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Wer darf mit einem Zoll­kenn­zei­chen fahren?

Ein Fahr­zeug mit einem Zoll­kenn­zei­chen darf von jeder Per­son gefah­ren wer­den, die im Besitz einer gül­ti­gen Fahr­erlaub­nis ist und die Berech­ti­gung hat, das Fahr­zeug zu füh­ren. Es ist nicht erfor­der­lich, dass die Per­son, die das Fahr­zeug fährt, iden­tisch mit der Per­son ist, die das Zoll­kenn­zei­chen bean­tragt hat.

Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass das Fahr­zeug nur für den Zweck bewegt wer­den darf, für den das Zoll­kenn­zei­chen aus­ge­stellt wur­de. Dies kann bei­spiels­wei­se die Über­füh­rung des Fahr­zeugs, Pro­be­fahr­ten oder Fahr­ten zur Haupt­un­ter­su­chung sein.

Auch die Ver­si­che­rung, die mit dem Zoll­kenn­zei­chen ver­bun­den ist, soll­te über­prüft wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass sie den erfor­der­li­chen Schutz für die Fahr­ten und Fah­rer bie­tet, die geplant sind.

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