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Wer zahlt bei gro­ber Fahrlässigkeit?

Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann es sein, dass die Kfz-Ver­si­che­rung nicht für den ent­stan­de­nen Scha­den auf­kommt. Gro­be Fahr­läs­sig­keit bedeu­tet, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine Sorg­falts­pflicht­ver­let­zung began­gen hat, die ein ordent­li­cher und ver­nünf­ti­ger Mensch in kei­nem Fall bege­hen wür­de. Bei­spie­le hier­für kön­nen das Fah­ren unter Alko­hol- oder Dro­gen­ein­fluss oder das Über­fah­ren einer roten Ampel sein.

In sol­chen Fäl­len kann die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ihre Leis­tung kür­zen oder sogar ganz ver­wei­gern. Das heißt, der Ver­si­che­rungs­neh­mer muss unter Umstän­den selbst für den ent­stan­de­nen Scha­den aufkommen.

Bei der Voll­kas­ko-Ver­si­che­rung kann es eben­falls zu einer Leis­tungs­kür­zung kom­men, wenn gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt. Aller­dings bie­ten vie­le Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men mitt­ler­wei­le Tari­fe an, in denen die Leis­tungs­kür­zung bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen ist. In die­sen Fäl­len wür­de die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit zahlen.

Es ist also von Ver­si­che­rung zu Ver­si­che­rung unter­schied­lich und hängt von den genau­en Ver­trags­be­din­gun­gen ab. Es emp­fiehlt sich, die genau­en Bedin­gun­gen im Ver­si­che­rungs­ver­trag zu prü­fen oder sich bei der Ver­si­che­rung zu informieren.

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