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Wer kün­digt die alte KFZ Versicherung?

Die Kün­di­gung der alten Kfz-Ver­si­che­rung liegt in der Regel in der Ver­ant­wor­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Wenn Sie also Ihre Kfz-Ver­si­che­rung wech­seln möch­ten, müs­sen Sie nor­ma­ler­wei­se selbst Ihre alte Ver­si­che­rung kündigen.

Es gibt eini­ge Aus­nah­men, bei denen der neue Ver­si­che­rer die Kün­di­gung für Sie über­nimmt, z.B. bei einem Fahr­zeug­wech­sel oder einem Ver­si­che­rungs­wech­sel zum Jah­res­en­de. In die­sen Fäl­len wird der neue Ver­si­che­rer in der Regel die Kün­di­gung für Sie ein­rei­chen, wenn Sie ihn dazu bevollmächtigen.

Ach­ten Sie jedoch dar­auf, dass die Kün­di­gung recht­zei­tig und kor­rekt erfolgt. In der Regel ist die Kün­di­gungs­frist für Kfz-Ver­si­che­run­gen der 30. Novem­ber, d.h. die Kün­di­gung muss bis zu die­sem Datum bei der alten Ver­si­che­rung ein­ge­gan­gen sein, damit der Ver­trag zum Jah­res­en­de been­det wer­den kann. Bei einem Son­der­kün­di­gungs­recht (z.B. nach einem Unfall oder einer Prä­mi­en­er­hö­hung) gel­ten abwei­chen­de Fristen.

Es ist rat­sam, die Kün­di­gung schrift­lich vor­zu­neh­men (per Brief, Fax oder E‑Mail, je nach­dem, was die Ver­si­che­rung akzep­tiert) und um eine Bestä­ti­gung der Kün­di­gung zu bit­ten. So haben Sie einen Nach­weis, dass die Kün­di­gung frist­ge­recht erfolgt ist.

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