Suche

Kann man jeder­zeit von Voll­kas­ko zu Teil­kas­ko wechseln?

Aktualisiert: 12. September 2026  ·  Veröffentlicht: 15. Juni 2023

Ein Wech­sel von Voll­kas­ko zu Teil­kas­ko ist nicht jeder­zeit mög­lich, son­dern in der Regel nur zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res – meist zum 31. Dezem­ber mit Wir­kung zum 1. Janu­ar. Sie kün­di­gen dabei nicht die gan­ze Poli­ce, son­dern redu­zie­ren nur die Kas­ko­de­ckung. Bei einem finan­zier­ten oder geleas­ten Fahr­zeug ist der Wech­sel oft ausgeschlossen.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Der Wech­sel geht meist nur zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res, Kün­di­gungs­frist übli­cher­wei­se ein Monat.
  • Sie ändern die Kas­ko­stu­fe, kün­di­gen aber nicht die Haft­pflicht – der Ver­trag läuft weiter.
  • Teil­kas­ko deckt weni­ger ab: kein selbst­ver­schul­de­ter Unfall, kein Vandalismus.
  • Bei Lea­sing oder Finan­zie­rung ist Voll­kas­ko häu­fig ver­trag­lich vorgeschrieben.
  • Ein Anbie­ter­wech­sel mit Voll­kas­ko ist manch­mal güns­ti­ger als das Downgrade.

Wann kann ich von Voll­kas­ko zu Teil­kas­ko wechseln?

Der Stan­dard­weg ist die Ände­rung zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res. Dafür tei­len Sie dem Ver­si­che­rer die gewünsch­te Umstel­lung mit – die Frist beträgt übli­cher­wei­se einen Monat vor Ablauf. Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten die Umstel­lung inzwi­schen online an. Prü­fen Sie Ihren Ver­trag, denn ein­zel­ne Anbie­ter ver­ein­ba­ren abwei­chen­de Fristen.

Ein unter­jäh­ri­ger Wech­sel ist nur in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, etwa nach einer Bei­trags­er­hö­hung oder einem Scha­den­fall (Son­der­kün­di­gungs­recht). Ein rei­nes „Her­ab­stu­fen mit­ten im Jahr, weil das Auto älter gewor­den ist” akzep­tie­ren Ver­si­che­rer dage­gen nor­ma­ler­wei­se nicht.

Voll­kas­ko oder Teil­kas­ko: Was deckt was ab?

Das Down­gra­de bedeu­tet spür­ba­re Leis­tungs­ein­bu­ßen. Die fol­gen­de Über­sicht zeigt den Unterschied:

Scha­dens­art Teil­kas­ko Voll­kas­ko
Dieb­stahl, Brand, Explosion ja ja
Sturm, Hagel, Über­schwem­mung, Blitz ja ja
Glas­bruch, Wild­un­fall, Marderbiss ja ja
Selbst­ver­schul­de­ter Unfall nein ja
Van­da­lis­mus, mut­wil­li­ge Beschädigung nein ja
Fah­rer­flucht durch Dritte nein ja

Wann lohnt sich der Wech­sel zu Teilkasko?

  • Fahr­zeug­al­ter und Wert: Bei älte­ren Autos mit gerin­gem Zeit­wert steht die Voll­kas­ko-Prä­mie oft in kei­nem Ver­hält­nis mehr zur mög­li­chen Entschädigung.
  • Kein Kre­dit, kein Lea­sing: Nur wenn das Fahr­zeug Ihnen frei gehört, ent­schei­den Sie über die Kaskostufe.
  • Rück­la­ge vor­han­den: Einen selbst­ver­schul­de­ten Total­scha­den müs­sen Sie dann selbst tra­gen – das soll­te finan­zi­ell ver­kraft­bar sein.

Wann lohnt sich Voll­kas­ko oder Teil­kas­ko nicht mehr?

