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Wer kün­digt bei Versicherungswechsel?

Bei einem Wech­sel der Kfz-Ver­si­che­rung liegt es in der Regel in Ihrer Ver­ant­wor­tung als Ver­si­che­rungs­neh­mer, die Kün­di­gung beim bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer vor­zu­neh­men. Dies geschieht durch ein schrift­li­ches Kün­di­gungs­schrei­ben, das Sie frist­ge­recht an den alten Ver­si­che­rer senden.

Die Kün­di­gung soll­te immer schrift­lich erfol­gen, idea­ler­wei­se per Ein­schrei­ben mit Rück­schein. So haben Sie einen Nach­weis dar­über, dass Ihre Kün­di­gung frist­ge­recht ein­ge­gan­gen ist. Im Kün­di­gungs­schrei­ben soll­ten Ihre Ver­si­che­rungs­num­mer sowie das Datum, zu dem die Kün­di­gung wirk­sam wer­den soll, ent­hal­ten sein.

Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie bereits einen neu­en Ver­si­che­rungs­ver­trag abge­schlos­sen haben, bevor Sie den alten kün­di­gen, um eine mög­li­che Ver­si­che­rungs­lü­cke zu ver­mei­den. Die neue Ver­si­che­rung stellt Ihnen eine elek­tro­ni­sche Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung (eVB) aus, die Sie für die Zulas­sung Ihres Fahr­zeugs benötigen.

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