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Kann man eine Kfz-Ver­si­che­rung frist­los kündigen?

Eine Kfz-Ver­si­che­rung kann in der Regel nicht ein­fach frist­los gekün­digt wer­den. Es gibt jedoch bestimm­te Aus­nah­me­si­tua­tio­nen, in denen eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung mög­lich ist:

  1. Nach einem Scha­den­fall : Nach einem Scha­den, den die Ver­si­che­rung regu­liert hat, haben sowohl der Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch die Ver­si­che­rung das Recht, den Ver­trag außer­or­dent­lich zu kün­di­gen. Die­se Kün­di­gung muss nor­ma­ler­wei­se inner­halb eines Monats nach der Scha­den­re­gu­lie­rung erfolgen.
  2. Bei einer Bei­trags­er­hö­hung ohne Leis­tungs­ver­bes­se­rung : Wenn die Ver­si­che­rung die Bei­trä­ge erhöht, ohne die Leis­tun­gen zu ver­bes­sern, kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag außer­or­dent­lich kün­di­gen. Die Kün­di­gung muss in der Regel inner­halb eines Monats nach Mit­tei­lung der Bei­trags­er­hö­hung erfolgen.
  3. Bei Fahr­zeug­wech­sel oder Ver­kauf des Fahr­zeugs : Bei einem Wech­sel des Fahr­zeugs oder dem Ver­kauf des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs, kann die Ver­si­che­rung eben­falls aus­drück­lich gekün­digt werden.

Es ist wich­tig, dass eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung immer schrift­lich und unter Anga­be von Grün­den erfol­gen soll­te. Dar­über hin­aus soll­ten Sie immer auf die genau­en Bedin­gun­gen in Ihrem Ver­si­che­rungs­ver­trag ach­ten, da es hier Unter­schie­de zwi­schen den ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men geben kann.

Im Zwei­fels­fall soll­ten Sie sich immer an Ihre Ver­si­che­rung oder einen Ver­si­che­rungs­be­ra­ter wen­den, um sich über Ihre Mög­lich­kei­ten zu informieren.

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