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Was bedeu­tet For­de­rungs­aus­fall­schutz in der Pferdehaftpflicht?

Der For­de­rungs­aus­fall­schutz in der Pfer­de­haft­pflicht tritt in Kraft, wenn der Scha­den durch das Pferd ver­ur­sacht wur­de und eine drit­te Par­tei für den Scha­den haft­bar gemacht wer­den kann, aber nicht über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mit­tel ver­fügt, um den Scha­den­er­satz zu leis­ten. In sol­chen Fäl­len über­nimmt die Ver­si­che­rung die Zah­lung der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me, auch wenn die drit­te Par­tei zah­lungs­un­fä­hig ist.

Die­se Deckungs­er­wei­te­rung ist beson­ders nütz­lich, um sicher­zu­stel­len, dass Sie als Pfer­de­be­sit­zer nicht auf den Kos­ten sit­zen blei­ben, eine drit­te Par­tei für den Scha­den ver­ant­wort­lich ist, jedoch nicht in der Lage ist, den Scha­den­er­satz zu zah­len. Der For­de­rungs­aus­fall­schutz in der Pfer­de­haft­pflicht kann den finan­zi­el­len Schutz und die Absi­che­rung gegen Fäl­le bieten.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass nicht alle Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen auto­ma­tisch einen For­de­rungs­aus­fall­schutz beinhal­ten. Wenn Sie zusätz­lich dar­an inter­es­siert sind, die­sen Schutz zu erhal­ten, soll­ten Sie dies bei der Aus­wahl einer Ver­si­che­rungs­po­li­zei beach­ten und die genau­en Bedin­gun­gen und Leis­tun­gen in Bezug auf den For­de­rungs­aus­fall­schutz mit dem Ver­si­che­rungs­an­bie­ter besprechen.

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