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Wer haftet, wenn ein Bereiter vom Pferd fällt?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 28. Mai 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Die Haftung bei einem Reitunfall hängt davon ab, wer den Sturz verursacht hat: Der Pferdebesitzer haftet, wenn Mängel am Pferd, der Ausrüstung oder der Anlage zum Unfall führten. Der Bereiter trägt Verantwortung, wenn er fahrlässig oder unsachgemäß geritten ist. In der Praxis liegt meist eine Mitverantwortung vor, die durch klare Verträge und eine adequate Pferdehaftpflichtversicherung geregelt werden sollte.

Die Haf­tung bei einem Reit­un­fall hängt davon ab, wer den Sturz ver­ur­sacht hat: Der Pfer­de­be­sit­zer haf­tet, wenn Män­gel am Pferd, der Aus­rüs­tung oder der Anla­ge zum Unfall führ­ten. Der Berei­ter trägt Ver­ant­wor­tung, wenn er fahr­läs­sig oder unsach­ge­mäß gerit­ten ist. In der Pra­xis liegt meist eine Mit­ver­ant­wor­tung vor, die durch kla­re Ver­trä­ge und eine ade­qua­te Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung gere­gelt wer­den sollte.

Haf­tung des Pfer­de­be­sit­zers nach deut­schem Recht

Der Pfer­de­be­sit­zer unter­liegt der soge­nann­ten Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht — er muss sein Pferd so in Stand hal­ten und über­wa­chen, dass es weder Men­schen noch Gegen­stän­de gefähr­det. Nach § 833 BGB haf­tet der Hal­ter eines Tie­res für Schä­den, die das Tier anrich­tet, unab­hän­gig von Ver­schul­den. Aus­nah­men gibt es nur bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Ver­schul­den des Geschädigten.

Der Pfer­de­be­sit­zer wird kon­kret haft­bar gemacht, wenn:

  • Das Pferd bekann­te Ver­hal­tens­stö­run­gen auf­weist (Scheu­en, Bocken, Sprin­gen ver­wei­gern), die nicht offen­bart wurden
  • Gesund­heit­li­che Pro­ble­me bestehen, die die Reit­fä­hig­keit beein­träch­ti­gen (Ver­let­zun­gen, neu­ro­lo­gi­sche Auffälligkeiten)
  • Aus­rüs­tung man­gel­haft oder defekt ist (geris­se­ner Sat­tel­gurt, brü­chi­ges Zaumzeug)
  • Die Stall­an­la­ge unsi­cher ist (schlech­ter Boden­be­lag, man­geln­de Beleuch­tung, feh­len­de Zäune)
  • Ein uner­fah­re­ner Rei­ter ohne War­nung ein schwie­ri­ges Pferd erhält

In sol­chen Fäl­len deckt die Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Besit­zers Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me ab — übli­cher­wei­se ca. 1–3 Mil­lio­nen Euro je nach Tarif.

Eigen­ver­ant­wor­tung des Reiters

Der Berei­ter oder Rei­ter trägt selbst Ver­ant­wor­tung für Unfäl­le, die durch sein eige­nes fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten ent­ste­hen. Dazu gehört:

  • Nicht­be­nut­zung von Schutz­aus­rüs­tung (ins­be­son­de­re feh­len­der Reit­helm, der ca. 80 % aller Kopf­ver­let­zun­gen verhindert)
  • Rei­ten über die per­sön­li­chen Fähig­kei­ten hinaus
  • Miss­ach­tung von Sicher­heits­richt­li­ni­en oder ver­ein­bar­ten Nutzungsbedingungen
  • Rei­ten unter Alko­hol- oder Drogeneinfluss
  • Gro­be Miss­hand­lung des Pferdes

Für sol­che Fäl­le haf­tet die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Pfer­de­be­sit­zers nicht. Der Rei­ter selbst muss den Scha­den tra­gen oder ver­fügt idea­ler­wei­se über eine per­sön­li­che Unfallversicherung.

Ver­trag­li­che Rege­lun­gen und Versicherungsschutz

In der Rea­li­tät lässt sich die Ver­ant­wor­tung oft nicht ein­deu­tig klä­ren. Schrift­li­che Nut­zungs­ver­trä­ge zwi­schen Pfer­de­be­sit­zer und Berei­ter sind daher essen­ti­ell. Die­se soll­ten ent­hal­ten: Auf­sichts­pflich­ten, Anfor­de­run­gen an Schutz­aus­rüs­tung, Haf­tungs­aus­schlüs­se für gro­be Fahr­läs­sig­keit des Rei­ters und den Ver­si­che­rungs­schutz. Eine umfas­sen­de Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung schützt auch bei Fremd­schä­den (Ver­let­zun­gen oder Sach­schä­den durch das Pferd).

Check­lis­te: Schutz vor Reitunfällen

  • Schrift­li­chen Nut­zungs­ver­trag mit kla­ren Haf­tungs­re­ge­lun­gen abschließen
  • Regel­mä­ßi­ge tier­ärzt­li­che Unter­su­chun­gen durch­füh­ren und dokumentieren
  • Sicher­heits­aus­rüs­tung vor jedem Rei­ten kontrollieren
  • Reit­helm und pas­sen­des Schuh­werk zur Pflicht machen
  • Bereit­schaft des Rei­ters rea­lis­ti­sche Rück­mel­dung zu Fähig­kei­ten einholen
  • Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit min­des­tens 1 Mil­li­on Euro Deckungs­sum­me abschließen
  • Im Scha­dens­fall sofort Ver­si­che­rung und Rechts­an­walt informieren
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