Eine fes­te Alters­gren­ze gibt es nicht – Ver­si­che­rer neh­men auch alte Fahr­zeu­ge in die Voll­kas­ko, solan­ge Sie den Bei­trag zah­len. Die Fra­ge ist wirt­schaft­lich: Set­zen Sie den jähr­li­chen Kas­ko­bei­trag ins Ver­hält­nis zum Wie­der­be­schaf­fungs­wert. Beträgt der Voll­kas­ko­an­teil ein Fünf­tel des Fahr­zeug­werts oder mehr, zah­len Sie in weni­gen Jah­ren den mög­li­chen Höchs­ter­satz selbst ein. Bei Fahr­zeu­gen ab etwa acht bis zehn Jah­ren ist das häu­fig der Fall.

Die Teil­kas­ko bleibt meist län­ger sinn­voll: Sie ist deut­lich güns­ti­ger, deckt Risi­ken, auf die Sie kei­nen Ein­fluss haben, und kennt kei­ne Rück­stu­fung. Ver­zicht­bar wird sie erst, wenn der Zeit­wert so gering ist, dass Sie einen Dieb­stahl oder Hagel­scha­den aus der Rück­la­ge tra­gen könn­ten. Bei Lea­sing oder Finan­zie­rung ent­fällt die Wahl – dort ist die Voll­kas­ko in aller Regel ver­trag­lich vorgeschrieben.

Faust­re­geln für die Entscheidung

Situa­ti­on Emp­feh­lung
Neu­wa­gen, finan­ziert oder geleast Voll­kas­ko – meist Pflicht des Geldgebers
Fahr­zeug bis etwa acht Jah­re, hoher Zeitwert Voll­kas­ko, Selbst­be­tei­li­gung 300 Euro als Ausgangspunkt
Fahr­zeug ab etwa acht bis zehn Jah­ren, mitt­le­rer Zeitwert Teil­kas­ko, sofern kei­ne Finan­zie­rung läuft
Gerin­ger Zeit­wert, Rück­la­ge vorhanden Teil­kas­ko prü­fen, gege­be­nen­falls nur Haftpflicht
Hohe SF-Klas­se in der Vollkasko Ange­bot rech­nen – der Auf­preis zur Teil­kas­ko ist dann oft klein

Was bedeu­tet die Selbst­be­tei­li­gung in der Kasko?

Die Selbst­be­tei­li­gung ist der Betrag, den Sie bei jedem ein­zel­nen Kas­ko­scha­den selbst tra­gen; der Ver­si­che­rer zahlt nur den Rest. Voll­kas­ko und Teil­kas­ko haben getrenn­te Beträ­ge, üblich sind 300 Euro in der Voll­kas­ko und 150 Euro in der Teil­kas­ko. Je höher die Selbst­be­tei­li­gung, des­to nied­ri­ger der Bei­trag – der Effekt flacht aber ab: Der Schritt von null auf 300 Euro bringt deut­lich mehr als der von 300 auf 1.000 Euro. In der Haft­pflicht gibt es kei­ne Selbst­be­tei­li­gung. Ver­ein­ba­ren Sie nur einen Betrag, den Sie im Scha­dens­fall kurz­fris­tig auf­brin­gen kön­nen, und rech­nen Sie bei klei­nen Voll­kas­ko­schä­den vor der Mel­dung, ob die Rück­stu­fung teu­rer wird als die Reparatur.

Check­lis­te für den Kaskowechsel

  • Frist ein­hal­ten: Umstel­lung spä­tes­tens einen Monat vor Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res melden.
  • Fahr­zeug­wert prü­fen: Aktu­el­ler Markt­wert hilft bei der Entscheidung.
  • Ver­trag lesen: Auf abwei­chen­de Fris­ten und Lea­sing-Klau­seln achten.
  • Alter­na­ti­ve rech­nen: Ein Kfz-Ver­si­che­rungs­ver­gleich zeigt, ob ein neu­er Voll­kas­ko-Tarif güns­ti­ger ist als das Down­gra­de – kos­ten­los und unverbindlich.

