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Kann man nach Erhalt der eVB Num­mer die Ver­si­che­rung wechseln?

Die elek­tro­ni­sche Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung (eVB), frü­her als Deckungs­kar­te oder Dop­pel­kar­te bekannt, ist ein Nach­weis dar­über, dass Sie eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ihr Fahr­zeug abge­schlos­sen haben. Sie benö­ti­gen die eVB-Num­mer, um Ihr Auto anzu­mel­den, umzu­mel­den oder abzumelden.

Haben Sie von einem Ver­si­che­rer eine eVB-Num­mer erhal­ten, aber noch kei­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag abge­schlos­sen, kön­nen Sie grund­sätz­lich noch die Ver­si­che­rung wech­seln. Sie sind nicht dazu ver­pflich­tet, bei dem Ver­si­che­rer, von dem Sie die eVB-Num­mer erhal­ten haben, auch tat­säch­lich den Ver­trag abzu­schlie­ßen. Sie könn­ten also einen ande­ren Ver­si­che­rer wäh­len und eine neue eVB-Num­mer anfordern.

Aber Ach­tung: Haben Sie die eVB-Num­mer bereits für die Anmel­dung, Ummel­dung oder Wie­der­zu­las­sung Ihres Fahr­zeugs genutzt, wird in der Regel auto­ma­tisch ein Ver­si­che­rungs­ver­trag mit dem jewei­li­gen Ver­si­che­rer abgeschlossen.

In die­sem Fall müss­ten Sie den bestehen­den Ver­trag erst kün­di­gen oder wider­ru­fen, bevor Sie zu einem neu­en Ver­si­che­rer wech­seln kön­nen. Hier­bei sind die übli­chen Kün­di­gungs­fris­ten und ‑bedin­gun­gen zu beachten.

Wich­tig ist auch zu wis­sen, dass Sie bei jedem Ver­si­che­rungs­wech­sel sicher­stel­len soll­ten, dass der Schutz der neu­en Ver­si­che­rung naht­los an den der alten Ver­si­che­rung anschließt, um even­tu­ell kost­spie­li­ge Ver­si­che­rungs­lü­cken zu vermeiden.

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