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Wer haf­tet bei einem Unfall Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Fahrer?

Grund­sätz­lich gilt: Wer einen Scha­den ver­ur­sacht, muss dafür auch auf­kom­men. Das bedeu­tet, wenn ein Fah­rer einen Unfall ver­ur­sacht, ist er grund­sätz­lich ver­pflich­tet, den Scha­den zu erset­zen. Dies geschieht in der Regel durch die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Fahr­zeugs, mit dem der Unfall ver­ur­sacht wurde.

Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung haf­tet unab­hän­gig davon, wer das Fahr­zeug gefah­ren hat — ob Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ein ande­rer Fah­rer. Das heißt, der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist gegen­über Drit­ten (auch den Geschä­dig­ten) immer in der Pflicht, auch wenn er nicht selbst gefah­ren ist.

Es kann jedoch sein, dass die Ver­si­che­rung im Nach­hin­ein den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder den Fah­rer in Regress nimmt, also einen Teil der Kos­ten zurück­ver­langt. Das ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn der Fah­rer alko­ho­li­siert war oder das Auto ohne Erlaub­nis des Ver­si­che­rungs­neh­mers genutzt wurde.

Es ist auch wich­tig zu beach­ten, dass der Ver­si­che­rungs­schutz ein­ge­schränkt sein kann, wenn der Fah­rer zum Bei­spiel nicht bei der Poli­ce als berech­tig­ter Fah­rer ein­ge­tra­gen ist. Die genau­en Bedin­gun­gen vari­ie­ren von Ver­si­che­rung zu Ver­si­che­rung und soll­ten im Ein­zel­fall geklärt werden.

Im Fal­le eines Unfalls emp­fiehlt es sich, so schnell wie mög­lich die Ver­si­che­rung zu infor­mie­ren und den Unfall­her­gang genau zu dokumentieren.

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