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Wer haf­tet, wenn jemand von mei­nem Pferd fällt?

  1. Fahr­läs­sig­keit des Pfer­de­be­sit­zers: Wenn der Pfer­de­be­sit­zer Fahr­läs­sig­keit gezeigt hat, bei­spiels­wei­se indem er das Pferd unzu­rei­chend kon­trol­liert hat, das Pferd in einer gefähr­li­chen Umge­bung gehal­ten wur­de oder der Rei­ter unzu­rei­chend instru­iert wur­de, könn­te der Pfer­de­be­sit­zer für den Vor­fall haft­bar gemacht wer­den. In sol­chen Fäl­len könn­te der Pfer­de­be­sit­zer für die Ver­let­zun­gen oder Schä­den, die durch den Sturz ent­stan­den sind, ver­ant­wort­lich sein.
  2. Reit­be­tei­li­gung oder Berei­ter: Wenn das Pferd von einer Reit­be­tei­li­gung oder einem Berei­ter betreut wur­de und der Sturz wäh­rend die­ses Ereig­nis­ses auf­ge­tre­ten ist, könn­te die Ver­ant­wort­lich­keit bei der Per­son lie­gen, die zum Zeit­punkt des Vor­falls für das Pferd ver­ant­wort­lich war. Dies kann abhän­gig von den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und der Auf­sichts­pflicht sein.
  3. Fremd­ein­wir­kung: Wenn der Sturz durch Fremd­ein­wir­kung oder äuße­re Umstän­de ver­ur­sacht wur­de, die außer­halb der Kon­trol­le des Pfer­de­be­sit­zers oder der betei­lig­ten Per­son lie­gen, kann die Haf­tung anders aus­se­hen. Zum Bei­spiel, wenn jemand das Pferd absicht­lich erschreckt oder eine unvor­her­ge­se­he­ne Situa­ti­on ein­tritt, die den Sturz ver­ur­sacht, könn­te die Haf­tung bei der Per­son lie­gen, die den Vor­fall ver­ur­sacht hat.

Eine gute Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann in eben­falls wich­ti­gen Fäl­len eine wich­ti­ge Rol­le spie­len, um mög­li­che Haf­tungs­an­sprü­che die­ser Art abzudecken.

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