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Wie lan­ge gel­ten Zollkennzeichen?

Zoll­kenn­zei­chen, auch Aus­fuhr­kenn­zei­chen genannt, gel­ten für einen Zeit­raum von min­des­tens 15 Tagen und höchs­tens 12 Mona­ten. Die genaue Gül­tig­keits­dau­er wird dabei bei der Bean­tra­gung des Kenn­zei­chens fest­ge­legt und auf dem Kenn­zei­chen selbst ver­merkt. Es ist wich­tig zu wis­sen, dass das Aus­lauf­da­tum auf dem Kenn­zei­chen auch das Ablauf­da­tum der jewei­li­gen Ver­si­che­rung ist.

Sobald die Gül­tig­keits­dau­er abge­lau­fen ist, muss das Fahr­zeug ent­we­der abge­mel­det, mit einem regu­lä­ren Kenn­zei­chen zuge­las­sen oder mit einem neu­en Zoll­kenn­zei­chen ver­se­hen wer­den. Es ist gesetz­lich nicht erlaubt, ein Fahr­zeug mit abge­lau­fe­nem Zoll­kenn­zei­chen im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum zu bewegen.

Eine Ver­län­ge­rung der Gül­tig­keits­dau­er eines Zoll­kenn­zei­chens ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Soll­te eine län­ge­re Nut­zungs­dau­er erfor­der­lich sein, müss­te ein neu­es Zoll­kenn­zei­chen bean­tragt werden. 

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