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Wann wird man von der Kfz Steu­er befreit?

In Deutsch­land kön­nen bestimm­te Fahr­zeu­ge und Per­so­nen von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit sein. Hier sind eini­ge Beispiele:

  1. Fahr­zeu­ge von Men­schen mit Behin­de­run­gen: Men­schen mit bestimm­ten Arten von Behin­de­run­gen kön­nen von der Kfz-Steu­er befreit sein. Dies gilt nor­ma­ler­wei­se für Per­so­nen, die blind, gehör­los oder schwer­be­hin­dert sind (Grad der Behin­de­rung von 50 oder mehr) und die spe­zi­el­le Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen besitzen.
  2. His­to­ri­sche Fahr­zeu­ge: Fahr­zeu­ge, die als Old­ti­mer klas­si­fi­ziert sind (in der Regel 30 Jah­re oder älter) und ein H‑Kennzeichen haben, sind von der Kfz-Steu­er befreit.
  3. Elek­tro­au­tos: In Deutsch­land sind Elek­tro­au­tos, die vor dem 31. Dezem­ber 2025 zuge­las­sen wur­den, für zehn Jah­re von der Kfz-Steu­er befreit.
  4. Fahr­zeu­ge von gemein­nüt­zi­gen oder öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen: Bestimm­te gemein­nüt­zi­ge oder öffent­li­che Ein­rich­tun­gen, wie zum Bei­spiel gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne oder Feu­er­weh­ren, kön­nen eben­falls von der Kfz-Steu­er befreit sein.

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