Eine Kfz-Versicherung kann in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ruhen. Dies wird als Stilllegung oder Ruheversicherung bezeichnet. Während dieser Zeit ist das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen und darf nicht gefahren werden, bleibt aber weiterhin versichert. Insbesondere der Teil der Kfz-Versicherung, der für Schäden am eigenen Fahrzeug aufkommt (Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung), gilt weiterhin in der Regel. Bei der Haftpflichtversicherung ist das etwas anderes, da diese nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Fahrzeug auch bewegt wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Fristen von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und den individuellen Vertragsbedingungen abhängen können. Es ist daher immer ratsam, die genauen Konditionen direkt mit der Versicherung zu klären.
Zusätzlich sollte beachtet werden, dass das Fahrzeug während der Ruhezeit abgemeldet sein muss. Die Abmeldung muss bei der zuständigen Zulassungsstelle vorgenommen werden.
Wenn das Fahrzeug nach der Stilllegungsperiode wieder zugelassen wird, setzt die Versicherung in der Regel nahtlos fort. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt während der Ruhezeit in der Regel erhalten, kann aber nach einem längeren Zeitraum (z.B. nach mehreren Jahren) möglicherweise reduziert werden. Auch dies hängt von den individuellen Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ab.