- Fahrlässigkeit des Pferdebesitzers: Wenn der Pferdebesitzer Fahrlässigkeit gezeigt hat, zum Beispiel indem er ein ungeeignetes Pferd zur Verfügung gestellt hat oder unsichere Bedingungen geschaffen hat, könnte der Pferdebesitzer für den Vorfall haftbar gemacht werden. In solchen Fällen könnte die Reitbeteiligung Anspruch auf Schadensersatz haben.
- Fahrlässigkeit der Reitbeteiligung: Wenn die Reitbeteiligung Fahrlässigkeit gezeigt hat, zum Beispiel indem sie das Pferd unsachgemäß geritten hat oder Anweisungen nicht befolgt hat, könnte die Reitbeteiligung für den Vorfall haftbar gemacht werden. In diesem Fall könnte die Reitbeteiligung möglicherweise selbst für ihre Verletzungen oder Schäden verantwortlich sein.
- Unvorhersehbarer Vorfall: In einigen Fällen kann ein Vorfall, bei dem eine Reitbeteiligung vom Pferd, als unvorhersehbar und ohne klare Schuldzuweisung angesehen werden. In solchen Fällen könnten die Parteien möglicherweise nicht für den Vorfall haftbar gemacht werden.
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