Bei grober Fahrlässigkeit kann es sein, dass die Kfz-Versicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, die ein ordentlicher und vernünftiger Mensch in keinem Fall begehen würde. Beispiele hierfür können das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder das Überfahren einer roten Ampel sein.
In solchen Fällen kann die Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss unter Umständen selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.
Bei der Vollkasko-Versicherung kann es ebenfalls zu einer Leistungskürzung kommen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Allerdings bieten viele Versicherungsunternehmen mittlerweile Tarife an, in denen die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. In diesen Fällen würde die Vollkaskoversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen.
Es ist also von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich und hängt von den genauen Vertragsbedingungen ab. Es empfiehlt sich, die genauen Bedingungen im Versicherungsvertrag zu prüfen oder sich bei der Versicherung zu informieren.