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Kann die geg­ne­ri­sche Kfz Ver­si­che­rung ein Gut­ach­ten kürzen?

Ja, die geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rung kann unter bestimm­ten Umstän­den Tei­le eines Gut­ach­tens kür­zen oder ableh­nen. Dies geschieht in der Regel, wenn die Ver­si­che­rung der Mei­nung ist, dass bestimm­te Scha­dens­pos­ten nicht ange­mes­sen sind oder nicht durch den Unfall ver­ur­sacht wur­den. Sie kön­nen auch die Höhe bestimm­ter Kos­ten in Fra­ge stel­len, wie zum Bei­spiel die Höhe der Repa­ra­tur­kos­ten oder den Wie­der­be­schaf­fungs­wert eines Fahrzeugs.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass dies nicht bedeu­tet, dass Sie die­se Kür­zun­gen akzep­tie­ren müs­sen. Wenn Sie der Mei­nung sind, dass die Kür­zun­gen nicht gerecht­fer­tigt sind, soll­ten Sie recht­li­chen Rat ein­ho­len. In vie­len Fäl­len kann es hilf­reich sein, einen Anwalt zu kon­sul­tie­ren, der auf Ver­kehrs­recht spe­zia­li­siert ist.

Dar­über hin­aus ist es auch mög­lich, eine zwei­te Mei­nung durch ein unab­hän­gi­ges Gut­ach­ten ein­zu­ho­len, wenn Sie der Mei­nung sind, dass das ursprüng­li­che Gut­ach­ten nicht kor­rekt war. Die­se Kos­ten müs­sen jedoch in der Regel zunächst von Ihnen selbst getra­gen wer­den und kön­nen nur dann von der Ver­si­che­rung erstat­tet wer­den, wenn sich her­aus­stellt, dass das ursprüng­li­che Gut­ach­ten feh­ler­haft war.

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