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Was gilt als grob fahrlässig?

Gro­ße Fahr­läs­sig­keit liegt vor, wenn jemand die Sorg­falt in beson­ders schwe­ren Maßen außer Acht lässt. Das bedeu­tet, dass die betref­fen­de Per­son nicht die nöti­ge Sorg­falt und Auf­merk­sam­keit an den Tag legt, die von ihr in der spe­zi­el­len Situa­ti­on erwar­tet wer­den kann und sollte.

Es han­delt sich dabei um ein höhe­res Maß an Fahr­läs­sig­keit als die „ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit“, die vor­liegt, wenn jemand ledig­lich leicht­fer­tig han­delt oder eine Nach­läs­sig­keit begeht.

Eini­ge Bei­spie­le für gro­be Fahr­läs­sig­keit im Kon­text des Auto­fah­rens könn­ten sein:

  • Fah­ren unter Alko­hol- oder Drogeneinfluss
  • Über­mü­dung oder Sekun­den­schlaf am Steuer
  • Igno­rie­ren von Ver­kehrs­schil­dern oder Ampeln
  • Über­höh­te Geschwin­dig­keit, ins­be­son­de­re in gefähr­li­chen Situa­tio­nen wie Unwet­ter, Bau­stel­len oder in der Nähe von Schulen
  • Fah­ren ohne die vor­ge­schrie­be­ne Sehhilfe

In Ver­si­che­rungs­fäl­len kann gro­be Fahr­läs­sig­keit dazu füh­ren, dass die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ihre Leis­tun­gen ver­kürzt oder sogar voll­stän­dig ver­wei­gert, abhän­gig von den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des jewei­li­gen Ver­trag­s­es. Seit eini­gen Jah­ren gibt es aller­dings in Deutsch­land die Rege­lung, dass Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit die Schä­den über­neh­men müs­sen, aller­dings kann es hier zu Kür­zun­gen kom­men. Bei Kas­ko-Ver­si­che­run­gen ist das jedoch nicht zwin­gend der Fall, und die Ver­si­che­rung kann die Leis­tung voll­stän­dig ver­wei­gern, wenn der Scha­den grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wurde.

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