Häu­fig gestell­te Fragen

Kann ich jeder­zeit von Voll­kas­ko zu Teil­kas­ko wechseln?

In der Regel nein. Der Wech­sel ist meist nur zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res mög­lich, unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist von übli­cher­wei­se einem Monat.

Muss ich dafür die gan­ze Ver­si­che­rung kündigen?

Nein. Sie ändern nur die Kas­ko­stu­fe; Haft­pflicht und Ver­trag blei­ben bestehen. Eine kur­ze Mit­tei­lung an den Ver­si­che­rer genügt.

Geht der Wech­sel auch mit­ten im Jahr?

Nur mit Son­der­kün­di­gungs­recht, etwa nach einer Bei­trags­er­hö­hung oder einem Scha­den­fall. Ohne sol­chen Anlass ist der Wech­sel an das Ver­trags­en­de gebunden.

Was pas­siert mit mei­nem Schadenfreiheitsrabatt?

Der SF-Rabatt bleibt erhal­ten. Beim Down­gra­de wirkt er dann auf die – meist nied­ri­ge­re – Teilkasko-Prämie.

Kann ich bei Lea­sing zu Teil­kas­ko wechseln?

Meist nicht. Lea­sing­ge­ber und finan­zie­ren­de Ban­ken ver­lan­gen in der Regel eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für die gesam­te Vertragslaufzeit.

Lohnt sich das Down­gra­de finanziell?

Bei älte­ren Fahr­zeu­gen mit gerin­gem Zeit­wert oft ja. Prü­fen Sie aber zuerst, ob ein Anbie­ter­wech­sel mit Voll­kas­ko nicht ähn­lich güns­tig ist.

Wann greift die Voll­kas­ko überhaupt?

Bei Schä­den am eige­nen Fahr­zeug, die Sie selbst ver­ur­sacht haben, bei Van­da­lis­mus und bei Unfall­flucht des Ver­ur­sa­chers. Dieb­stahl, Hagel, Sturm, Glas­bruch und Wild­un­fall sind Teil­kas­ko­fäl­le – die Voll­kas­ko ent­hält sie mit, rech­net sie aber zu Teil­kas­ko-Kon­di­tio­nen und ohne Rück­stu­fung ab. Nicht ver­si­chert sind Ver­schleiß und Motor­schä­den ohne äuße­re Einwirkung.

Wie viel teu­rer ist Voll­kas­ko als Teilkasko?

Das lässt sich nur mit kon­kre­ten Ange­bo­ten beant­wor­ten. Der Auf­preis hängt an der Voll­kas­ko-Typ­klas­se des Fahr­zeugs, an Ihrer Voll­kas­ko-SF-Klas­se, an der Selbst­be­tei­li­gung und am Fahr­zeug­al­ter. Bei Neu­wa­gen ist der Abstand groß, bei älte­ren Fahr­zeu­gen und hoher SF-Klas­se oft klein. Las­sen Sie sich bei­de Vari­an­ten neben­ein­an­der rech­nen, bevor Sie herabstufen.

Was pas­siert bei einem Unfall ohne Kaskoversicherung?

Die Haft­pflicht zahlt nur den Scha­den der Gegen­sei­te. Für Ihr eige­nes Fahr­zeug kommt bei Eigen­ver­schul­den nie­mand auf – Repa­ra­tur, Abschlep­pen und Wert­ver­lust tra­gen Sie selbst. Hat der ande­re den Unfall ver­ur­sacht, ersetzt des­sen Kfz-Haft­pflicht Ihren Scha­den – gleich, ob Sie eine Kas­ko haben.

Vergleichen Sie die besten Angebote für Kfz-Versicherungen

Vergleichen Sie die besten Tarife in nur wenigen Minuten, um die optimale Versicherung für Ihre Bedürfnisse zu finden und sicherzustellen, dass Sie den besten Schutz zu einem günstigen Preis erhalten

Folgen Sie uns
Unsere Kundenbewertung
Sie möchten die optimale Kfz Versicherung finden?

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen