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Wie kann ich mei­ne Pfer­de­haft­pflicht kün­di­gen oder wechseln?

Ein Wech­sel Ihrer bestehen­den Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist nicht wirk­lich schwer.

Grund­sätz­lich ver­län­gert sich Ihre Pfer­de­haft­pflicht, die für die Dau­er von min­des­tens einem Jahr abge­schlos­sen wur­de, auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr, wenn die­se nicht frist­ge­recht durch eine ordent­li­che Kün­di­gung been­det wird.

Sie haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten Ihre bestehen­den Pfer­de­haft­pflicht zu beenden:

Ordent­li­che Kündigung:

Die Kün­di­gung ist wirk­sam, wenn der Ver­trag für Ihre Pfer­de­ver­si­che­rung mit einer übli­chen Frist von 3 Mona­ten zum Ver­trags­ab­lauf gekün­digt wird.

Außer­or­dent­li­che Kün­di­gung bei Prämienerhöhung:

Erhöht Ihr Pfer­de­haft­pflicht Ver­si­che­rer auf Grund einer Prä­mi­en­an­glei­chung die Bei­trä­ge für Ihre Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung, ohne dass sich der Ver­si­che­rungs­um­fang ändert, so kön­nen Sie inner­halb von 1 Monat nach Ein­gang der Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers, den Ver­trag für Ihre Pfer­de­ver­si­che­rung mit sofor­ti­ger Wir­kung, frü­hes­tens jedoch zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Kün­di­gung im Scha­dens­fall:

Hat Ihr Pfer­de­haft­pflicht Ver­si­che­rer einen aner­kann­ten Scha­den regu­liert oder abge­lehnt, so kann der Ver­trag sowohl von Ihnen als auch von Sei­ten des Ver­si­che­rers gekün­digt werden.

Ihre Kün­di­gung muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zah­lung oder Ableh­nung des Scha­dens durch den Ver­si­che­rer erfol­gen und kann ent­we­der mit sofor­ti­ger Wir­kung oder zum Ablauf der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode aus­ge­spro­chen werden.

Kün­di­gung bei Tod des Pfer­des:

Bei Tod Ihres Pfer­des erlischt die Pfer­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch wegen Risi­ko­weg­falls und bedarf kei­ner wei­te­ren Kün­di­gung. Eine ent­spre­chen­de Mel­dung an den Ver­si­che­rer soll­te aller­dings unver­züg­lich erfolgen.

Tipp:

Ihre Kün­di­gung an Ihren Pfer­de­haft­pflicht Ver­si­che­rer soll­te mög­lichst immer per Post durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfol­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer akzep­tie­ren mitt­ler­wei­le aber auch eine Kün­di­gung per E‑Mail.

Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang Ihres Kün­di­gungs­schrei­ben beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist.

(Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

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