In Deutschland können bestimmte Fahrzeuge und Personen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein. Hier sind einige Beispiele:
- Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen: Menschen mit bestimmten Arten von Behinderungen können von der Kfz-Steuer befreit sein. Dies gilt normalerweise für Personen, die blind, gehörlos oder schwerbehindert sind (Grad der Behinderung von 50 oder mehr) und die spezielle Ausnahmegenehmigungen besitzen.
- Historische Fahrzeuge: Fahrzeuge, die als Oldtimer klassifiziert sind (in der Regel 30 Jahre oder älter) und ein H‑Kennzeichen haben, sind von der Kfz-Steuer befreit.
- Elektroautos: In Deutschland sind Elektroautos, die vor dem 31. Dezember 2025 zugelassen wurden, für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
- Fahrzeuge von gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen: Bestimmte gemeinnützige oder öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Feuerwehren, können ebenfalls von der Kfz-Steuer befreit sein.