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Wann ist der man von der Kfz-Steu­er befreit?

In Deutsch­land kön­nen bestimm­te Fahr­zeug­ka­te­go­rien und Per­so­nen­grup­pen von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit sein. Hier sind eini­ge Beispiele:

  1. Behin­der­te Men­schen: Men­schen mit einem Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 50 % und die im Stra­ßen­ver­kehr stark beein­träch­tigt sind, kön­nen eine Steu­er­be­frei­ung bean­tra­gen. Auch Per­so­nen, die hilf­los oder blind sind, sind von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit. Die Befrei­ung ist an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen gebun­den und muss beim zustän­di­gen Haupt­zoll­amt bean­tragt werden.
  2. His­to­ri­sche Fahr­zeu­ge: Fahr­zeu­ge, die als Old­ti­mer klas­si­fi­ziert sind (min­des­tens 30 Jah­re alt und in gutem Ori­gi­nal­zu­stand), kön­nen eine Ermä­ßi­gung der Kfz-Steu­er erhal­ten. Sie zah­len einen Pau­schal­be­trag von 46 Euro pro Jahr für Motor­rä­der und 191,73 Euro für ande­re Fahrzeuge.
  3. Elek­tro­au­tos: Elek­tro­fahr­zeu­ge, die vor dem 31. Dezem­ber 2025 erst­mals zuge­las­sen wur­den, sind für 10 Jah­re von der Kfz-Steu­er befreit. Nach Ablauf die­ser Frist wird die Steu­er für Elek­tro­fahr­zeu­ge nach dem Gewicht des Fahr­zeugs berechnet.
  4. Bestimm­te land- und forst­wirt­schaft­li­che Fahr­zeu­ge: Fahr­zeu­ge, die aus­schließ­lich für land- und forst­wirt­schaft­li­che Zwe­cke genutzt wer­den, kön­nen von der Kfz-Steu­er befreit sein.
  5. Fahr­zeu­ge von gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen: Fahr­zeu­ge von bestimm­ten gemein­nüt­zi­gen oder mild­tä­ti­gen Orga­ni­sa­tio­nen kön­nen auch von der Kfz-Steu­er befreit sein.

Bit­te beach­ten Sie, dass die genau­en Bestim­mun­gen und Anfor­de­run­gen von der aktu­el­len Gesetz­ge­bung und den indi­vi­du­el­len Umstän­den abhän­gen kön­nen. Es ist daher immer rat­sam, sich bei der zustän­di­gen Behör­de oder einem Fach­be­ra­ter zu informieren.

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