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Wer darf mit einem Ausfuhrkennzeichen fahren?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 20. Juni 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Mit einem Ausfuhrkennzeichen darf jede Person fahren, die eine gültige Fahrerlaubnis für die entsprechende Fahrzeugklasse besitzt. Es gibt keine grundsätzlichen Beschränkungen bezüglich Nationalität oder Wohnort. Allerdings müssen Fahrer die Versicherungsbedingungen und die geltenden Verkehrsregeln der Zielländer beachten.

Mit einem Aus­fuhr­kenn­zei­chen darf jede Per­son fah­ren, die eine gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis für die ent­spre­chen­de Fahr­zeug­klas­se besitzt. Es gibt kei­ne grund­sätz­li­chen Beschrän­kun­gen bezüg­lich Natio­na­li­tät oder Wohn­ort. Aller­dings müs­sen Fah­rer die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und die gel­ten­den Ver­kehrs­re­geln der Ziel­län­der beachten.

Wer ist fahr­be­rech­tigt mit Ausfuhrkennzeichen?

Das Aus­fuhr­kenn­zei­chen (auch Zoll­kenn­zei­chen genannt) ist ein tem­po­rä­res Kenn­zei­chen für den Export von Fahr­zeu­gen ins Aus­land. Die Fahr­be­rech­ti­gung ist ver­gleichs­wei­se unbü­ro­kra­tisch gere­gelt: Solan­ge eine gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis für die ent­spre­chen­de Fahr­zeug­klas­se (z. B. Klas­se B für Pkw) vor­liegt, darf das Fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr bewegt wer­den. Weder die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit noch ein Wohn­sitz in Deutsch­land sind erfor­der­lich. Auch Per­so­nen mit aus­län­di­scher Fahr­erlaub­nis dür­fen fah­ren, sofern die­se in Deutsch­land aner­kannt ist.

Ver­si­che­rungs­schutz und beson­de­re Bedingungen

Ent­schei­dend ist, dass die Kfz-Ver­si­che­rung für das Aus­fuhr­kenn­zei­chen die Fahr­be­rech­ti­gung des Fah­rers abdeckt. Vie­le Ver­si­che­rer knüp­fen den Ver­si­che­rungs­schutz an kon­kre­te Bedingungen:

  • Min­dest­al­ter des Fah­rers: Häu­fig wird ein Min­dest­al­ter von 18 oder 21 Jah­ren verlangt
  • Fah­rer­er­fah­rung: Man­che Tari­fe set­zen eine Min­dest­fahr­pra­xis vor­aus (z. B. min­des­tens 2 Jah­re Führerscheinbesitz)
  • Fahr­ten­zweck: Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nur für Fahr­ten zum Export­zweck – nicht für pri­va­te Nutzung
  • Fahrt­ge­biet: Die Ver­si­che­rung deckt in der Regel nur bestimm­te Län­der ab, über­prü­fen Sie die räum­li­che Geltung

Es ist essen­ti­ell, vor Fahrt­an­tritt die genau­en Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zu prü­fen und sicher­zu­stel­len, dass der beab­sich­tig­te Fah­rer alle Kri­te­ri­en erfüllt. Bei Zuwi­der­hand­lung dro­hen Ver­si­che­rungs­lü­cken und erheb­li­che finan­zi­el­le Risiken.

Inter­na­tio­na­le Anfor­de­run­gen und prak­ti­sche Tipps

Neben dem Ver­si­che­rungs­schutz gel­ten in jedem Land unter­schied­li­che Ver­kehrs­re­geln und Anfor­de­run­gen. Fah­rer soll­ten sich vor­ab infor­mie­ren, wel­che Doku­men­te not­wen­dig sind (z. B. Grü­ne Ver­si­che­rungs­kar­te, Zulas­sungs­be­schei­ni­gung), ob Maut­ge­büh­ren anfal­len und wel­che Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen gelten.

  • Fah­rer und Fahr­zeug­hal­ter müs­sen iden­tisch oder schrift­lich bevoll­mäch­tigt sein
  • Gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis und Aus­weis­do­ku­men­te mitführen
  • Lan­des­spe­zi­fi­sche Zusatz­aus­rüs­tung prü­fen (z. B. Warn­wes­ten, Ersatzbirnen)
  • Ver­si­che­rungs­po­li­ce und Aus­fuhr­kenn­zei­chen über­prü­fen – Gül­tig­keits­dau­er beträgt meist 12 Monate
  • Abschluss­in­spek­tio­nen vor Export durch­füh­ren lassen
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