos­ten­los und unverbindlich.

Häu­fig gestell­te Fragen

Gibt es monat­lich künd­ba­re Kfz-Versicherungen?

Ver­ein­zelt ja, als Son­der­ta­rif. Markt­stan­dard ist die Jah­res­lauf­zeit; die fle­xi­blen Vari­an­ten sind meist teurer.

Gilt der 30. Novem­ber für jeden?

Nur, wenn Ihr Ver­si­che­rungs­jahr am 1. Janu­ar beginnt. Bei unter­jäh­ri­gem Beginn liegt Ihre Frist ent­spre­chend frü­her – maß­geb­lich ist der Ablauf­ter­min im Versicherungsschein.

Kann ich kün­di­gen, weil ich monat­lich zahle?

Nein. Die Zahl­wei­se hat mit der Lauf­zeit nichts zu tun. Sie schul­den den Jah­res­bei­trag, auch wenn Sie ihn in Raten begleichen.

Was gilt, wenn ich das Auto abmelde?

Der Ver­trag endet dadurch nicht, son­dern geht in die bei­trags­freie Ruhe­ver­si­che­rung über. Wol­len Sie ihn wirk­lich been­den, müs­sen Sie zusätz­lich kündigen.

Wie schnell muss ich nach einer Bei­trags­er­hö­hung reagieren?

Meist inner­halb eines Monats ab Zugang der Mit­tei­lung. Prü­fen Sie das Schrei­ben genau – die Frist beginnt mit dem Zugang, nicht mit dem Wirk­sam­wer­den der Erhöhung.

Wird die alte Kfz-Ver­si­che­rung beim Wech­sel auto­ma­tisch gekündigt?

Nein. Weder der neue Ver­si­che­rer noch die Zulas­sungs­stel­le been­den Ihren alten Ver­trag. Sie sind selbst dafür ver­ant­wort­lich, die Kün­di­gung Ihrer alten Ver­si­che­rung ein­zu­rei­chen – auch wenn die neue Poli­ce bereits läuft. Sonst ver­län­gert sich der alte Ver­trag um ein Jahr, und Sie zah­len dop­pelt. Auch die Abmel­dung des Fahr­zeugs been­det den Ver­trag nicht, sie führt nur in die Ruheversicherung.

Darf der neue Ver­si­che­rer die alte Poli­ce für mich kündigen?

Nur mit Ihrer Voll­macht. Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten beim Abschluss einen Kün­di­gungs­ser­vice an und rei­chen die Kün­di­gung in Ihrem Namen ein. Ver­ant­wort­lich blei­ben Sie: Prü­fen Sie, ob die Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung des alten Ver­si­che­rers tat­säch­lich ein­geht, und bewah­ren Sie sie auf.

Wie kom­me ich vor­zei­tig aus der Kfz-Ver­si­che­rung heraus?

Regu­lär nur zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res mit einem Monat Frist. Vor­zei­tig geht es mit Son­der­kün­di­gungs­recht: inner­halb eines Monats nach einer Bei­trags­er­hö­hung oder nach der Regu­lie­rung eines Scha­dens; beim Ver­kauf geht der Ver­trag auf den Käu­fer über, der ihn kün­di­gen kann. Die Kün­di­gung braucht nur Text­form, eine E‑Mail genügt. Weil die Kfz-Haft­pflicht Pflicht ist, schlie­ßen Sie die neue Poli­ce ab, bevor die alte endet.

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