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Wie lan­ge kann man eine Kfz-Ver­si­che­rung stilllegen?

Eine Kfz-Ver­si­che­rung kann nor­ma­ler­wei­se so lan­ge still­ge­legt wer­den, wie das zuge­hö­ri­ge Fahr­zeug nicht am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr teil­nimmt. Typi­scher­wei­se endet der Ver­si­che­rungs­schutz, wenn das Fahr­zeug abge­mel­det ist. Die Ver­si­che­rung wird dann bis zur Wie­der­an­mel­dung des Fahr­zeugs „ruhend“ gestellt.

Die genau­en Bedin­gun­gen kön­nen je nach Ver­si­che­rungs­an­bie­ter vari­ie­ren, daher soll­ten Sie sich bei Ihrer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft nach den spe­zi­fi­schen Regeln erkun­di­gen. Bit­te beach­ten Sie auch, dass wäh­rend die­ser Still­le­gungs­pe­ri­ode kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Das heißt, wenn etwas mit dem Fahr­zeug pas­siert (zum Bei­spiel bei Dieb­stahl oder Beschä­di­gung), wird die Ver­si­che­rung in der Regel nicht zahlen.

Bit­te beach­ten Sie auch, dass die Kfz-Steu­er wäh­rend der Still­le­gung wei­ter­hin anfällt, es sei denn, das Fahr­zeug ist offi­zi­ell abgemeldet.

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