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Wie lan­ge kann die KFZ Ver­si­che­rung ruhen?

Eine Kfz-Ver­si­che­rung kann in der Regel für einen Zeit­raum von bis zu sechs Mona­ten ruhen. Dies wird als Still­le­gung oder Ruhe­ver­si­che­rung bezeich­net. Wäh­rend die­ser Zeit ist das Fahr­zeug nicht für den Stra­ßen­ver­kehr zuge­las­sen und darf nicht gefah­ren wer­den, bleibt aber wei­ter­hin ver­si­chert. Ins­be­son­de­re der Teil der Kfz-Ver­si­che­rung, der für Schä­den am eige­nen Fahr­zeug auf­kommt (Voll­kas­ko- oder Teil­kas­ko­ver­si­che­rung), gilt wei­ter­hin in der Regel. Bei der Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist das etwas ande­res, da die­se nur dann in Anspruch genom­men wer­den kann, wenn das Fahr­zeug auch bewegt wird.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die genau­en Bedin­gun­gen und Fris­ten von der jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und den indi­vi­du­el­len Ver­trags­be­din­gun­gen abhän­gen kön­nen. Es ist daher immer rat­sam, die genau­en Kon­di­tio­nen direkt mit der Ver­si­che­rung zu klären.

Zusätz­lich soll­te beach­tet wer­den, dass das Fahr­zeug wäh­rend der Ruhe­zeit abge­mel­det sein muss. Die Abmel­dung muss bei der zustän­di­gen Zulas­sungs­stel­le vor­ge­nom­men werden.

Wenn das Fahr­zeug nach der Still­le­gungs­pe­ri­ode wie­der zuge­las­sen wird, setzt die Ver­si­che­rung in der Regel naht­los fort. Der Scha­den­frei­heits­ra­batt bleibt wäh­rend der Ruhe­zeit in der Regel erhal­ten, kann aber nach einem län­ge­ren Zeit­raum (z.B. nach meh­re­ren Jah­ren) mög­li­cher­wei­se redu­ziert wer­den. Auch dies hängt von den indi­vi­du­el­len Bedin­gun­gen der jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ab.

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