In Deutschland können bestimmte Fahrzeugkategorien und Personengruppen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein. Hier sind einige Beispiele:
- Behinderte Menschen: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und die im Straßenverkehr stark beeinträchtigt sind, können eine Steuerbefreiung beantragen. Auch Personen, die hilflos oder blind sind, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Befreiung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
- Historische Fahrzeuge: Fahrzeuge, die als Oldtimer klassifiziert sind (mindestens 30 Jahre alt und in gutem Originalzustand), können eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erhalten. Sie zahlen einen Pauschalbetrag von 46 Euro pro Jahr für Motorräder und 191,73 Euro für andere Fahrzeuge.
- Elektroautos: Elektrofahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden, sind für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf dieser Frist wird die Steuer für Elektrofahrzeuge nach dem Gewicht des Fahrzeugs berechnet.
- Bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: Fahrzeuge, die ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, können von der Kfz-Steuer befreit sein.
- Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen: Fahrzeuge von bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen können auch von der Kfz-Steuer befreit sein.
Bitte beachten Sie, dass die genauen Bestimmungen und Anforderungen von der aktuellen Gesetzgebung und den individuellen Umständen abhängen können. Es ist daher immer ratsam, sich bei der zuständigen Behörde oder einem Fachberater zu informieren.